Witwenrente: Rentner muss Tausende wegen Fehler der Rentenversicherung zahlen

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Ein Rentner hatte den Bezug seiner Witwerrente im Antrag auf die eigene Altersrente korrekt angegeben. Trotzdem rechnete die Deutsche Rentenversicherung die neue Altersrente jahrelang nicht auf die Hinterbliebenenrente an.

Als der Fehler auffiel, verlangte die Behörde mehrere Tausend Euro zurück. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hielt die Rückforderung größtenteils für rechtmäßig, obwohl die Rentenversicherung selbst eingeräumt hatte, dass die Information intern nicht richtig weitergeleitet worden war.

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie gefährlich es sein kann, sich auf den automatischen Datenaustausch innerhalb einer Behörde zu verlassen. Am Ende musste der Rentner 7.199,76 Euro erstatten.

Der Rentner bezog seit 2007 eine Witwerrente

Der Kläger erhielt seit 2007 eine große Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Die Hinterbliebenenrente war bereits in früheren Jahren mehrfach neu berechnet worden, weil sich sein Arbeitsentgelt oder sein Arbeitslosengeld verändert hatte.

In den Bescheiden wurde darauf hingewiesen, dass eigenes Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen die Höhe der Witwerrente beeinflussen können. Als Erwerbsersatzeinkommen wurde ausdrücklich auch eine eigene Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung genannt.

Der Rentner wusste deshalb grundsätzlich, dass Änderungen seines Einkommens Auswirkungen auf die Witwerrente haben konnten. In der Vergangenheit hatte er sich bei Einkommensänderungen selbst an die Rentenversicherung gewandt und Neuberechnungen angestoßen.

2015 kam eine eigene Altersrente hinzu

Im April 2015 beantragte der Mann eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Antragsformular gab er unter Nennung der Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau an, dass er eine Hinterbliebenenrente bezieht.

Die Rentenversicherung bewilligte ihm ab Juli 2015 eine eigene Altersrente mit einem monatlichen Zahlbetrag von 1.402,08 Euro. Diese Altersrente hätte bei der Berechnung der Witwerrente als eigenes Einkommen berücksichtigt werden müssen.

Eine solche Anrechnung fand jedoch nicht statt. Die Witwerrente wurde unverändert weitergezahlt, obwohl der Mann nun parallel eine eigene Altersrente erhielt.

Information blieb offenbar in der falschen Abteilung

Nach den Feststellungen im Verfahren arbeiteten unterschiedliche Abteilungen an der Altersrente des Mannes und an der Witwerrente aus dem Versicherungskonto seiner verstorbenen Ehefrau. Die im Altersrentenantrag enthaltene Information gelangte offenbar nicht zur zuständigen Bearbeitung der Witwerrente.

Die Rentenversicherung erklärte vor Gericht, dass eine interne Mitteilung zwischen den Abteilungen normalerweise üblich sei. Im konkreten Vorgang ließ sich eine solche Weiterleitung jedoch nicht feststellen.

Das wirkt für Außenstehende schwer nachvollziehbar, weil beide Renten von demselben Versicherungsträger gezahlt wurden. Hinzu kam, dass die Anpassungsmitteilungen für beide Renten später gemeinsam in einem Schreiben verschickt wurden.

Der Fehler fiel erst nach vier Jahren auf

Erst am 24. September 2019 schlug ein automatischer Datenabgleich an. Das System meldete einen unplausiblen Datensatz, weil zwei Renten gezahlt wurden und die eigene Altersrente über dem damals geltenden Freibetrag lag.

Daraufhin berechnete die Rentenversicherung die Witwerrente rückwirkend ab Juli 2015 neu. Zunächst verlangte sie eine Erstattung von 11.508,87 Euro.

Nach dem Widerspruch des Rentners setzte die Behörde die Forderung auf 9.207,14 Euro herab. Sie berücksichtigte dabei ein eigenes Mitverschulden von 20 Prozent, weil die Angabe aus dem Altersrentenantrag intern nicht richtig verarbeitet worden war.

