Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben arbeitet, soll 2027 mehr verdienen können, ohne dass die Rente allein wegen des Einkommens gekürzt wird. Grundlage ist die vom Bundeskabinett am 7. Oktober 2026 beschlossene Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für 2027. Danach soll die monatliche Bezugsgröße von derzeit 3.955 Euro auf 4.130 Euro steigen.
Aus dieser Bezugsgröße ergeben sich nach der gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI höhere Hinzuverdienstgrenzen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wären 2027 bis zu 21.682,50 Euro im Kalenderjahr möglich. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente steigt die Mindestgrenze auf 43.365 Euro.
Endgültig sind die Werte allerdings noch nicht. Nach dem Kabinettsbeschluss steht die Zustimmung des Bundesrats noch aus.
Diese Grenzen sollen 2027 gelten
Die geplanten Werte lassen sich direkt aus der vorgesehenen monatlichen Bezugsgröße von 4.130 Euro berechnen.
| Rentenart | Grenze 2026 | Vorgesehene Grenze 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderungsrente | 20.763,75 Euro | 21.682,50 Euro | +918,75 Euro |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | mindestens 41.527,50 Euro | mindestens 43.365 Euro | +1.837,50 Euro |
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann die persönliche Grenze höher liegen
Die 43.365 Euro sind nur die gesetzliche Mindestgrenze. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann die individuelle Hinzuverdienstgrenze höher ausfallen.
§ 96a SGB VI berücksichtigt dafür zusätzlich die Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten innerhalb der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Versicherte sollten deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass 43.365 Euro ihre persönliche Obergrenze darstellen. Welche individuelle Grenze gilt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden.
Die Grenze gilt für das Kalenderjahr
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind Jahresgrenzen. Es gibt keine eigenständige monatliche Grenze, die jeden Monat zwingend eingehalten werden müsste.
Wer 2027 beispielsweise nur für einige Monate arbeitet, kann deshalb in einzelnen Monaten rechnerisch deutlich mehr verdienen als ein Zwölftel der Jahresgrenze. Entscheidend ist grundsätzlich der für das gesamte Kalenderjahr zu berücksichtigende Hinzuverdienst.
Die 21.682,50 Euro bei voller Erwerbsminderung entsprechen lediglich rechnerisch durchschnittlich 1.806,88 Euro pro Monat. Dieser Monatsbetrag ist keine gesetzliche Hinzuverdienstgrenze.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Ein Überschreiten bedeutet nicht automatisch, dass die komplette Erwerbsminderungsrente entfällt.
Nach § 96a Absatz 1a SGB VI wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Ein Zwölftel dieses übersteigenden Betrags wird zu 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet.
Ein vereinfachtes Beispiel für 2027:
Ein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente verdient im Jahr 23.000 Euro.
Die geplante Grenze beträgt 21.682,50 Euro.
Damit wird die Grenze um 1.317,50 Euro überschritten.
Davon wird ein Zwölftel berechnet:
1.317,50 Euro ÷ 12 = 109,79 Euro.
Davon werden 40 Prozent auf die monatliche Rente angerechnet:
109,79 Euro × 40 Prozent = rund 43,92 Euro.
Unter diesen vereinfachten Voraussetzungen würde die monatliche Erwerbsminderungsrente wegen des Hinzuverdienstes um rund 43,92 Euro gekürzt.
Mehr Geld verdienen dürfen heißt nicht länger arbeiten dürfen
Der wichtigste Punkt wird bei den steigenden Grenzen leicht übersehen: Die Hinzuverdienstgrenze betrifft das Einkommen. Sie verändert nicht automatisch das gesundheitlich festgestellte Leistungsvermögen.
Bei voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung grundsätzlich davon aus, dass Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.
Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich bei drei bis unter sechs Stunden täglich.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit weiterhin innerhalb des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden muss.
Wer zwar unter der Geldgrenze bleibt, aber dauerhaft wesentlich mehr arbeitet als mit der festgestellten Erwerbsminderung vereinbar ist, kann trotzdem eine Überprüfung des Rentenanspruchs auslösen.
