Rente mit 63: Neuer Unionsplan verändert die Rentenplanung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll möglicherweise doch nicht abgeschafft werden. Doch ein neuer Kompromissvorschlag aus Teilen der Union könnte für viele Versicherte erhebliche Nachteile bringen.

Denn Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen sollen in Zukunft weniger oder gar nicht mehr angerechnet werden.

Wer wegen seiner Kinder oder pflegebedürftiger Eltern längere Zeit nicht gearbeitet hat, könnte den Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn verlieren. Besonders betroffen wären Menschen, die ihre 45 Versicherungsjahre bislang nur mithilfe solcher Zeiten erreichen.

Union diskutiert neue Bedingungen für die Rente mit 63

Im Streit um die sogenannte Rente mit 63 wird ein weiterer Reformvorschlag diskutiert. Nach Medienberichten vom 20. Oktober 2026 wird innerhalb der CDU/CSU-Bundestagsfraktion darüber gesprochen, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren grundsätzlich beizubehalten.

Allerdings sollen die Voraussetzungen deutlich schärfer werden Während heute Kindererziehung und Angehörigenpflege berücksichtigt werden, könnten demnach Beschäftigungsjahre in den Mittelpunkt rücken.

Nach den Berichten ist im Gespräch, Erziehungs- und Pflegezeiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt anzurechnen. Eine abschließende Regelung, welche Zeiten genau wegfallen sollen, liegt allerdings noch nicht vor.

Damit handelt es sich um einen Vorschlag und nicht um eine beschlossene Änderung. Für Versicherte gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften des Rentenrechts.

Bisher zählen auch Kindererziehung und Pflege zu den 45 Jahren

Die sogenannte Rente mit 63 heißt offiziell Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie setzt nach § 38 SGB VI grundsätzlich eine Wartezeit von 45 Jahren und das Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze voraus.

Für diese 45 Jahre sind nicht ausschließlich Zeiten einer regulären Beschäftigung entscheidend. Nach § 51 Absatz 3a SGB VI können unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Dazu gehören Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten, versicherte Zeiten der Angehörigenpflege sowie Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Auch freiwillige Beiträge können zählen.

Nach § 57 SGB VI können Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zu dessen zehntem Geburtstag bei einem Elternteil berücksichtigt werden. Diese Zeiten sind jedoch nicht mit zehn zusätzlichen Versicherungsjahren für jedes Kind gleichzusetzen.

Überschneidet sich Kindererziehung mit einer Beschäftigung oder mit der Erziehung weiterer Kinder, wird der Monat nicht mehrfach gezählt.

Warum der Vorschlag besonders Mütter treffen könnte

Viele Frauen haben ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kindererziehung zeitweise unterbrochen oder reduziert. Andere haben Angehörige gepflegt und konnten deshalb nicht durchgehend einer Beschäftigung nachgehen.

Nach dem derzeitigen Rentenrecht können diese Zeiten dazu beitragen, die Wartezeit von 45 Jahren zu erfüllen. Genau diesen Vorteil würde der diskutierte Unionsvorschlag zumindest einschränken.

Die Folgen wären vor allem dort spürbar, wo Versicherte ihre erforderlichen 45 Jahre nur knapp erreichen. Werden bisher anrechenbare Monate ausgeschlossen, könnte der Anspruch auf eine abschlagsfreie vorgezogene Altersrente entfallen.

Das betrifft  ebenso Männer, die Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Wegen der ungleichen Verteilung familiärer Betreuungs- und Pflegearbeit könnten die Auswirkungen bei Frauen jedoch besonders häufig auftreten.

Der diskutierte Vorschlag betrifft zunächst die Anrechnung von Zeiten für den Zugang zur abschlagsfreien Rente und bedeutet nicht, dass andere Rentenansprüche aus Kindererziehung oder Pflege gestrichen würden.

Beispiel: Vier Jahre Angehörigenpflege könnten den Rentenbeginn verändern

Wie stark sich eine solche Änderung auswirken könnte, zeigt eine einfache Modellrechnung. Eine Versicherte hat bis zum geplanten Rentenbeginn 41 Jahre aus Beschäftigung und zusätzlich vier anrechenbare Jahre der Angehörigenpflege gesammelt, die sich zeitlich nicht überschneiden.

Nach geltendem Recht könnte sie damit auf insgesamt 45 Versicherungsjahre kommen. Erreicht sie außerdem die maßgebliche Altersgrenze, wäre die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte  möglich.

