Bürgergeld: Jobcenter muss dann Zusicherung für unter 25 jährigen erteilen – Urteil

Lesedauer 4 Minuten

Das Jobcenter muss die Zusicherung für einen unter 25 jährigen erteilen wenn tiefgreifende Streitigkeiten mit dem Stiefvater vorliegen. So jedenfalls lautet ein aktuelles Sozialgerichtsurteil.

Sozialgericht Dresden setzt ganz klar Ausrufezeichen

Ein unter 25- jähriger Antragsteller darf bei sozialen Schwierigkeiten nicht auf die Wohnung seiner Mutter verwiesen werden, wenn mit massiven Tätigkeiten des Stiefvaters zu rechnen ist.

Das Jobcenter ist bei jahrelangen vorangegangenen Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater zur Erteilung einer Zusicherung für jungen, unter 25-jährigen Hilfebedürftigen verpflichtet.

Jahrelange Auseinandersetzungen mit dem Stiefvater, die in massive Tätlichkeiten gipfelten und letztlich in die Heimunterbringung des jungen Hilfebedürftigen endeten, begründen für den Grundsicherungsträger die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung für die Kostenübernahme einer Wohnung.

Es liegen schwerwiegende Gründe vor, aufgrund derer der Hilfebedürftige nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden kann ( SG Dresden Az. S 10 AS 5249/09 ER ).

Das Sozialgericht Dresden macht dem Jobcenter folgende Ansage

Jobcenter müssen Hilfesuchenden die ihnen nach §§ 14, 15 SGB I zustehende Betreuung gewährleisten und Gefahrenlagen familiärer Gewalt wirksam entgegentreten.

Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet, denn denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Wohnung gegen das Jobcenter hat.

Die Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II ist nicht erforderlich

Aber selbst wenn sie erforderlich wäre, wäre jedenfalls das Jobcenter verpflichtet, sie wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II zu erteilen. Es ist bereits keine gesetzliche Grundlage dafür ersichtlich, vom Antragsteller die Einholung einer Zusicherung zu verlangen.

Denn die Anwendbarkeit dieser erheblich in die Freiheitsrechte junger Hilfebedürftiger eingreifende Vorschrift bleibt nach der einhelligen Meinung in der Kommentarliteratur jedenfalls auf die Fälle des Erstbezuges einer eigenen Wohnung begrenzt.

Besonderheit bei Antragstellern ohne Leistungsbezug außerhalb der Elternwohnung

In den Fällen, in denen ein unter 25-jähriger Hilfeempfänger ohne Leistungsbezug außerhalb des elterlichen Haushalts gelebt hat, kann ein Leistungsausschluss nur dann angenommen werden, wenn die strengen Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II gegeben sind (LSG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2008 – L 5 B 504/07 ER AS –).

Davon, dass der Antragsteller absichtlich die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeiführen würde, spricht nicht einmal das Jobcenter, dies ist in Anbetracht aller Umstände des Falles auch auszuschließen.

Der Bescheid des Jobcenters entbehrt bereits aus diesem Grunde jeglicher Rechtsgrundlage

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung in der Woh-nung für den Antragsteller als Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft mit einer weiteren Person nicht angemessen wären, sind weder vom Jobcenter vorgebracht worden noch sonst ersichtlich.

Jobcenter muss Zusicherung erteilen, weil der Antragsteller aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden kann

Selbst wenn man jedoch wie das Jobcenter annähme, dass vom Antragsteller die Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II verlangt werden könnte, hätte das Jobcenter diese jedenfalls gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SGB II erteilen müssen, weil der Antragsteller aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Mutter verwiesen werden kann.

Das Gericht folgt der Auffassung des Jobcenters

Dass bloße Meinungsverschiedenheiten mit den Eltern nicht als schwerwiegende soziale Gründe in diesem Sinne angesehen werden könnten.

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Woher allerdings der Grundsicherungsträger die Erkenntnis gewonnen hat, dass zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater “bloße Meinungsverschiedenheiten” vorlägen, bleibt im Dunkeln.

Das Jobcenter blendet in diesem Zusammenhang völlig aus, dass es zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater jahrelange Auseinandersetzungen gegeben hat, die in massive Tätlichkeiten gipfelten und letztlich die Heimunterbringung des Antragstellers begründeten.

Die Mutter des Antragstellers hat als Zeugin glaubhaft geschildert, dass die Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und ihrem Lebensgefährten nach der vorübergehenden Rückkehr des Antragstellers in die mütterliche Wohnung angedauert hätten und sie deshalb vielfach ohne Erfolg um behördliche Hilfe ersucht habe.

Unter diesen Umständen hätte es sich dem Jobcenter aufdrängen müssen

1. Die Akten des Jugendamtes und des Amtes für Arbeit und Soziales bezüglich der Vorsprachen der Mutter des Antragstellers bei zuziehen, um die aktenkundige Geschichte des Konfliktes zwischen dem Antragsteller und seinem Stiefvater nachvollziehen zu können.

2. Ferner hätte die SGB 2 Behörde – sofern er den Antragsteller auf die Rückkehr in die mütterliche Wohnung verweisen will – die familiäre Situation fachkundig und professionell erheben und bewerten müssen. Hierzu dürften dem Jobcenter Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Familientherapeuten, Jugend- oder Familienhelfer oder ähnlich qualifizierte Experten zur Verfügung stehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, hätte sich der Grundsicherungsträger externen fachkundigen Rat einholen müssen.

Denn es erscheint dem Gericht ausgeschlossen, dass in der Widerspruchsstelle des Jobcenters fachkundiger Sachverstand vorhanden ist, der die aktuelle familiäre Situation und die (Un-)Wahrscheinlichkeit eines erneuten Eskalierens der Konflikte in der Familie des Antragstellers fundiert bewerten könnte.

Das Gericht kommt zu einer ganz schlechten Bewertung der Arbeitsweise des Jobcenters

Jedenfalls hat das Jobcenter es unterlassen, die entsprechende fachkundige Einschätzung dem Gericht vorzulegen.

In diesem Zusammenhang ist das Jobcenter dringend auf seine Verpflichtungen nach §§ 14, 15 SGB I hinzuweisen.

Denn es ist für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, dass die Mutter des Antragstellers sich permanent in familiären Notsituationen an verschiedene Ämter des Antragsgegners wendet, ohne dass ihr ein brauchbares Hilfsangebot unterbreitet wird.

Das Jobcenter sich dann aber anmaßt, die familiäre Situation durch die Antragsablehnung gegenüber dem Antragsteller weiter zu eskalieren, ohne die möglichen Folgen dieser Handlungsweise ansatzweise nachvollziehbar und fachkundig durchdacht zu haben.

Besonders bedenklich erscheint dem Gericht diese Einstellung und Verfahrensweise des Antragsgegners im Hinblick auf die erst vor wenigen Monaten in der Presse umfangreich diskutierten Missstände innerhalb des Jugendamtes des Antragsgegners.

Vor diesem Hintergrund hält es das Gericht für dringend angezeigt, dass der Antragsgegner grundlegende organisatorische und strukturelle Änderungen in seinen Ämtern vornimmt, um Hilfesuchenden die ihnen nach §§ 14, 15 SGB I zustehende Betreuung zu gewährleisten und Gefahrenlagen familiärer Gewalt wirksam entgegenzutreten.

Anmerkung vom Verfasser:

Diese Entscheidung für unter 25-jährige Antragsteller ist zu Hartz IV Zeiten ergangen, hat aber auch beim heutigem Bürgergeld seine Wirksamkeit und Gültigkeit nicht verloren.

In diesem Zusammenhang möchte ich auf die aktuelle Entscheidung vom SG Freiburg (Urteil vom 22.11.2025 – S 7 AS 1540/25 – rechtskräftig – ) verweisen, wonach der Ausschluss von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II für junge Erwachsene unter 25 Jahren nicht anwendbar auf junge Menschen ist, die bereits vor Eintritt in den Leistungsbezug nach dem SGB II erstmals aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sind.

Die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II nach bereits erlangter Verselbständigung kommt allenfalls in Betracht, wenn der (erneute) Auszug und die (erneute) Verselbständigung mit der Absicht erfolgt, die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB II herbeizuführen (§ 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II).