Grundsicherung: Jobcenter muss Darlehen für Auto zahlen, wenn der Job in Gefahr ist

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Ein eigenes Auto gehört normalerweise nicht zu den Ausgaben, die das Jobcenter übernehmen muss. Droht ohne ein Fahrzeug jedoch der Verlust eines bestehenden Arbeitsplatzes, kann die Behörde verpflichtet sein, den Kauf mit einem Darlehen zu unterstützen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gab im Eilverfahren einer Pflegehelferin recht, die für ihre wechselnden Arbeitseinsätze auf einen privaten Pkw angewiesen war. Das Jobcenter musste ihr vorläufig 2.000 Euro zur Bezahlung eines bereits gekauften Gebrauchtwagens zur Verfügung stellen.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen L 11 AS 676/15 B ER. Es handelte sich nicht um ein abschließendes Urteil im Hauptsacheverfahren, sondern um eine vorläufige Regelung, mit der ein drohender Arbeitsplatzverlust verhindert werden sollte.

Pflegehelferin benötigte das Auto für wechselnde Einsatzorte

Die im Landkreis Schaumburg lebende Frau arbeitete seit Januar 2015 bei einem Zeitarbeitsunternehmen als Pflegehelferin. Da ihr Arbeitsentgelt nicht für den vollständigen Lebensunterhalt ausreichte, erhielt sie ergänzende Leistungen vom Jobcenter.

Ihre Tätigkeit führte sie zu unterschiedlichen Arbeitsorten. Um die jeweiligen Einrichtungen und Einsatzstellen rechtzeitig zu erreichen, nutzte sie ihren privaten Pkw.

Ende Februar blieb das Fahrzeug endgültig liegen. Die Reparatur sollte rund 1.000 Euro kosten und hätte wegen fehlender Ersatzteile nicht sofort ausgeführt werden können.

Die Arbeitnehmerin informierte das Jobcenter an einem Sonntag per E-Mail über die Situation. Sie erklärte, dass sie ohne ein Fahrzeug ihre Arbeit nicht fortsetzen könne und deshalb Arbeitslosigkeit drohe.

Gebrauchtwagen kostete insgesamt 2.400 Euro

Am folgenden Tag beantragte die Frau telefonisch ein Darlehen für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Noch am selben Tag erwarb sie einen gebrauchten Pkw für insgesamt 2.400 Euro.

Der Händler nahm das defekte Altfahrzeug für 400 Euro in Zahlung. Die weiteren 2.000 Euro sollten nach den Angaben der Arbeitnehmerin kurzfristig mithilfe des Jobcenters beglichen werden.

Nach ihrer Darstellung hatte sie das Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Behörde so verstanden, dass die Finanzierung bewilligt werde. Der Autohändler erklärte sich deshalb bereit, zunächst auf die vollständige Bezahlung zu warten.

Jobcenter lehnte das beantragte Darlehen ab

Das Jobcenter verweigerte die Unterstützung. Die Behörde ging unter anderem davon aus, dass die Frau den Kaufpreis bereits bezahlt habe und deshalb kein aktueller Finanzierungsbedarf mehr bestehe.

Auch die Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugkaufs wurde infrage gestellt. Nach Auffassung des Jobcenters war zudem nicht ausreichend belegt, dass ausschließlich ein privates Auto die Fortsetzung der Beschäftigung ermöglichen konnte.

Die Arbeitnehmerin wandte sich daraufhin an das Sozialgericht Hannover und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Sozialgericht lehnte eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zunächst ab.

Landessozialgericht verpflichtet Jobcenter zur Zahlung

Im Beschwerdeverfahren änderte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Entscheidung. Es verpflichtete das Jobcenter, der Frau vorläufig ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zu bewilligen.

Die Richter hielten die Angaben der Pflegehelferin für glaubhaft. Danach war der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt, weil der Händler zunächst nur den alten Wagen angenommen hatte und auf die ausstehende Zahlung wartete.

Die Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber konnten außerdem nachvollziehbar darlegen, dass ein privater Pkw für die Arbeitseinsätze erforderlich war. Wechselnde Arbeitszeiten und unterschiedliche Einsatzorte ließen sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zuverlässig bewältigen.

Jobcenter hatte persönliche und familiäre Verhältnisse nicht ausreichend geprüft

Bei einer Förderung nach Paragraf 16f SGB II handelt es sich grundsätzlich um eine Ermessensleistung. Das bedeutet, dass das Jobcenter nicht jeden Antrag auf Finanzierung eines Fahrzeugs automatisch bewilligen muss.

