Ein Stromschuldendarlehen des Jobcenters bei bereits erfolgter Stromsperre, wenn keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht, “kann” vom Jobcenter nach § 22 Abs. 8 Satz1 SGB 2 im einstweiligem Rechtsschutz zu übernehmen sein.
Ein vorläufiges Darlehen im Eilverfahren käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre.
Das Sozialgericht Landshut verneint hier das vorläufige Darlehen für die Bürgergeld Bezieherin ( SG Landshut, Beschluss vom 08.12.2025 – S 11 AS 518/25 ER -).
Kurzbegründung Gericht
Anspruchsgrundlage wegen der Stromschulden – § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II – “Kann-Regelung”
Als Anspruchsgrundlage kommt wegen der Stromschulden allein § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in entsprechender Anwendung in Betracht (nicht Satz 2 der Vorschrift, da keine Wohnungslosigkeit einzutreten droht). Nach dieser Vorschrift können unter den dort genannten näheren Voraussetzungen auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Da es sich um eine “Kann-Regelung” handelt, ist dem Grundsicherungsträger insoweit Ermessen eröffnet (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Januar 2012 – L 3 AS 233/11 B ER -).
Die Kammer konnte keinen Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Darlehens in einer bestimmten Höhe feststellen
Eine Verpflichtung des Jobcenters, der Antragstellerin (vorläufig) ein Darlehen in beantragter Höhe zu gewähren, käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre, hier aber verneinend
Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf das Stromschuldendarlehen sind hier jedoch nicht erkennbar
1. Es ist zu beachten, dass auch die Mutter der Antragstellerin ihren Anteil an den Schulden leisten müsste.
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Bescheid prüfen2. Zudem wurde nicht glaubhaft gemacht, dass Strom von einem anderen Anbieter wegen der Sperre nicht zu beziehen wäre.
3. Letztendlich stünde es dem Jobcenter auch frei, sich an den Stromanbieter zu wenden, um die Sperre durch Teilzahlung abzuwenden.
Fazit
Eine Verpflichtung des Jobcenters, der Antragstellerin (vorläufig) ein Stromschulden – Darlehen in Höhe von 900 Euro zu gewähren, käme vorliegend nur in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null in Bezug auf die vom Jobcenter zu treffende Entscheidung vorläge und ein Abwarten der Entscheidung des Antragsgegners über den Widerspruch der Antragstellerin insoweit unzumutbar wäre.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Das Jobcenter muss bei Stromsperre einem alleinerziehende Vater ein Stromschulden – Darlehen gewähren.
Hier war die Stromsperre bereits vollzogen und der alleinerziehende Vater konnte die Belieferung mit Strom durch den Energieversorger nur durch eine Kostenübernahme durch das Jobcenter im Eilverfahren erreichen.
Bürgergeld: Jobcenter muss bei Stromsperre alleinerziehendem Vater Darlehen gewähren



