Schwerbehinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro nicht bedeuten nicht 1.140 Euro

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1.140 Euro jährlich: Diesen Behinderten-Pauschbetrag können Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 steuerlich geltend machen. Das Finanzamt überweist ihnen deshalb aber keine 1.140 Euro. Der Betrag verringert das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Geld dadurch übrig bleibt, hängt von der persönlichen Steuerbelastung ab.

Der Anspruch beginnt außerdem schon unterhalb der Schwerbehinderung: Bereits bei einem GdB von 20 sieht das Einkommensteuergesetz einen Pauschbetrag von 384 Euro im Jahr vor. Wer keine Einkommensteuer schuldet, erhält daraus grundsätzlich keine Auszahlung. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren muss allerdings die gemeinsame steuerliche Situation betrachtet werden.

Was das Finanzamt mit den 1.140 Euro macht

Der Behinderten-Pauschbetrag soll bestimmte regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wegen einer Behinderung steuerlich berücksichtigen. Dazu zählen nach § 33b Einkommensteuergesetz etwa Aufwendungen für Hilfe bei gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf. Für diese vom Pauschbetrag erfassten Kosten müssen keine einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden.

Die steuerliche Wirkung lässt sich an einer vereinfachten Rechnung zeigen: Beträgt das zu versteuernde Einkommen vor Berücksichtigung des Pauschbetrags 30.000 Euro, sinkt es bei GdB 50 auf 28.860 Euro. Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuer auf Grundlage des niedrigeren Betrags.

Die Ersparnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen. Die 1.140 Euro werden also nicht unmittelbar von der errechneten Einkommensteuer abgezogen.

Wie viel Steuerersparnis bei GdB 50 möglich ist

Für eine erste Orientierung lässt sich der Pauschbetrag mit einem angenommenen Grenzsteuersatz multiplizieren. Dieser beschreibt, wie stark ein zusätzlicher Euro Einkommen steuerlich belastet wird. Er ist nicht mit dem durchschnittlichen Steuersatz auf das gesamte Einkommen gleichzusetzen.

Die folgenden eigenen Beispielrechnungen unterstellen vereinfachend, dass derselbe Steuersatz auf den gesamten Abzugsbetrag wirkt:

Vereinfachte Steuerersparnis bei 1.140 Euro Behinderten-Pauschbetrag
Angenommener Steuersatz auf den Abzugsbetrag Rechnung Ungefähre jährliche Steuerersparnis
20 Prozent 1.140 Euro × 20 Prozent 228 Euro
30 Prozent 1.140 Euro × 30 Prozent 342 Euro
40 Prozent 1.140 Euro × 40 Prozent 456 Euro

Bei einem angenommenen Satz von 30 Prozent wären es somit etwa 342 Euro weniger Einkommensteuer im Jahr. Auf zwölf Monate verteilt entspricht das rechnerisch 28,50 Euro.

Diese Werte sind keine individuellen Steuerberechnungen. Der Einkommensteuertarif verläuft in weiten Teilen progressiv: Der Steuersatz verändert sich mit der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Für ein genaues Ergebnis müssen deshalb die Steuer mit und ohne Pauschbetrag verglichen werden. Mögliche Auswirkungen auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind in der Tabelle nicht enthalten.

Warum derselbe GdB unterschiedlich viel Geld bringen kann

Zwei Menschen mit GdB 50 haben grundsätzlich denselben jährlichen Pauschbetrag. Trotzdem kann die finanzielle Entlastung unterschiedlich ausfallen.

Wer auf den abziehbaren Einkommensanteil einen höheren Steuersatz zahlen müsste, spart durch den Abzug mehr. Bei einer niedrigen Steuerbelastung fällt die Ersparnis geringer aus. Besteht schon ohne Pauschbetrag keine Einkommensteuerschuld, kann dieser sie auch nicht weiter reduzieren.

Das betrifft beispielsweise alleinstehende Rentner, deren zu versteuerndes Einkommen bereits unter dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen nach den maßgeblichen Abzügen, nicht die jährliche Bruttorente.

Der Pauschbetrag ist damit eine Steuerentlastung. Er ersetzt keine Sozialleistung und gleicht behinderungsbedingte Ausgaben nicht unabhängig vom Einkommen durch eine Überweisung aus.

Bereits ab GdB 20 besteht ein Anspruch

Für den Behinderten-Pauschbetrag ist kein GdB von 50 erforderlich. Die Staffelung beginnt bei einem festgestellten GdB von 20 und steigt mit dem Grad der Behinderung.

Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b Einkommensteuergesetz
Grad der Behinderung Jährlicher Behinderten-Pauschbetrag
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro

Für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Er tritt an die Stelle des nach dem GdB gestaffelten Betrags; beide werden nicht addiert.