Zeitpunkt Geschehen
2007 Bewilligung der großen Witwerrente
April 2015 Antrag auf eigene Altersrente unter Angabe der Witwerrente
Juli 2015 Beginn der Altersrente in Höhe von monatlich 1.402,08 Euro
April 2019 Neufeststellung der Witwerrente wegen des Kindererziehungszuschlags
September 2019 Automatischer Datenabgleich deckt die fehlende Anrechnung auf
November 2019 Rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung
Juli 2020 Reduzierung der Forderung auf 9.207,14 Euro
Februar 2025 LSG NRW begrenzt die Erstattung auf 7.199,76 Euro

Der Rentner berief sich auf eine telefonische Auskunft

Der Mann vertrat die Auffassung, alles Erforderliche getan zu haben. Er hatte die Witwerrente im Antrag auf Altersrente angegeben und sich nach eigener Darstellung zusätzlich telefonisch bei der Rentenversicherung erkundigt.

Auf der ersten Seite seines Altersrentenbescheids befand sich ein handschriftlicher Vermerk vom 1. Juni 2015. Danach sollte die Altersrente auf die Witwerrente angerechnet und die zuständige Stelle automatisch benachrichtigt werden.

Der Rentner ging deshalb davon aus, dass er nichts weiter veranlassen müsse. Auch die später gemeinsam verschickten Anpassungsmitteilungen für beide Renten bestärkten ihn offenbar in der Annahme, dass der Rentenversicherung beide Zahlungen bekannt waren.

Das Sozialgericht gab dem Rentner zunächst recht

Das Sozialgericht Düsseldorf hob die Rückforderung zunächst vollständig auf. Nach Auffassung der ersten Instanz hatte der Mann seine Mitteilungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt.

Ein juristischer Laie dürfe davon ausgehen, dass ein Rentenversicherungsträger die Angaben aus einem Rentenantrag intern verarbeitet. Der Mann habe zudem nicht selbst berechnen müssen, in welcher Höhe die Altersrente die Witwerrente mindert.

Das Sozialgericht berücksichtigte außerdem, dass sich der Rentner vor dem Beginn seiner Altersrente beraten ließ. Die Richter hielten seine Schilderung des Telefonats mit der Rentenversicherung für glaubhaft.

Das Landessozialgericht bewertete den Fall anders

In der Berufung änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidung. Nach seiner Ansicht hatte der Mann den Bezug der Altersrente zumindest grob fahrlässig nicht gegenüber der Stelle angezeigt, die die Witwerrente unter der Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau bearbeitete.

Die Angabe der Witwerrente im Antrag auf die eigene Altersrente reichte dem Gericht nicht aus. Der Kläger hätte sich nach der Bewilligung der Altersrente erneut an die für die Hinterbliebenenrente zuständige Bearbeitung wenden müssen.

Nach Auffassung des Gerichts bestand keine rechtliche Pflicht der Rentenversicherung, die Information automatisch zwischen den beiden Versicherungskonten weiterzugeben. Dass eine solche Weiterleitung im Verwaltungsalltag normalerweise vorgenommen wird, änderte daran nichts.

Gerade das Telefonat wurde zum Problem

Der telefonische Hinweis auf eine automatische Anrechnung half dem Rentner vor dem Landessozialgericht nicht. Stattdessen werteten die Richter das Gespräch als Beleg dafür, dass dem Mann die bevorstehende Einkommensanrechnung bewusst war.

Er wusste demnach, dass seine eigene Altersrente die Witwerrente verringern sollte. Als trotzdem keine neue Berechnung der Witwerrente eintraf, hätte er nach Auffassung des Gerichts misstrauisch werden und erneut nachfragen müssen.

Dafür musste der Mann die komplizierten Berechnungsschritte nicht selbst nachvollziehen können. Es genügte aus Sicht des Gerichts, dass ihm der Zusammenhang zwischen eigenem Einkommen und der Höhe seiner Witwerrente aus früheren Neuberechnungen bekannt war.

Warum der Behördenfehler die Forderung nicht vollständig beseitigte

Ein Fehler der Rentenversicherung führt nicht automatisch dazu, dass eine Überzahlung behalten werden darf. Nach Paragraf 48 SGB X kann ein Bescheid über eine laufende Leistung rückwirkend geändert werden, wenn später Einkommen hinzukommt, das den Anspruch mindert.

