Nach der Ablehnung oder dem Auslaufen einer Erwerbsminderungsrente kann Arbeitslosengeld I den Lebensunterhalt sichern. Ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt jedoch, dass die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III nicht sämtliche Voraussetzungen des ALG-I-Anspruchs ersetzt. Wer erklärt, überhaupt keine zumutbare Beschäftigung aufnehmen zu wollen, kann trotz schwerer Erkrankung ohne Zahlung dastehen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, eine für Betroffene folgenschwere Grenze gezogen. Nach Auffassung des Gerichts ersetzt die Nahtlosigkeitsregelung die gesundheitlich fehlende Leistungsfähigkeit, nicht aber die persönliche Bereitschaft, sich mit dem tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögen vermitteln zu lassen.
Das bedeutet nicht, dass sich schwer erkrankte Menschen für gesund erklären müssen. Sie müssen lediglich bereit sein, eine gesundheitlich zumutbare Beschäftigung anzunehmen, soweit eine solche Tätigkeit nach der medizinischen Beurteilung noch möglich ist.
Darum ging es vor dem Bundessozialgericht
Der 1966 geborene Kläger hatte seit März 2009 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Die Befristung wurde mehrfach verlängert, bis die Deutsche Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Juli 2018 ablehnte.
Nach der Einschätzung der Rentenversicherung war der Mann nicht länger erwerbsgemindert. Gegen diese Entscheidung legte er Widerspruch ein, weil er sich weiterhin für vollständig erwerbsunfähig hielt.
Parallel meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte ALG I. Im Antragsformular verneinte er die Erklärung: „Ich werde alle zumutbaren Möglichkeiten nutzen, um meine Beschäftigungslosigkeit zu beenden.“
Die Arbeitsagentur erläuterte ihm in einem persönlichen Gespräch, dass diese Erklärung einem ALG-I-Anspruch entgegenstehen könne. Der Kläger blieb dennoch dabei, nicht arbeiten zu können und keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
Die Agentur lehnte den Antrag ab. Sozialgericht, Landessozialgericht und schließlich auch das Bundessozialgericht bestätigten, dass es an der notwendigen persönlichen Verfügbarkeit fehlte.
Das falsche Kreuz war nicht der einzige Grund
Die verkürzte Aussage, ein einzelnes falsches Kreuz habe den gesamten Anspruch vernichtet, greift zu kurz. Das ausgefüllte Formular war zwar ein wichtiges Beweismittel, doch der Kläger hatte seine Erklärung auch nach einer ausdrücklichen Belehrung nicht geändert.
Das Landessozialgericht durfte daraus schließen, dass er weder eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen noch an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen wollte. Das Bundessozialgericht beanstandete diese Beweiswürdigung nicht.
Ein versehentlich falsch gesetztes Kreuz muss deshalb nicht in jedem Fall endgültig zum Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Betroffene sollten den Fehler aber unverzüglich schriftlich berichtigen und eindeutig erklären, in welchem gesundheitlich möglichen Umfang sie der Vermittlung zur Verfügung stehen.
Erfolgt die Klarstellung erst nach einer Ablehnung oder nach mehreren gegenteiligen Äußerungen, kann ein Streit darüber entstehen, ab welchem Zeitpunkt tatsächlich Arbeitsbereitschaft bestand. Eine nachträgliche Erklärung beseitigt nicht automatisch die Folgen einer zuvor eindeutig erklärten Ablehnung.
Was die Nahtlosigkeitsregelung tatsächlich bewirkt
Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III soll eine finanzielle Lücke vermeiden. Sie betrifft insbesondere Menschen, deren Krankengeld ausgelaufen ist und deren Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend geklärt wurde.
Normalerweise setzt Arbeitslosengeld voraus, dass jemand mindestens 15 Stunden pro Woche unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeiten kann. Bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate bestehenden gesundheitlichen Leistungsminderung kann § 145 SGB III dieses objektive Hindernis überbrücken.
