Jobcenter dürfen Stromdarlehen auch dann weiter durch Aufrechnung tilgen, wenn absehbar ist, dass die Rückzahlung länger als 36 Monate dauert. Eine gesetzliche Pflicht, die Aufrechnungsdauer im Bescheid von Anfang an zu begrenzen oder einen konkreten Endzeitpunkt festzulegen, besteht nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht.
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LSG Niedersachsen-Bremen: Keine feste Höchstdauer bei Stromdarlehen nach § 42a SGB II
Damit erteilt das Gericht der Auffassung eine Absage, wonach eine Aufrechnung bei Darlehen nach dem SGB II regelmäßig nach 36 Monaten enden müsse. Nach Ansicht des Senats enthält § 42a SGB II gerade keine Regelung, aus der sich eine solche zeitliche Begrenzung ableiten ließe.
Anders liege der Fall bei § 43 SGB II. Dort hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Höchstdauer geregelt. Genau diese klare gesetzliche Grenze fehlt nach Auffassung des Gerichts aber bei Darlehen nach § 42a SGB II.
Keine Pflicht des Jobcenters, im Bescheid einen Endzeitpunkt zu nennen
Das Landessozialgericht macht zugleich deutlich, dass das Jobcenter im Darlehens- oder Aufrechnungsbescheid keinen Endzeitpunkt nennen muss. Nach Auffassung des Senats lässt sich im Zeitpunkt der Aufrechnung oft noch gar nicht sicher absehen, wann die Tilgung tatsächlich beginnt oder endet. Schon deshalb bestehe keine Verpflichtung, die Dauer im Verwaltungsakt im Voraus exakt festzulegen.
Gericht sieht bei 5 Prozent Aufrechnung keine verfassungswidrige Dauerunterdeckung
Besonders brisant ist die Begründung des Senats zur Frage einer möglichen Unterdeckung des Existenzminimums. Der Kläger konnte mit dem Einwand, eine über 36 Monate andauernde Aufrechnung führe zu einer dauerhaften Unterdeckung der Regelleistung, nicht durchdringen.
Das Gericht sieht in der Tilgung in Höhe von 5 Prozent des Regelbedarfs keine verfassungswidrige Belastung. Der Senat verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Tilgung bei Darlehen inzwischen deutlich abgesenkt hat. Seit dem 1. Juli 2023 gilt nur noch eine Aufrechnungsgrenze von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Stromschulden sind nach Ansicht des Gerichts kein Fall wie Mietkautionen
Entscheidend ist für das Gericht auch die Art des Darlehens. Es geht hier nicht um ein Mietkautionsdarlehen oder um Genossenschaftsanteile, sondern um Stromschulden. Stromkosten gehören grundsätzlich zu den Ausgaben, die aus dem Regelbedarf bestritten werden müssen.
Das Gericht argumentiert deshalb, dass mit der Aufrechnung im Ergebnis eine Lage wiederhergestellt werde, die nach der gesetzlichen Ansparkonzeption des SGB II eigentlich von Anfang an hätte bestehen sollen. Gerade darin unterscheidet sich der Fall nach Auffassung des Senats von anderen Darlehenskonstellationen, bei denen die verfassungsrechtliche Diskussion teils anders geführt wird.
Auch mehrere Darlehen ändern daran nichts
Selbst bei mehreren Darlehen ergibt sich nach der Entscheidung nichts anderes. Denn die Aufrechnung bleibt nach der gesetzlichen Regelung insgesamt begrenzt. Nach heutiger Rechtslage darf die Tilgung insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht überschreiten. Auch für Bestands- und Neufälle gilt seit dem 1. Juli 2023 diese abgesenkte Grenze.
Besondere Härten bleiben im Einzelfall weiter prüfbar
Ganz schutzlos sind Leistungsbezieher damit aber nicht. Das Landessozialgericht verweist selbst darauf, dass mögliche verfassungsrechtliche Probleme im Einzelfall auf der Ebene der Rechtsanwendung aufgefangen werden können.
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Genannt werden etwa eine zeitliche Begrenzung, ein teilweiser oder vollständiger Erlass nach § 44 SGB II oder eine Aufhebung bei später eintretenden wesentlichen Änderungen. Der Senat betont allerdings zugleich, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vorgetragen worden seien.
Urteil mit erheblicher Signalwirkung
Das Urteil hat Signalwirkung. Denn seit Jahren wird in Rechtsprechung und Literatur darüber gestritten, ob eine Aufrechnung, die länger als drei Jahre andauert, noch mit dem Existenzminimum vereinbar ist. Das LSG Niedersachsen-Bremen schlägt hier nun eine klare Richtung ein.
Für Stromdarlehen sieht der Senat in einer länger andauernden Tilgung von 5 Prozent grundsätzlich keine unzulässige dauerhafte Bedarfsunterdeckung. Das dürfte Jobcenter stützen, die Rückforderungen aus Stromdarlehen über viele Jahre laufen lassen.
Zustimmen kann man dem Senat insoweit, als eine Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent grundsätzlich eher zumutbar erscheint als die frühere Rechtslage. Die eigentliche soziale Frage bleibt aber bestehen.
Strompreise sind hoch, die Spielräume im Regelbedarf knapp, und die Ansparkonzeption des Gesetzes stößt in der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener längst an ihre Grenzen. Ob die im Regelbedarf enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie in problematischen Fallkonstellationen tatsächlich ausreichen, wird die Gerichte weiter beschäftigen.
Wichtig für Betroffene
Wichtig ist deshalb vor allem dies: Aus dem Urteil folgt nicht, dass jede lange Aufrechnung automatisch rechtmäßig ist. Das Gericht sagt nur, dass eine Aufrechnung nicht schon deshalb rechtswidrig wird, weil sie voraussichtlich länger als 36 Monate dauert.
Wer durch die Tilgung in eine besondere Notlage gerät, sollte weiterhin prüfen lassen, ob ein Härtefall, ein Erlass oder eine spätere Korrektur des Bescheids in Betracht kommt. Auch bleibt zu beachten, dass die gesetzliche Aufrechnungsgrenze bei Darlehen seit dem 1. Juli 2023 auf insgesamt 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt ist.
Hinweis zur Rechtslage bei Darlehen im Bürgergeld
Nach § 42a Abs. 2 SGB II werden Darlehen grundsätzlich durch monatliche Aufrechnung getilgt. Eine Aufrechnung mit selbst darlehensweise gewährten Leistungsansprüchen findet dagegen nicht statt. Auch das ist gesetzlich ausdrücklich geregelt.
Quellen
LSG Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 19.03.2026 – L 9 AS 641/23
Gesetze im Internet: § 42a SGB II
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 42a SGB II