Auch die 7.400 Euro sind keine zugesagte Auszahlung. Die Höhe der Steuerersparnis folgt demselben Prinzip wie bei GdB 50.

Welche weiteren Rechte bereits unterhalb einer Schwerbehinderung bestehen können, erläutert unser Beitrag GdB unter 50: Viele kennen diese Ansprüche noch nicht.

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Steuerersparnis und Steuererstattung sind zwei verschiedene Dinge

Selbst eine berechnete Steuerersparnis von beispielsweise 342 Euro bedeutet nicht zwingend, dass das Finanzamt genau diesen Betrag überweist.

Eine Erstattung entsteht, wenn die bereits einbehaltene Lohnsteuer oder geleistete Vorauszahlungen höher sind als die endgültig festgesetzte Steuer. Der Behinderten-Pauschbetrag kann diese Erstattung vergrößern. Er kann aber ebenso eine noch offene Nachzahlung verringern.

Ein vereinfachtes Beispiel: Ohne Berücksichtigung des Pauschbetrags müsste jemand 500 Euro Einkommensteuer nachzahlen. Senkt der Pauschbetrag die Steuer in diesem Fall um 342 Euro, verbleibt eine Nachzahlung von 158 Euro. Die Person spart Geld, erhält aber keine Überweisung.

Deshalb lässt sich der Nutzen des Pauschbetrags nicht allein daran erkennen, ob unter dem Steuerbescheid ein Erstattungsbetrag steht. Entscheidend ist, wie hoch die Steuer ohne diesen Abzug ausgefallen wäre.

Beschäftigte können die Entlastung schon beim Monatslohn nutzen

Arbeitnehmer können den Behinderten-Pauschbetrag als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Dadurch kann der Arbeitgeber im laufenden Jahr weniger Lohnsteuer einbehalten. Die Grundlage dafür bildet § 39a Einkommensteuergesetz.

Auch dabei gilt: 1.140 Euro Jahrespauschbetrag bedeuten nicht 95 Euro mehr Nettolohn pro Monat. Die rechnerischen 95 Euro sind lediglich der auf einen Monat verteilte Abzugsbetrag. Die tatsächliche Entlastung hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer dadurch entfällt.

Wurde der Vorteil bereits während des Jahres beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, entsteht durch denselben Pauschbetrag in der Steuererklärung keine zweite Entlastung. Die endgültige Jahressteuer wird mit den bereits gezahlten Beträgen verrechnet.

Bei Ehepaaren zählt die gemeinsame Steuerberechnung

Wer selbst wenig oder kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt, sollte den Pauschbetrag bei einer Zusammenveranlagung nicht vorschnell als wirkungslos ansehen.

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren werden die Einkünfte beider Partner gemeinsam berücksichtigt. Der Behinderten-Pauschbetrag eines Partners kann daher die gemeinsame Einkommensteuer senken, auch wenn vor allem der andere Partner steuerpflichtige Einkünfte hat.

Das kann etwa bei einem Ehepaar wichtig sein, bei dem eine Person eine geringe Rente erhält und die andere noch arbeitet. Für die Frage, ob der Pauschbetrag Geld spart, reicht der Blick auf die niedrige Rente allein dann nicht aus.

So wird der Behinderten-Pauschbetrag beantragt

In der Einkommensteuererklärung gehört der Antrag in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dort werden die erforderlichen Angaben zur Behinderung gemacht.

Seit 2026 erfolgt der steuerliche Nachweis bei neuen oder geänderten Feststellungen grundsätzlich elektronisch durch die zuständige Behörde. Dafür sind insbesondere die Steuer-Identifikationsnummer und die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung wichtig. Für ältere Feststellungen bestehen Übergangsregelungen.

Die elektronische Meldung ersetzt allerdings nicht den Antrag in der Steuererklärung. Darauf weist die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ausdrücklich hin. Die einzelnen Schritte beschreibt unser Beitrag Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen.

Was im Steuerbescheid kontrolliert werden sollte

Nach Erhalt des Bescheids lohnt zunächst der Blick auf die Berechnung des zu versteuernden Einkommens: Wurde der Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt, und passt seine Höhe zum festgestellten GdB beziehungsweise zu den besonderen Voraussetzungen?

Anschließend sollten die festgesetzte Einkommensteuer und die bereits angerechneten Steuerzahlungen getrennt betrachtet werden. Ein niedriger Erstattungsbetrag beweist noch nicht, dass der Pauschbetrag fehlt. Umgekehrt bedeutet eine hohe Erstattung nicht, dass sie vollständig auf die Behinderung zurückzuführen ist.

Wer den konkreten Vorteil wissen möchte, kann in einer Steuersoftware zwei ansonsten identische Berechnungen vergleichen: einmal mit und einmal ohne Behinderten-Pauschbetrag. Die Differenz der berechneten Einkommensteuer zeigt, welche Entlastung der Abzug im eigenen Fall bewirkt.