Würden diese vier Pflegejahre künftig vollständig von der Wartezeit ausgeschlossen, blieben nur 41 anrechenbare Jahre. Damit wäre die Voraussetzung von 45 Jahren für diese Altersrente nicht mehr erfüllt.

Der Vorschlag ist bislang nicht so konkret ausgestaltet, dass sich die Auswirkungen verbindlich berechnen ließen.

Ohne die 45 Jahre könnten dauerhafte Rentenabschläge drohen

Wer die 45 Versicherungsjahre nicht erreicht, kann unter Umständen auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Für diese Rentenart reichen  35 anrechenbare Versicherungsjahre aus.

Allerdings ist ein früherer Bezug mit Abschlägen verbunden. Nach derzeit geltendem Recht werden für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze 0,3 Prozent von der Rente abgezogen.

Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Wer die Altersrente für langjährig Versicherte bereits mit 65 Jahren bezieht, muss nach geltendem Recht deshalb einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen.

Bei einer Bruttorente von 1.600 Euro würde dieser Abschlag 115,20 Euro monatlich betragen. Statt 1.600 Euro blieben vor Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern nur 1.484,80 Euro.

Die tatsächliche Rentenhöhe hängt zusätzlich von den erworbenen Entgeltpunkten, dem individuellen Rentenbeginn und möglichen weiteren Versicherungszeiten ab.

Wichtig ist außerdem, dass die 35-Jahre-Rente selbst Teil der Reformdebatte ist. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, ihren Beginn künftig von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Rente mit 63 gibt es für jüngere Jahrgänge längst nicht mehr

Die Bezeichnung Rente mit 63 führt heute häufig zu Missverständnissen. Einen abschlagsfreien Rentenbeginn mit genau 63 Jahren konnten bei dieser Rentenart nur Versicherte nutzen, die vor 1953 geboren wurden.

Für spätere Geburtsjahrgänge wurde die Altersgrenze schrittweise angehoben. Bei den Jahrgängen 1962 und 1963 liegt sie nach geltendem Recht bei 64 Jahren und acht Monaten beziehungsweise 64 Jahren und zehn Monaten.

Für alle ab 1964 Geborenen ist die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte frühestens mit 65 Jahren möglich. Voraussetzung bleibt die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Diese besondere Altersrente lässt sich auch nicht einfach früher mit Abschlägen beziehen. Wer das maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht hat, kann sie selbst bei erfüllten 45 Versicherungsjahren nicht vorzeitig beantragen.

Die aktuellen Altersgrenzen und die bereits bestehenden Reformvorschläge erläutert unser Beitrag „Rente nach 45 Jahren vor dem Aus? Übergangsregeln bleiben ungeklärt“.

Auch innerhalb der Union gibt es unterschiedliche Positionen

Die Alterssicherungskommission hatte im Juni 2026 zunächst empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte vollständig abzuschaffen.

Die Bundesregierung hatte angekündigt, die Empfehlungen für eine umfassende Rentenreform aufzugreifen. Gegen die vollständige Abschaffung regte sich jedoch Widerstand, auch innerhalb der CDU.

Die Vorsitzende der Mittelstands- und Wirtschaftsunion, Gitta Connemann, bezeichnete das Modell, stärker auf tatsächliche Arbeitsjahre abzustellen, als möglichen Kompromiss. Der CDU-Bundestagsabgeordnete Pascal Reddig sprach sich weiterhin für die Umsetzung der Kommissionsempfehlung aus.

Ein endgültiger Gesetzentwurf mit verbindlichen Vorgaben zur Anrechnung von Pflege- und Erziehungszeiten liegt noch nicht vor.

SPD will Kindererziehungszeiten weiterhin berücksichtigen

Die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende Dagmar Schmidt betonte, dass zur langjährigen Versicherungsbiografie Kindererziehung gehöre.

Für ihre Partei sei die Rente nach 45 Versicherungsjahren Ausdruck der Anerkennung von Lebensleistung. Schmidt kündigte an, sich für den Erhalt der bisherigen Berücksichtigung von Kindererziehung einzusetzen.

Bundesarbeitsminister Alexander Schweitzer hatte sich bereits am 17. Oktober 2026 für einen politischen Kompromiss in der Rentendebatte ausgesprochen.