Das Bundessozialgericht betont jedoch, dass § 145 SGB III keine eigenständige Sozialleistung schafft. Gezahlt wird weiterhin reguläres Arbeitslosengeld nach den §§ 136 und 137 SGB III.
Andere Voraussetzungen bleiben deshalb bestehen. Dazu gehören die Arbeitslosmeldung, die erfüllte Anwartschaftszeit, die Beschäftigungslosigkeit, die erforderlichen Eigenbemühungen und die persönliche Bereitschaft zur Vermittlung.
| Prüfpunkt | Bedeutung für den ALG-I-Anspruch |
|---|---|
| Objektive Leistungsfähigkeit | Es wird geprüft, welche Tätigkeiten und welcher zeitliche Umfang gesundheitlich tatsächlich möglich sind. |
| Persönliche Arbeitsbereitschaft | Betroffene müssen bereit sein, sich innerhalb dieses gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen. |
| Nahtlosigkeitsregelung | Sie verhindert unter bestimmten Voraussetzungen eine Ablehnung allein wegen des fehlenden gesundheitlichen Leistungsvermögens. |
| Widerspruch gegen die Rentenablehnung | Ein laufender Widerspruch verlängert den ALG-I-Anspruch nicht automatisch und ersetzt keine Erklärung zur Vermittlungsbereitschaft. |
| Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | Eine Krankschreibung belegt nicht zwangsläufig, dass auf dem gesamten Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ist. |
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind nicht dasselbe
Viele Missverständnisse entstehen, weil Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung unterschiedliche Fragen beantworten. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Tätigkeit oder auf vergleichbare Beschäftigungen.
Die Erwerbsminderungsrente richtet sich dagegen nach dem zeitlichen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 SGB VI ist für die volle Erwerbsminderung grundsätzlich ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich entscheidend, während bei drei bis unter sechs Stunden eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.
Eine Person kann daher für ihren bisherigen Beruf weiterhin arbeitsunfähig geschrieben sein und nach Einschätzung der Rentenversicherung trotzdem sechs Stunden oder länger eine andere, leidensgerechte Tätigkeit ausüben können. Ob diese Einschätzung medizinisch zutrifft, kann im Rentenverfahren angegriffen werden.
Für den ALG-I-Antrag darf dieser Streit jedoch nicht mit einer vollständigen Ablehnung jeder Vermittlung beantwortet werden. Der Bezug von Arbeitslosengeld trotz Arbeitsunfähigkeit ist möglich, verlangt aber eine präzise Trennung zwischen Krankschreibung, Leistungsvermögen und persönlicher Bereitschaft.
Eine Rentenablehnung beendet das Verfahren nicht automatisch
Im entschiedenen Fall war die Ablehnung der Rentenweiterzahlung wegen des eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Das genügte dem Bundessozialgericht nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne Arbeitsbereitschaft anzunehmen.
Nach der Begründung des Gerichts knüpft § 145 SGB III an die medizinische Feststellung der Rentenversicherung an und nicht erst an einen unanfechtbaren Rentenbescheid. Ein laufender Widerspruch gegen die Rentenablehnung führt daher nicht automatisch dazu, dass die Arbeitsagentur bis zum Ende des Rentenverfahrens zahlen muss.
Wer die Ablehnung für medizinisch falsch hält, kann und sollte das Rentenverfahren weiterführen. Hinweise zu diesem Verfahren enthält der Beitrag „EM-Rente abgelehnt: So kann der Anspruch weiterverfolgt werden“.
Das Rentenverfahren und das ALG-I-Verfahren müssen dennoch getrennt behandelt werden. Im Rentenverfahren kann eine volle Erwerbsminderung geltend gemacht werden, während gegenüber der Arbeitsagentur die Bereitschaft erklärt wird, sich hilfsweise innerhalb des festgestellten Restleistungsvermögens vermitteln zu lassen.
