Sozialleistungen für zwei Jahre statt für zwölf Monate bewilligen: Das könnte Betroffenen wiederkehrenden Papierkram ersparen. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente bedeutet die diskutierte Änderung aber keine automatische Verlängerung ihrer Rente. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen der Rentenzahlung und einer ergänzenden Grundsicherung vom Sozialamt.
Eine neue Zwei-Jahres-Regel für die Erwerbsminderungsrente ist anhand der verfügbaren amtlichen Unterlagen nicht belegt. Ein veröffentlichter Bundesratsentwurf schlägt dagegen vor, Grundsicherung bei voraussichtlich unverändertem Bedarf für bis zu drei Jahre zu bewilligen. Was bedeutet das für die bestehenden Bescheide?
Zwei-Jahres-Frist: Was bislang bekannt ist
Das Fachportal rentenbescheid24.de berichtet am 10. Oktober 2026 über Meldungen zu einer möglichen zweijährigen Bewilligung bestimmter Sozialleistungen. Es weist zugleich darauf hin, dass ein amtlich veröffentlichter Entwurf zur Prüfung der Einzelheiten fehle.
Auch für diesen Beitrag ließ sich kein amtlicher Entwurf überprüfen, der diese konkrete Zwei-Jahres-Regel und ihren Anwendungsbereich bestätigt. Offen bleibt damit, welche Leistungen genau betroffen wären und wann eine Änderung beginnen könnte.
Für Erwerbsminderungsrentner ergibt sich daraus vorerst keine neue Laufzeit. Ihre Rente richtet sich weiterhin nach dem SGB VI. Für ergänzende Grundsicherung gelten dagegen die Vorschriften des SGB XII.
Erwerbsminderungsrente: Schon heute sind bis zu drei Jahre möglich
Nach § 102 Absatz 2 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die einzelne Befristung darf längstens drei Jahre ab Rentenbeginn betragen. Eine Verlängerung ist ebenfalls grundsätzlich für bis zu drei weitere Jahre möglich.
Die Rentenversicherung kann auch kürzere Zeiträume festlegen. Eine allgemeine Regel, nach der Erwerbsminderungsrenten nur für zwölf Monate bewilligt werden, gibt es jedoch nicht.
Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Rente unbefristet gezahlt. Voraussetzung ist ein Anspruch, der unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, sowie die Prognose, dass die Erwerbsminderung wahrscheinlich nicht behoben werden kann. Bei diesen Renten ist nach insgesamt neun Jahren Befristung davon auszugehen.
Die Neun-Jahres-Regel gilt deshalb nicht pauschal für jede Erwerbsminderungsrente. Insbesondere bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente ist zu unterscheiden: Hier beruht die volle Rentenzahlung auch darauf, dass kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung steht.
Grundsicherung wird normalerweise für zwölf Monate bewilligt
Die häufig genannte Zwölf-Monats-Regel steht in § 44 Absatz 3 SGB XII. Sie betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt.
Entscheidet das Sozialamt zunächst nur vorläufig über den Anspruch, soll der Bewilligungszeitraum auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Die Laufzeit einer daneben gezahlten Erwerbsminderungsrente verändert sich dadurch nicht.
| Leistung | Zuständige Stelle | Bewilligungsdauer |
|---|---|---|
| Befristete Erwerbsminderungsrente | Gesetzliche Rentenversicherung | Grundsätzlich bis zu drei Jahre je Befristung |
| Unbefristete Erwerbsminderungsrente | Gesetzliche Rentenversicherung | Kein festgelegtes Befristungsende; die Anspruchsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein |
| Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Sozialhilfeträger, meist Sozialamt | In der Regel zwölf Kalendermonate |
| Vorläufig bewilligte Grundsicherung nach dem SGB XII | Sozialhilfeträger | Soll auf höchstens sechs Monate begrenzt werden |
Bundesrat will längere Bewilligung bei gleichbleibendem Bedarf
Ein konkreter Vorschlag steht im Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Sozialverwaltung. Der Bundesratsentwurf wurde als Bundestagsdrucksache 21/5509 vom 22. April 2026 veröffentlicht.