Ein höherer Stundenlohn kann zusätzlichen Spielraum schaffen
Die höheren Hinzuverdienstgrenzen sind vor allem für Menschen interessant, die innerhalb ihres zulässigen zeitlichen Leistungsvermögens einen höheren Verdienst erzielen.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente arbeitet regelmäßig 2,5 Stunden täglich an fünf Tagen pro Woche. Ihre Arbeitszeit bleibt damit im angenommenen Leistungsrahmen.
Steigt lediglich ihr Stundenlohn, kann auch ihr Jahreseinkommen wachsen, ohne dass sie länger arbeiten muss. Genau in solchen Fällen bietet eine höhere Hinzuverdienstgrenze zusätzlichen finanziellen Spielraum.
Problematischer wird es, wenn der höhere Jahresverdienst deshalb entsteht, weil die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft deutlich ausgeweitet wird.
Arbeitserprobung erlaubt vorübergehend mehr Stunden
Seit 2024 gibt es eine wichtige Ausnahme. Erwerbsminderungsrentner können im Rahmen einer Arbeitserprobung testen, ob sie wieder mehr arbeiten können.
Eine Arbeitserprobung liegt nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung unter anderem vor, wenn jemand mit voller Erwerbsminderungsrente drei Stunden oder mehr täglich arbeitet oder bei teilweiser Erwerbsminderung sechs Stunden oder mehr.
Sie dauert regelmäßig sechs Monate, kann im Einzelfall aber verkürzt oder verlängert werden.
Während dieser Erprobung bleibt der bisherige Rentenanspruch zunächst bestehen. War die Arbeitserprobung erfolgreich und wird die höhere Arbeitsleistung dauerhaft fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung anschließend, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt.
Beschäftigung oder höhere Arbeitszeit besser melden
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt Beziehern einer Erwerbsminderungsrente, eine neue Beschäftigung oder eine deutliche Ausweitung der Tätigkeit mitzuteilen.
Relevant sind insbesondere die Art der Tätigkeit, die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie der voraussichtliche Verdienst.
Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und daneben ergänzende Grundsicherung erhält, muss außerdem unterscheiden: Die Hinzuverdienstregeln der Rentenversicherung und die Einkommensanrechnung bei einer ergänzenden Sozialleistung sind nicht dasselbe.
Unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Das steckt hinter der geplanten Zwei-Jahres-Frist“ erläutert diese Abgrenzung am Beispiel der Erwerbsminderungsrente und der ergänzenden Grundsicherung.
Der Kabinettsbeschluss ist noch nicht der letzte Schritt
Die höhere Bezugsgröße von 4.130 Euro ist nicht mehr nur Bestandteil eines Entwurfs. Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 am 7. Oktober beschlossen.
Das Ministerium weist zugleich darauf hin, dass noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. Solange diese fehlt, sollten die 21.682,50 Euro beziehungsweise mindestens 43.365 Euro als vorgesehene Werte für 2027 bezeichnet werden und nicht als bereits endgültig geltende Grenzen.
Für Betroffene ist dennoch schon jetzt absehbar, wohin die Entwicklung führt: Steigt die Bezugsgröße wie vom Kabinett beschlossen, wachsen auch die Hinzuverdienstgrenzen automatisch nach der gesetzlichen Formel.
Entscheidend bleiben zwei getrennte Prüfungen: Wie viel Einkommen darf erzielt werden, ohne dass die Rente gekürzt wird? Und wie viel Arbeit ist mit dem gesundheitlichen Leistungsvermögen vereinbar? Die höheren Geldgrenzen beantworten nur die erste Frage.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kabinettsbeschluss zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vom 7. Oktober 2026.
Rechtsgrundlage: § 96a SGB VI zur Einkommensanrechnung bei Erwerbsminderungsrenten.
Ergänzend: Deutsche Rentenversicherung zu Hinzuverdienst, Leistungsvermögen und Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrenten. Die Werte für 2027 wurden aus der vorgesehenen monatlichen Bezugsgröße von 4.130 Euro und der gesetzlichen Berechnungsformel errechnet.




