Wer noch keine 25 Jahre alt ist und Grundsicherungsgeld bezieht, darf einen Mietvertrag nicht vorschnell unterschreiben. Fehlt die vorherige Zusicherung des Jobcenters, kann die Behörde die gesamten Kosten für Miete und Heizung streichen. Zusätzlich droht bis zum 25. Geburtstag ein niedrigerer Regelbedarf.
Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bei schweren Konflikten im Elternhaus, einem notwendigen Umzug für Arbeit oder Ausbildung und vergleichbar gewichtigen Gründen muss das Jobcenter den Auszug erlauben.
In dringenden Fällen können Sozialgerichte die Behörde sogar im Eilverfahren zu einer endgültigen Zusicherung verpflichten. (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2026, Az. L 2 AS 926/26 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. November 2016, Az. L 1 AS 4236/16 ER-B)
Ohne Zusicherung kann die komplette Miete wegfallen
Nach § 22 Absatz 5 SGB II übernimmt das Jobcenter die Unterkunfts- und Heizkosten eines Menschen unter 25 Jahren nach einem Umzug grundsätzlich nur, wenn der kommunale Träger die Übernahme vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat.
Diese Zusicherung ist wichtig für den späteren Anspruch auf Miete und Heizkosten. Wer zuerst unterschreibt und erst danach fragt, riskiert daher nicht nur eine Begrenzung auf die örtlich angemessene Miete. Das Jobcenter kann die Unterkunftskosten vollständig unberücksichtigt lassen.
Auch eine Erstausstattung für die neue Wohnung scheidet nach § 24 Absatz 6 SGB II grundsätzlich aus, wenn weder eine Zusicherung vorliegt noch ausnahmsweise auf sie verzichtet werden durfte.
In diesen Fällen muss das Jobcenter dem Auszug zustimmen
Eine Zusicherung muss erstens erteilt werden, wenn der junge Mensch aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann, wenn zweitens die neue Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn drittens ein anderer, ähnlich schwerwiegender Grund besteht.
Schwerwiegende soziale Gründe sind zum Beispiel körperliche oder psychische Gewalt, Missbrauch, massive Bedrohungen, ein endgültiger Rauswurf oder dauerhaft eskalierende Familienkonflikte.
1. Arbeitsbezogene Gründe
Ein arbeitsbezogener Grund kann vorliegen, wenn die Arbeitsstelle nicht in zumutbarer Weise erreichbar ist. Dabei zählen die tatsächlichen Arbeitszeiten. Bei Auszubildenden muss zusätzlich geprüft werden, ob Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG oder andere vorrangige Leistungen greifen.
2. Besondere Lebenslagen
Ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund erfasst besondere Lebenslagen, die mit den ausdrücklich genannten Fällen vergleichbar sind. Dazu kann eine unzumutbare Überbelegung gehören. Auch eine gesundheitlich erforderliche räumliche Trennung oder eine bereits seit Jahren bestehende eigenständige Lebensführung kann erhebliches Gewicht gewinnen.
Der Fall eines 23-Jährigen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich mit einem 23-Jährigen, der bereits mehrere Jahre außerhalb der elterlichen Bedarfsgemeinschaft in eigener Verantwortung gelebt hatte. Später zog seine Mutter in die von ihm und seinem Bruder bewohnte Wohnung.
Das Jobcenter behandelte diese dadurch praktisch wieder als elterliche Wohnung und wollte den anschließenden Umzug des Mannes von einer Zusicherung abhängig machen.
Das Gericht widersprach. Der Einzug der Mutter verwandelte die bereits bestehende eigene Wohnung des jungen Mannes nicht nachträglich in eine elterliche Wohnung. Hinzu kam die außergewöhnlich enge Wohnsituation. Mutter und Sohn lebten gemeinsam in nur einem Zimmer.
Der 23-Jährige konnte dort weder soziale Kontakte noch seine Partnerschaft in einem altersgerechten privaten Rahmen pflegen. Das Gericht erkannte deshalb zusätzlich einen sonstigen ähnlich schwerwiegenden Grund an.
Ein Einzelfall ist keine Regel
Das Bundessozialgericht hat 2018 ausdrücklich offengelassen, ob § 22 Absatz 5 SGB II ausschließlich den ersten Auszug aus dem Elternhaus oder auch spätere Umzüge erfasst. Wer bis zum 25. Geburtstag bereits alleine wohnt und erneut umziehen möchte, sollte die Zusicherung deshalb weiterhin vor der Unterschrift verlangen.
Eilantrag schützt ein befristetes Wohnungsangebot
Wie wichtig schneller Rechtsschutz sein kann, zeigt der Fall einer 17-Jährigen aus Nordrhein-Westfalen. Sie wohnte nach dem Verlassen des Elternhauses vorübergehend bei ihren Großeltern. Wohnungsangebote gingen verloren, weil das Jobcenter die beantragte Zusicherung nicht rechtzeitig erteilte.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte klar, dass ein Sozialgericht bereits im Eilverfahren eine endgültig wirkende Zusicherung ermöglichen kann. Eine nur vorläufige Erklärung würde dem jungen Menschen keine verlässliche Grundlage für den Mietvertrag verschaffen.
Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf die Zusicherung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit besteht und ohne eine schnelle Entscheidung der Verlust der Wohnung droht.
Einstweilige Anordnung ist möglich
Ein junger Mensch muss also nicht tatenlos zusehen, wie ein nachweislich dringendes Wohnungsangebot wegen der Bearbeitungszeit des Jobcenters verfällt. In einer solchen Situation kommt parallel zum Widerspruch ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG in Betracht.