Die Behörde muss ihre Entscheidung jedoch am konkreten Sachverhalt ausrichten. Sie darf sich nicht ausschließlich auf allgemeine Annahmen oder starre Preisgrenzen stützen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatte das Jobcenter die berufliche und familiäre Situation der Frau nicht ausreichend berücksichtigt. Ohne das Fahrzeug drohten der Verlust der Beschäftigung und eine vollständige Abhängigkeit von staatlichen Leistungen.

Unter diesen Umständen überwogen die Folgen einer Ablehnung deutlich. Das Gericht hielt es deshalb für zumutbar, das Darlehen zumindest bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszuzahlen.

Freie Förderung kann Arbeitslosigkeit verhindern

Paragraf 16f SGB II erlaubt es den Jobcentern, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch sogenannte freie Leistungen zu erweitern. Die Förderung muss den Zielen und Grundsätzen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen.

Eine solche Leistung kann nicht nur bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung gewährt werden. Sie kommt ebenso infrage, wenn ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis gesichert und der Eintritt von Arbeitslosigkeit verhindert werden soll.

Die Vorschrift besteht auch nach den Änderungen des SGB II im Jahr 2026 fort. Damit kann eine Unterstützung zur Sicherung einer Beschäftigung weiterhin über die freie Förderung geprüft werden.

Wann ein Darlehen für ein Auto infrage kommt

Voraussetzung Was gegenüber dem Jobcenter nachgewiesen werden sollte
Konkrete Gefahr für den Arbeitsplatz Eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers sollte bestätigen, dass die Beschäftigung ohne eigenes Fahrzeug nicht fortgesetzt werden kann.
Pkw ist für die Tätigkeit notwendig Arbeitszeiten, Schichtpläne, Einsatzorte und die Verbindungen des öffentlichen Nahverkehrs sollten dokumentiert werden.
Keine zumutbare Alternative Es sollte erläutert werden, weshalb Bus, Bahn, Fahrrad, Fahrgemeinschaften oder andere Lösungen nicht ausreichen.
Wirtschaftlicher Fahrzeugkauf Kaufvertrag, Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Hauptuntersuchung und möglichst Vergleichsangebote sollten vorgelegt werden.
Fehlende eigene Finanzierungsmöglichkeit Aus den finanziellen Unterlagen muss hervorgehen, dass der Kauf nicht aus Einkommen oder verwertbarem Vermögen bezahlt werden kann.
Rückzahlung ist möglich Ein realistischer Vorschlag zur Rückzahlung kann die Prüfung erleichtern, darf den Lebensunterhalt aber nicht unzumutbar gefährden.

Der Kaufpreis muss wirtschaftlich vertretbar sein

Das Landessozialgericht entschied nicht abschließend, ob der Preis des gekauften Autos exakt dem damaligen Marktwert entsprach. Diese Frage sollte im späteren Hauptsacheverfahren geprüft werden.

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Ein Kaufpreis von insgesamt 2.400 Euro erschien den Richtern jedoch nicht von vornherein unwirtschaftlich. Allein die Höhe des Preises rechtfertigte deshalb keine Ablehnung im Eilverfahren.

Eine allgemeine gesetzliche Preisgrenze für ein vom Jobcenter finanziertes Auto lässt sich aus der Entscheidung nicht ableiten. Der Betrag von 2.000 Euro entsprach im entschiedenen Fall dem noch offenen Kaufpreis und ist kein für alle Jobcenter verbindlicher Höchstbetrag.

Antrag sollte möglichst vor dem Autokauf gestellt werden

Die Arbeitnehmerin erhielt vorläufigen Rechtsschutz, obwohl sie den Kaufvertrag bereits abgeschlossen hatte. Daraus folgt jedoch nicht, dass Fahrzeuge generell ohne vorherige Bewilligung gekauft werden können.

Grundsätzlich sollte der Antrag schriftlich gestellt und die Entscheidung des Jobcenters abgewartet werden. Ein eigenmächtiger Vertragsabschluss kann dazu führen, dass die Behörde die Übernahme mit dem Hinweis auf bereits entstandene Kosten ablehnt.

Ist ein sofortiger Kauf wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlusts unvermeidbar, sollten sämtliche Kontakte mit dem Jobcenter dokumentiert werden. Dazu gehören E-Mails, Gesprächsnotizen, Namen von Ansprechpersonen und schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers.

Kein allgemeiner Anspruch auf ein Auto vom Jobcenter

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass jeder Leistungsberechtigte vom Jobcenter ein Fahrzeug verlangen kann. Das Auto muss für die Aufnahme oder Fortsetzung einer konkreten Beschäftigung notwendig sein.

Bequemlichkeit, eine lange Fahrzeit oder eine ungünstige Busverbindung reichen für sich allein regelmäßig nicht aus. Entscheidend ist, ob die Arbeit ohne einen privaten Pkw tatsächlich nicht ausgeübt werden kann und dadurch Arbeitslosigkeit droht.