Wird ein entsprechender Bewilligungsbescheid wirksam aufgehoben, sind die zu viel gezahlten Leistungen nach Paragraf 50 SGB X grundsätzlich zu erstatten. Bei einer Verletzung von Mitteilungspflichten und bei grober Fahrlässigkeit kann die Änderung weit in die Vergangenheit zurückreichen.

Die Rentenversicherung hatte ihren eigenen Bearbeitungsfehler bereits mit einer Kürzung der Forderung um 20 Prozent berücksichtigt. Das Landessozialgericht sah in dieser Ermessensentscheidung keinen rechtlich angreifbaren Fehler.

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Der Senat äußerte sogar Zweifel daran, ob die fehlende interne Kontenverknüpfung als schweres Fehlverhalten der Behörde anzusehen war. Nach seiner Begründung müssen Bezieher von Sozialleistungen Änderungen eigenständig anzeigen, sodass die Verwaltung nicht jeden Fall dauerhaft überwachen müsse.

So wird eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet

Nach Paragraf 97 SGB VI wird eigenes Einkommen auf eine Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente angerechnet. Geschützt bleibt ein Freibetrag in Höhe des 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergibt sich ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro.

Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich die Grenze um das 5,6-Fache des aktuellen Rentenwerts. Das sind seit Juli 2026 weitere 238,11 Euro je Kind.

Nur der Teil des anrechenbaren Nettoeinkommens, der den Freibetrag überschreitet, mindert die Hinterbliebenenrente. Von diesem übersteigenden Betrag werden 40 Prozent abgezogen.

Eine ausführliche Übersicht zu den seit Juli geltenden Werten bietet der Beitrag „Witwenrente: Höhere Einkommensgrenzen ab Juli 2026“.

Bei der eigenen Altersrente zählt nicht der volle Bruttobetrag

Für die Einkommensanrechnung wird eine eigene gesetzliche Altersrente nicht einfach in voller Bruttohöhe angesetzt. Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung wird bei einem Rentenbeginn ab 2011 grundsätzlich ein Pauschalabzug von 14 Prozent vorgenommen.

Bei Altersrenten, die bereits vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, beträgt der Pauschalabzug regelmäßig 13 Prozent. Damit sollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Steuerbelastung berücksichtigt werden.

Auch Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Betriebsrenten und Vermögenseinkünfte können abhängig vom geltenden Recht berücksichtigt werden. Für ältere Hinterbliebenenrenten bestehen teilweise Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, weshalb die Rentenversicherung jeden Fall gesondert berechnen muss.

Ein weiterer Bescheid rettete dem Rentner gut 2.000 Euro

Die Forderung von 9.207,14 Euro blieb dennoch nicht vollständig bestehen. Das Landessozialgericht strich weitere 2.007,38 Euro und begrenzte die Rückzahlung auf 7.199,76 Euro.

Der Grund war ein Bescheid vom 26. April 2019. Mit diesem hatte die Rentenversicherung die Witwerrente rückwirkend ab Januar 2019 wegen zusätzlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten neu festgesetzt.

Das Gericht behandelte diesen sogenannten Mütterrentenbescheid nicht als bloße rechnerische Anpassung. Er enthielt eine neue verbindliche Festsetzung der Rentenhöhe und bildete damit einen eigenen Rechtsgrund für die Zahlungen ab Januar 2019.

Die Rentenversicherung hatte versäumt, diesen Bescheid bei der späteren Rückforderung wirksam aufzuheben. Deshalb durfte sie die für Januar bis Oktober 2019 verlangten 2.007,38 Euro nicht zurückfordern.

Der Fall bestätigt damit, wie wichtig eine vollständige Prüfung sämtlicher Änderungs- und Neufeststellungsbescheide ist. Ein vergleichbarer Überblick findet sich im Beitrag „Witwe soll wegen Behördenfehler 79.212 Euro Witwenrente zurückzahlen“.

Rückforderung sollte Bescheid für Bescheid geprüft werden

Betroffene sollten bei einer Rückforderung nicht nur kontrollieren, ob das Einkommen richtig berechnet wurde. Ebenso wichtig ist die Frage, welche früheren Bewilligungs-, Änderungs- und Neufeststellungsbescheide aufgehoben wurden.

Fehlt die Aufhebung eines weiterhin wirksamen Bescheids, kann für die damalige Auszahlung noch ein Rechtsgrund bestehen. Genau dieser formale Fehler verringerte die Forderung im entschiedenen Fall um mehr als 2.000 Euro.