Bei Rauswurf kann die vorherige Zusicherung unzumutbar sein
Liegt einer der anerkannten Auszugsgründe vor und war es aus wichtigem Grund unzumutbar, vorher eine Zusicherung einzuholen, kann das Jobcenter nach § 22 Absatz 5 Satz 3 SGB II auf dieses Erfordernis verzichten.
Das gilt besonders bei akuter Gewalt oder Rauswurf. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat bei einem dokumentierten Rauswurf darauf hingewiesen, dass regelmäßig von der vorherigen Zusicherung abgesehen werden kann.
Betroffene sollten so früh wie möglich das Jugendamt, eine Beratungsstelle, ein Frauenhaus, die Polizei oder andere erreichbare Stellen einschalten und schriftliche Belege aufbewahren.
Wer vor dem Leistungsbezug auszieht, braucht nicht immer eine Zustimmung
Die U25-Regel erfasst nicht automatisch jeden jungen Erwachsenen, der irgendwann nach dem Auszug Grundsicherungsgeld beantragt. Wer den Lebensunterhalt beim Umzug aus eigenem Einkommen bestreiten konnte und erst später durch Arbeitsplatzverlust oder Krankheit hilfebedürftig wird, hat nicht allein wegen des früheren Auszugs die Unterkunftskosten verwirkt.
Anders liegt der Fall, wenn jemand noch vor dem Leistungsantrag gerade mit dem prägenden Ziel auszieht, sich die eigene Wohnung vom Jobcenter finanzieren zu lassen. § 22 Absatz 5 Satz 4 SGB II schließt dann die Unterkunftskosten aus.
Das Jobcenter muss allerdings selbst eine zielgerichtete Absicht nachweisen. Entsteht die Hilfebedürftigkeit erst später oder war sie nur eine beiläufig in Kauf genommene Folge, trägt die Behörde das Risiko, wenn sich eine solche Absicht nicht feststellen lässt.
So beantragen Unter-25-Jährige die Zusicherung richtig
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden, bevor irgendein Mietvertrag unterschrieben wird. Zunächst können Betroffene eine grundsätzliche Zusicherung für den Auszug nach § 22 Absatz 5 SGB II verlangen und ihre schwerwiegenden Gründe darlegen.
Sobald ein konkretes Wohnungsangebot vorliegt, sollten sie zusätzlich die vollständigen Angaben zur Kaltmiete, zu den kalten Betriebskosten, zu den Heizkosten, zur Wohnfläche und zum Mietbeginn einreichen. Damit kann das Jobcenter zugleich die Angemessenheit der neuen Unterkunft nach § 22 Absatz 4 SGB II prüfen.
Eine kurze Behauptung wie „Zu Hause gibt es ständig Streit“ reicht häufig nicht. Aussagekräftig sind hingegen: Schreiben des Jugendamts oder einer Familienberatungsstelle, ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen, Polizeiberichte, Nachrichten über einen Rauswurf, Zeugenaussagen, Nachweise über die tatsächliche Belegung der Wohnung sowie ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag mit Arbeitszeiten und Fahrverbindungen.
Bei Gewalt darf das Jobcenter die Anerkennung nicht davon abhängig machen, dass ausgerechnet die gewalttätige Person den Sachverhalt bestätigt.
Mietübernahme deckt nicht alle Kosten
Die Zusicherung zur Miete deckt nicht automatisch sämtliche Folgekosten ab. Umzugskosten, Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Genossenschaftsanteile richten sich zusätzlich nach § 22 Absatz 6 SGB II. Auch dafür sollte vor der verbindlichen Beauftragung eines Umzugsunternehmens oder der Zahlung einer Kaution eine gesonderte Zusicherung beantragt werden. Die Mietkaution gewährt das Jobcenter regelmäßig nur als Darlehen.
Lehnt das Jobcenter ab, muss es einen schriftlichen Bescheid erlassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. Läuft das Wohnungsangebot vorher ab, sollte der Widerspruch mit einem Eilantrag beim Sozialgericht verbunden werden.
Beispiel aus der Praxis: Soraya kann nicht auf den Hauptprozess warten
Die 19-jährige Soraya aus Dortmund schläft wegen heftiger familiärer Konflikten vorübergehend auf dem Sofa einer Freundin. Das Jugendamt bestätigt, dass eine Rückkehr in die Wohnung des gewalttätigen und suchtkranken Vaters derzeit nicht vertretbar ist. Mara findet ein angemessenes Einzimmerapartment. Der Vermieter hält das Angebot aber nur fünf Tage frei.
Soraya reicht das Wohnungsangebot, die Bestätigung des Jugendamts und ihren Antrag auf Zusicherung sofort beim Jobcenter ein. Die Behörde teilt lediglich mit, die Prüfung könne mehrere Wochen dauern.
Soraya verlangt eine sofortige schriftliche Entscheidung und beantragt beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung. Wegen des bestätigten schwerwiegenden sozialen Grundes und des kurzfristig auslaufenden Angebots spricht viel für besondere Eilbedürftigkeit.
Hätte Soraya dagegen das Apartment allein deshalb angemietet, weil sie mehr Privatsphäre möchte, und den Vertrag schon vor dem Antrag unterschrieben, wäre ihre Lage erheblich schlechter. Das Jobcenter könnte die gesamte Miete ablehnen, den Regelbedarf absenken und auch die Erstausstattung verweigern.