So lässt sich die Arbeitsbereitschaft richtig erklären
Betroffene sollten ihre Erkrankungen und Einschränkungen im ALG-I-Antrag wahrheitsgemäß angeben. Sie müssen weder behaupten, vollständig gesund zu sein, noch dürfen sie ein Leistungsvermögen vortäuschen, das tatsächlich nicht besteht.
Das Bundessozialgericht verweist ausdrücklich auf eine Formulierung, die diesen Konflikt auflösen kann. Danach können Antragsteller erklären, dass sie bereit sind, sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Eine passende Erklärung kann deshalb lauten: „Ich bin weiterhin gesundheitlich eingeschränkt und halte meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht. Unabhängig davon bin ich bereit, mich im Rahmen meines ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.“
Diese Erklärung ist kein Eingeständnis voller Erwerbsfähigkeit. Sie sagt lediglich aus, dass eine Beschäftigung nicht aus persönlichen Gründen verweigert wird, wenn sie gesundheitlich möglich und rechtlich zumutbar ist.
Was bei einem bereits falsch ausgefüllten Antrag zu tun ist
Wurde die Vermittlungsbereitschaft versehentlich verneint, sollte die Erklärung umgehend schriftlich berichtigt werden. Die Nachricht kann beispielsweise über das gesicherte Online-Postfach der Arbeitsagentur übermittelt oder gegen einen nachweisbaren Eingang bei der Dienststelle abgegeben werden.
Aus der Klarstellung sollten das Datum des Antrags, die Kundennummer und der betroffene Abschnitt des Formulars hervorgehen. Außerdem sollte ausdrücklich erklärt werden, seit welchem Tag die Bereitschaft besteht, sich innerhalb des gesundheitlich möglichen Umfangs vermitteln zu lassen.
Hat die Arbeitsagentur bereits einen Ablehnungsbescheid erlassen, kann nach § 84 SGG grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte nicht nur auf ein Versehen hingewiesen, sondern auch nachvollziehbar beschrieben werden, welche Erklärung tatsächlich abgegeben werden sollte.
Eine ausführliche Darstellung der möglichen Absicherung nach einer Ablehnung bietet der Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“. Wegen der finanziellen Folgen kann zusätzlich eine Beratung durch einen Sozialverband, eine Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Auch Eigenbemühungen und Termine bleiben wichtig
Die Erklärung der Arbeitsbereitschaft allein garantiert noch keine Zahlung. Nach § 138 SGB III können außerdem Eigenbemühungen, die Erreichbarkeit und die Bereitschaft zur Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen verlangt werden.
Welche Anforderungen im Einzelfall zumutbar sind, hängt vom festgestellten Leistungsbild ab. Eine Person mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die diesen Einschränkungen widerspricht.
Einladungen der Arbeitsagentur sollten dennoch nicht unbeantwortet bleiben. Ist ein Termin krankheitsbedingt nicht möglich, sollte dies sofort mitgeteilt und erforderlichenfalls ärztlich belegt werden.
Auch eine Ortsabwesenheit darf nicht eigenmächtig angetreten werden. Im BSG-Fall war der Kläger zeitweise ohne Zustimmung der Arbeitsagentur abwesend, weshalb für diesen Zeitraum schon aus einem weiteren Grund keine Zahlung verlangt wurde.
Warum eine Krankschreibung nicht immer sechs Wochen ALG I auslöst
§ 146 SGB III ermöglicht eine Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit für bis zu sechs Wochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bereits bestehenden und realisierbaren ALG-I-Bezugs eintritt.
Im entschiedenen Fall war der Kläger bereits vor dem gewünschten Beginn der Zahlung durchgehend arbeitsunfähig. Deshalb konnte er aus § 146 SGB III keinen Anspruch ableiten.
Die sechs Wochen sind somit keine allgemeine Auffangleistung für jede Person, die sich krankgeschrieben arbeitslos meldet. Zuerst muss ein ALG-I-Anspruch bestanden haben, bevor die spätere Erkrankung die Leistungsfortzahlung auslösen kann.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Das Urteil verlangt keine unrealistische Arbeitszusage. Es verlangt eine ehrliche Bereitschaft, das noch vorhandene Leistungsvermögen für eine gesundheitlich geeignete Beschäftigung einzusetzen.