Geprüft werden sollten außerdem der Rückforderungszeitraum, die verwendeten Einkommenswerte, die Pauschalabzüge und die gesetzlichen Fristen. Auch ein eigenes Verschulden der Behörde kann eine Ermessensentscheidung über die Höhe der Forderung erforderlich machen.

Wichtige Mitteilungen besser schriftlich übermitteln

Wer neben einer Witwen- oder Witwerrente eine eigene Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder anderes Einkommen erhält, sollte die Änderung schriftlich anzeigen. In dem Schreiben sollten beide Versicherungsnummern genannt werden.

Eine telefonische Auskunft ist später häufig nur schwer nachzuweisen. Selbst eine richtige Auskunft schützt nicht sicher vor einer Rückforderung, wenn nicht belegt werden kann, welche Stelle unter welcher Versicherungsnummer informiert wurde.

Bleibt eine angekündigte Neuberechnung aus, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage. Der Versandnachweis und die Antwort der Rentenversicherung sollten zusammen mit allen Rentenbescheiden dauerhaft aufbewahrt werden.

Das Urteil des LSG ließ die Revision zum Bundessozialgericht zu. Aus der veröffentlichten Entscheidung allein ergibt sich daher nicht, ob sie ohne ein weiteres Verfahren rechtskräftig geworden ist.

Praxisbeispiel: Altersrente wird nicht berücksichtigt

Herr B. erhält eine Witwerrente von 600 Euro und ab August zusätzlich eine eigene Altersrente. Er informiert die Rentenversicherung schriftlich und nennt sowohl seine eigene Versicherungsnummer als auch die Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau.

Nach drei Monaten wird die Witwerrente noch immer unverändert ausgezahlt. Herr B. fragt deshalb schriftlich nach und bittet um Bestätigung, ob die Altersrente bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt wurde.

Die Rentenversicherung entdeckt daraufhin den Bearbeitungsfehler und korrigiert die Zahlung zeitnah. Durch die schriftliche Anzeige und die Nachfrage kann Herr B. nachweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist und auf die ausbleibende Neuberechnung reagiert hat.

Häufige Fragen und Antworten zur Rückforderung der Witwenrente

Warum musste der Rentner trotz seiner Angaben Geld zurückzahlen?

Die Angabe der Witwerrente im Antrag auf die eigene Altersrente genügte dem Landessozialgericht nicht. Der Mann hätte die neue Altersrente zusätzlich gegenüber der für die Witwerrente zuständigen Bearbeitung unter der Versicherungsnummer seiner verstorbenen Ehefrau anzeigen sollen.

Warum wertete das Gericht das Verhalten als grob fahrlässig?

Der Mann wusste aus früheren Neuberechnungen, dass eigenes Einkommen die Witwerrente verringern kann. Weil nach Beginn seiner Altersrente keine Kürzung erfolgte, hätte er nach Auffassung des Gerichts noch einmal nachfragen müssen.

Warum half die telefonische Auskunft dem Rentner nicht?

Aus dem handschriftlichen Vermerk ging nicht hervor, dass die neue Altersrente gegenüber der richtigen Stelle und unter der Versicherungsnummer der verstorbenen Ehefrau gemeldet worden war. Das Gespräch belegte für das Gericht vor allem, dass dem Rentner die angekündigte Anrechnung bekannt war.

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Witwenrente seit Juli 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der Freibetrag 1.122,53 Euro anrechenbares Nettoeinkommen im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu.

Warum musste der Mann rund 2.000 Euro weniger erstatten?

Die Rentenversicherung hatte 2019 einen eigenständigen Bescheid über die Neufeststellung der Witwerrente wegen Kindererziehungszeiten erlassen. Weil sie diesen Bescheid bei der Rückforderung nicht wirksam aufhob, durfte der Rentner die darauf beruhenden Zahlungen behalten.

Was können Betroffene gegen einen Rückforderungsbescheid unternehmen?

Gegen einen Rückforderungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten Berechnung, Aufhebungszeitraum, Mitteilungen, Behördenfehler, Pauschalabzüge und sämtliche früheren Rentenbescheide fachkundig geprüft werden.