Vorgesehen ist eine Ergänzung von § 44 SGB XII: Wenn keine Änderung des Bedarfs zu erwarten ist, soll die Grundsicherung für bis zu drei Jahre bewilligt werden. Die Begründung nennt insbesondere Menschen mit voller Erwerbsminderung, bei denen eine Besserung unwahrscheinlich oder ausgeschlossen ist.
Bei voraussichtlich stabilen Verhältnissen könnten dadurch wiederkehrende Prüfungen entfallen. Betroffene müssten sich seltener mit einer erneuten Bewilligung befassen, die Verwaltung hätte weniger Vorgänge zu bearbeiten.
Diese Drei-Jahres-Regel ist von den Berichten über einen zweijährigen Bewilligungszeitraum zu unterscheiden. Sie betrifft die Grundsicherung und ist im überprüften geltenden § 44 SGB XII noch nicht enthalten.
Eine niedrige EM-Rente allein reicht für Grundsicherung nicht aus
Grundsicherung bei Erwerbsminderung kommt grundsätzlich für Menschen ab 18 Jahren infrage, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Zusätzlich müssen die finanziellen Voraussetzungen erfüllt sein.
Wer nur vorübergehend voll erwerbsgemindert ist, erhält deshalb nicht automatisch diese Form der Grundsicherung. Je nach Situation können stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem SGB II in Betracht kommen.
Umgekehrt ist der Bezug einer Erwerbsminderungsrente keine zwingende Voraussetzung für die Grundsicherung. Auch Menschen ohne Rentenanspruch können leistungsberechtigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche ergänzende Unterstützung infrage kommt, erläutert der Beitrag Erwerbsminderungsrente reicht nicht: Wann Grundsicherung zusätzlich zusteht.
Beispiel: Die Rente läuft unbefristet, die Grundsicherung zunächst ein Jahr
Eine 54-jährige Frau erhält wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung eine unbefristete Rente. Da diese ihren anerkannten Lebensunterhalt nicht deckt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bekommt sie zusätzlich Grundsicherung vom Sozialamt.
Die Rentenversicherung hat kein Befristungsende festgelegt. Das Sozialamt bewilligt die ergänzende Leistung zunächst für zwölf Monate. Die Frau hat somit zwei Bescheide, deren Laufzeiten unterschiedlich geregelt sind.
Würde das Sozialamt die Grundsicherung künftig für einen längeren Zeitraum bewilligen, könnte ihr das Verwaltungsaufwand ersparen. An der Laufzeit ihrer Erwerbsminderungsrente würde sich dadurch nichts ändern. Das Beispiel ist fiktiv.
Auch bei längerer Bewilligung können sich Zahlungen ändern
Ein mehrjähriger Grundsicherungsbescheid würde keine unveränderte Zahlung über den gesamten Zeitraum garantieren. Relevante Änderungen müssten weiterhin mitgeteilt werden. Darauf weist auch die Begründung des Bundesratsentwurfs hin.
Steigt beispielsweise die anrechenbare Rente oder verändert sich die Miete, kann das Sozialamt die ergänzende Leistung neu berechnen. Ein längerer Bewilligungszeitraum soll vor allem wiederkehrende Verwaltungsarbeit verringern.
Befristete Erwerbsminderungsrente rechtzeitig verlängern lassen
Wer eine befristete EM-Rente erhält, sollte sich weiterhin rechtzeitig um die Weiterzahlung kümmern. Die Diskussion über längere Bewilligungen ersetzt keinen Antrag und verschiebt das Ende im Rentenbescheid nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt dafür das Formular R0120 bereit. Es dient dem Antrag auf Weiterzahlung über den bisherigen Wegfallmonat hinaus. Hinweise zum Vorgehen finden Sie im Ratgeber zur Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente.
Wer zusätzlich Grundsicherung bekommt, sollte beide Bescheide getrennt prüfen: Wann endet die Rentenbewilligung? Welchen Zeitraum umfasst der Bescheid des Sozialamts? Welche Unterlagen werden für die weitere Zahlung benötigt?
Eine angekündigte Reform verlängert bestehende Bewilligungen nicht automatisch. Für die nächsten Schritte zählen deshalb weiterhin die geltenden Vorschriften und die Angaben im jeweiligen Bescheid.