Wer die Weiterzahlung der Erwerbsminderungsrente einklagt, darf gegenüber der Arbeitsagentur trotzdem eine solche eingeschränkte Bereitschaft erklären. Beide Aussagen widersprechen sich nicht, wenn deutlich wird, dass die Vermittlungsbereitschaft nur hilfsweise und innerhalb der medizinischen Grenzen besteht.
Problematisch wird eine uneingeschränkte Erklärung wie „Ich werde auf keinen Fall arbeiten“ oder „Ich stehe für keinerlei Vermittlung zur Verfügung“. Eine solche Aussage betrifft nicht die Krankheit, sondern den persönlichen Willen und kann deshalb den ALG-I-Anspruch verhindern.
Die Arbeitsagentur muss allerdings den wirklichen Erklärungswillen berücksichtigen. Unklare Antworten sollten daher im Gespräch erläutert und anschließend schriftlich bestätigt werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Grundlage dieses Beitrags sind das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R, der Gesetzestext des § 145 SGB III und die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 145 SGB III.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die befristete volle Erwerbsminderungsrente von Monika endet, weil die Rentenversicherung sie wieder für mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig hält. Monika legt gegen den Rentenbescheid Widerspruch ein und beantragt zugleich Arbeitslosengeld.
Im ALG-I-Antrag beschreibt sie ihre gesundheitlichen Einschränkungen und erklärt schriftlich, dass sie sich im Rahmen des ärztlich festgestellten Leistungsvermögens für gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten zur Verfügung stellt. Damit behauptet sie nicht, gesund zu sein, verweigert aber auch nicht grundsätzlich die Vermittlung.
Die Arbeitsagentur muss nun prüfen, ob reguläres Arbeitslosengeld oder eine Absicherung nach § 145 SGB III in Betracht kommt. Hätte Monika dagegen jede Arbeitsaufnahme ausdrücklich abgelehnt und diese Erklärung trotz Belehrung aufrechterhalten, könnte ihr das Arbeitslosengeld nach dem BSG-Urteil versagt werden.
Fragen und Antworten zur Nahtlosigkeitsregelung
1. Bekomme ich nach der Ablehnung meiner EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?
Nein. Neben der Arbeitslosmeldung und der Anwartschaftszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, darunter die Bereitschaft, sich innerhalb des vorhandenen Leistungsvermögens vermitteln zu lassen.
2. Muss ich mich gegenüber der Arbeitsagentur für gesund erklären?
Nein. Gesundheitliche Einschränkungen sollten vollständig angegeben werden, während zugleich die Bereitschaft für medizinisch mögliche und zumutbare Tätigkeiten erklärt werden kann.
3. Verlängert ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung automatisch die Nahtlosigkeit?
Nein. Nach dem BSG-Urteil genügt der noch offene Streit über die Rentenablehnung nicht, um einen ALG-I-Anspruch ohne persönliche Arbeitsbereitschaft zu begründen.
4. Kann ich ein falsches Kreuz im ALG-I-Antrag korrigieren?
Eine versehentliche Falschangabe sollte sofort schriftlich berichtigt werden. Ob die Berichtigung auch für zurückliegende Zeiträume berücksichtigt wird, hängt von den übrigen Erklärungen und den Umständen des Einzelfalls ab.
5. Darf ich trotz laufendem EM-Rentenverfahren meine Vermittlungsbereitschaft erklären?
Ja. Die Erklärung kann ausdrücklich auf das ärztlich festgestellte Restleistungsvermögen und auf gesundheitlich zumutbare Beschäftigungen beschränkt werden.
6. Was kann ich gegen einen ablehnenden ALG-I-Bescheid unternehmen?
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten das medizinische Leistungsbild, die tatsächliche Vermittlungsbereitschaft und mögliche Missverständnisse im Antrag nachvollziehbar erläutert werden.