Auch der Zustand und der Preis des gewünschten Fahrzeugs dürfen geprüft werden. Das Jobcenter kann günstigere Angebote verlangen oder die Förderung ablehnen, wenn ein Fahrzeug deutlich überteuert oder für den beruflichen Zweck unangemessen erscheint.

Darlehen muss zurückgezahlt werden

Die Unterstützung wurde im entschiedenen Fall nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen gewährt. Die Arbeitnehmerin musste das Geld daher an das Jobcenter zurückzahlen.

Sie hatte sich mit monatlichen Raten von 200 Euro einverstanden erklärt. Diese Höhe beruhte auf den Umständen des Einzelfalls und darf nicht als allgemeine Rückzahlungsrate verstanden werden.

Die konkreten Bedingungen müssen im Bewilligungsbescheid festgelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Rückzahlung nicht zu einer unzumutbaren Unterschreitung des notwendigen Lebensunterhalts führen darf.

Bei Ablehnung kann ein Eilverfahren notwendig werden

Lehnt das Jobcenter den Antrag ab, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Droht kurzfristig die Kündigung oder kann die Arbeit bereits nicht mehr ausgeübt werden, reicht ein gewöhnliches Widerspruchsverfahren möglicherweise nicht aus.

In einer solchen Situation kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht. Dafür müssen sowohl der mögliche Anspruch als auch die besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden.

Besonders wichtig sind eine Arbeitgeberbescheinigung, Dienstpläne, Angaben zu den Einsatzorten und Fahrplanauskünfte des öffentlichen Nahverkehrs. Je konkreter der drohende Arbeitsplatzverlust belegt wird, desto besser lässt sich die Dringlichkeit darstellen.

Praxisbeispiel: Schichtarbeiter benötigt kurzfristig ein Ersatzfahrzeug

Ein Lagerarbeiter erhält ergänzende Leistungen vom Jobcenter und beginnt seine Frühschicht täglich um 4.30 Uhr. Der Betrieb liegt in einem Gewerbegebiet, das zu dieser Zeit weder mit Bus noch mit Bahn erreichbar ist.

Nachdem sein Auto einen Motorschaden erleidet, bestätigt der Arbeitgeber schriftlich, dass der Beschäftigte ohne eigenes Fahrzeug nicht mehr eingesetzt werden kann. Der Arbeitnehmer legt dem Jobcenter die Bestätigung, seine Schichtpläne, Fahrplanauskünfte und zwei Angebote für günstige Gebrauchtwagen vor.

In dieser Situation muss das Jobcenter prüfen, ob ein Darlehen nach Paragraf 16f SGB II erforderlich ist, um den Arbeitsplatz zu sichern. Eine Ablehnung allein mit dem Hinweis, dass Autokäufe grundsätzlich Privatsache seien, würde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht.

Häufige Fragen und Antworten zum Auto-Darlehen des Jobcenters

1. Muss das Jobcenter jedem Leistungsberechtigten ein Auto finanzieren?

Nein. Ein Darlehen kommt nur in besonderen Fällen infrage, wenn das Fahrzeug für eine konkrete Beschäftigung notwendig ist und ohne das Auto Arbeitslosigkeit oder der Verlust eines Arbeitsplatzes droht.

2. Kann das Jobcenter auch ein bereits gekauftes Fahrzeug finanzieren?

Das ist nur ausnahmsweise möglich. Im entschiedenen Fall war der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt und die Arbeitnehmerin hatte vor dem Kauf Kontakt mit dem Jobcenter aufgenommen.

3. Wird das Geld als Zuschuss oder als Darlehen gezahlt?

Die Unterstützung für den Autokauf wird in solchen Fällen regelmäßig als Darlehen gewährt. Der ausgezahlte Betrag muss deshalb nach den im Bescheid festgelegten Bedingungen zurückgezahlt werden.

4. Gibt es eine feste Obergrenze für den Kaufpreis?

Eine allgemeine gesetzliche Grenze lässt sich aus dem Beschluss nicht ableiten. Der Preis muss jedoch angemessen und wirtschaftlich vertretbar sein, weshalb das Jobcenter Vergleichsangebote und Fahrzeugunterlagen verlangen kann.

5. Welche Nachweise sind für den Antrag besonders wichtig?

Benötigt werden vor allem eine Arbeitgeberbestätigung, Arbeits- oder Schichtpläne, Angaben zu wechselnden Einsatzorten sowie Nachweise über fehlende öffentliche Verkehrsverbindungen. Zusätzlich sollten Kaufangebote und Unterlagen zur finanziellen Situation eingereicht werden.

6. Was kann bei einer dringenden Ablehnung getan werden?

Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Droht unmittelbar der Arbeitsplatzverlust, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht erforderlich sein.