Für Versicherte bedeutet das, dass verschiedene Modelle gleichzeitig diskutiert werden. Neben der vollständigen Abschaffung steht nun auch eine Verschärfung der Voraussetzungen für die bisherige Rentenart im Raum.

Ob ältere Jahrgänge geschützt werden, ist weiterhin offen

Besonders schwierig ist die Lage für Menschen, die ihren Ruhestand bereits geplant haben. Viele haben sich auf den abschlagsfreien Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren eingestellt.

Sollten die Zugangsvoraussetzungen geändert werden, müsste der Gesetzgeber auch entscheiden, ab wann die neuen Regeln gelten. Dabei könnten Übergangsfristen oder Schutzbestimmungen für rentennahe Jahrgänge vorgesehen werden.

Verbindliche Stichtage sind für den aktuellen Kompromissvorschlag aber noch nicht bekannt. Deshalb lässt sich auch nicht seriös behaupten, bestimmte Geburtsjahrgänge wären bereits sicher von einer Verschärfung ausgenommen.

Welche Bedeutung der Vertrauensschutz haben könnte, erläutern wir im Beitrag „Reform bei der Rente: Diese Jahrgänge haben noch einen Vertrauensschutz“.

Warum Versicherte jetzt ihr Rentenkonto prüfen sollten

Unabhängig von der politischen Entwicklung sollten Beschäftigte klären, wie viele Versicherungsjahre sie tatsächlich erreicht haben. Besonders wichtig ist das für Menschen mit längeren Kindererziehungs-, Pflege- oder Krankheitszeiten.

Die Deutsche Rentenversicherung kann anhand des Versicherungskontos feststellen, welche Monate bisher für die unterschiedlichen Wartezeiten anerkannt werden. Dabei sollte geprüft werden, ob Kindererziehungszeiten und  Pflegezeiten vollständig erfasst sind.

Fehlen Angaben, kann eine Kontenklärung notwendig sein. Dadurch lassen sich Lücken oder Fehler frühzeitig erkennen und korrigieren.

Auch eine aktuelle Rentenauskunft ist sinnvoll, wenn der Ruhestand in den kommenden Jahren geplant ist. Vor einer Kündigung oder verbindlichen Altersteilzeitvereinbarung sollte feststehen, wann die Voraussetzungen der gewünschten Rentenart nach geltendem Recht erfüllt werden.

Eine voreilige Änderung der Rentenplanung aufgrund des politischen Vorschlags wäre riskant. Erst ein verabschiedetes Gesetz kann verbindlich festlegen, welche Zeiten künftig zählen und ob Übergangsregelungen vorgesehen werden.

FAQ zum neuen Unionsvorschlag zur Rente mit 63

Sollen Kindererziehungszeiten künftig nicht mehr für die 45 Jahre zählen?

Nach Medienberichten wird in Teilen der Union darüber diskutiert, Kindererziehungszeiten bei der Wartezeit für die abschlagsfreie Altersrente weniger oder gar nicht mehr zu berücksichtigen. Beschlossen ist das nicht, sodass diese Zeiten unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin angerechnet werden.

Können pflegende Angehörige durch die Rentenreform später in Rente gehen müssen?

Das wäre möglich, falls bislang anrechenbare Pflegezeiten künftig ausgeschlossen oder eingeschränkt würden. Besonders betroffen wären Versicherte, die ohne diese Zeiten die erforderlichen 45 Versicherungsjahre nicht erreichen und deshalb auf eine andere Rentenart oder einen späteren Rentenbeginn ausweichen müssten.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren weiterhin abschlagsfrei in Rente gehen?

Ja, nach derzeit geltendem Recht besteht der Anspruch weiterhin, sofern die maßgebliche Altersgrenze erreicht ist. Für Menschen ab Jahrgang 1964 liegt diese bei 65 Jahren; eine gesetzliche Verschärfung der Wartezeit ist bislang nicht beschlossen,

Quellen

Deutsche Rentenversicherung – Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Deutsche Rentenversicherung – Rentenlexikon: Wartezeit

Bundesregierung – Empfehlungen für eine große Rentenreform

§ 38 SGB VI – Altersrente für besonders langjährig Versicherte

§ 50 SGB VI – Gesetzliche Wartezeiten

§ 51 SGB VI – Anrechenbare Versicherungszeiten

§ 57 SGB VI – Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung