Die Minijobgrenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro im Monat. Wer Grundsicherung vom Jobcenter erhält, darf den Verdienst aber nicht vollständig zusätzlich behalten.
Im Standardfall bleiben nach den geltenden Freibetragsregeln 217,90 Euro anrechnungsfrei.
Auf die höhere Verdienstgrenze hat die Minijob-Zentrale am 7. Oktober hingewiesen. Gleichzeitig steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto pro Stunde.
Für Beschäftigte mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen kommt es deshalb auf zwei Fragen an: Wie viel verdienen sie tatsächlich – und welchen Teil davon rechnet das Jobcenter an?
633 Euro Minijobgrenze sind kein Freibetrag beim Jobcenter
Die neue Verdienstgrenze legt fest, wie viel Beschäftigte im Monatsdurchschnitt verdienen dürfen, damit ihre Tätigkeit als Minijob gilt. Ab Januar 2027 sind das 633 Euro zum Beispiel 7.596 Euro bei zwölf Monaten Beschäftigung.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten eigene Regeln. Das Jobcenter zieht zunächst Freibeträge und weitere zulässige Abzüge vom Erwerbseinkommen ab. Der verbleibende Betrag wird auf die Leistung angerechnet.
Ein Minijob kann das verfügbare Geld somit erhöhen. Lohn und ungekürzte Grundsicherung werden im Regelfall jedoch nicht einfach zusammengerechnet.
Beispielrechnung: 217,90 Euro bleiben anrechnungsfrei
Für die Berechnung zählt die gesetzliche Staffelung: Die ersten 100 Euro bleiben grundsätzlich frei. Vom Verdienst zwischen 100 und 520 Euro werden weitere 20 Prozent nicht angerechnet. Für den Anteil zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent.
Das folgende Beispiel betrifft eine erwerbsfähige Person ab 25 Jahren mit einem einzigen Minijob. Sie verdient monatlich 633 Euro brutto und bekommt diese vollständig ausgezahlt. Es fallen also weder eigene Rentenversicherungsbeiträge noch Steuerabzüge an. Höhere nachgewiesene Aufwendungen werden nicht berücksichtigt.
| Einkommensanteil | Berechnung | Freibetrag |
|---|---|---|
| Erste 100 Euro | Grundabsetzbetrag | 100,00 Euro |
| Über 100 bis 520 Euro | 420 Euro × 20 Prozent | 84,00 Euro |
| Über 520 bis 633 Euro | 113 Euro × 30 Prozent | 33,90 Euro |
| Gesamt | 217,90 Euro |
Die eigene Beispielrechnung ergibt damit: 633 Euro Verdienst − 217,90 Euro Freibetrag = 415,10 Euro anrechenbares Einkommen.
Besteht weiterhin ein entsprechend hoher Leistungsanspruch, zahlt das Jobcenter 415,10 Euro weniger. Zusammen mit dem Minijoblohn stehen der Person dadurch 217,90 Euro mehr zur Verfügung als ohne Beschäftigung.
Davon müssen noch tatsächliche Ausgaben für die Arbeit bezahlt werden, zum Beispiel Fahrten zur Arbeitsstelle. Deb anrechnungsfreie Betrag dürfen Sie also nicht gleichsetzen mit Geld, das frei zur Verfügung steht.
Vom höheren Monatslohn bleiben im Beispiel neun Euro mehr
Bei 603 Euro Monatsverdienst beträgt der Freibetrag nach derselben Staffelung 208,90 Euro. Steigt der tatsächliche Lohn auf 633 Euro, erhöht sich der Freibetrag auf 217,90 Euro.
| Monatsverdienst (brutto = netto) | Anrechnungsfrei | Anzurechnendes Einkommen |
|---|---|---|
| 603 Euro | 208,90 Euro | 394,10 Euro |
| 633 Euro | 217,90 Euro | 415,10 Euro |
| Unterschied | 9,00 Euro | 21,00 Euro |
Von den zusätzlichen 30 Euro Verdienst bleiben in diesem Beispiel neun Euro zusätzlich im Haushalt. Die übrigen 21 Euro verringern die Jobcenter-Leistung. Grundlage der eigenen Berechnung ist der Freibetrag von 30 Prozent in diesem Einkommensbereich.
Die höhere Minijobgrenze allein erhöht den Lohn allerdings nicht. Entscheidend ist, ob Beschäftigte tatsächlich mehr verdienen – etwa durch den höheren Mindestlohn bei gleichbleibender Arbeitszeit.
Fahrtkosten und Rentenbeiträge können die Anrechnung verändern
Nicht jeder Minijoblohn wird ohne Abzüge ausgezahlt. Im Regelfall wird bei einem Minijob ein Eigenanteil zur Rentenversicherung einbehalten, sofern keine Befreiung beantragt wurde. Diese Pflichtbeiträge muss das Jobcenter bei der Einkommensbereinigung berücksichtigen.
Die oben genannten 415,10 Euro sind kein pauschaler Anrechnungsbetrag für jeden 633-Euro-Minijob.
Auch höhere Aufwendungen können eine Rolle spielen. Bei mehr als 400 Euro monatlichem Erwerbseinkommen lassen sich bestimmte nachgewiesene Ausgaben und Versicherungsbeiträge statt der 100-Euro-Pauschale berücksichtigen, wenn ihre Summe darüber liegt.
Wer hohe notwendige Fahrtkosten hat, sollte die entsprechenden Belege prüfen lassen. Die Ausgaben werden dabei nicht automatisch vollständig zusätzlich zu den 100 Euro abgezogen.
Für Schüler und Auszubildende kann mehr frei bleiben
Für bestimmte Menschen unter 25 Jahren gelten günstigere Regeln. Dazu gehören Schülerinnen und Schüler sowie junge Menschen in einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung.
Ihr erhöhter Grundabsetzbetrag orientiert sich an der Minijobgrenze. Die Standardrechnung mit 217,90 Euro ist auf diese Fälle daher nicht übertragbar. Unter 25 Jahre alt zu sein, genügt allein aber nicht: Auch die weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Wer dazu gehört, sollte sich die Berechnung im Bescheid genau erläutern lassen.
Bei Grundsicherung im Alter gelten andere Regeln
Die Beispielrechnung betrifft die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, für die das Jobcenter zuständig ist.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält, muss anders rechnen. Dort bleiben vom Erwerbseinkommen grundsätzlich 30 Prozent frei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Daneben können weitere Abzüge berücksichtigt werden.
Beim Bescheid auf Verdienst und Abzüge achten
Für die Kontrolle der Jobcenter-Berechnung sind vor der Bruttolohn, der tatsächlich ausgezahlte Betrag und die berücksichtigten Freibeträge wichtig. Bei schwankendem Verdienst kann sich die Anrechnung von Monat zu Monat ändern. Einkommen zählt grundsätzlich in dem Monat, in dem es zufließt.
Die Rechnungen für 2027 beruhen auf den am 7. Oktober 2026 geltenden Freibetragsregeln. Die Erhöhung der Minijobgrenze verändert die regulären Freibetragsstufen von 100 und 520 Euro nicht automatisch.
Wer künftig 633 Euro verdient, sollte deshalb prüfen, ob das Jobcenter die Einkommensanteile und die persönlichen Abzüge richtig berücksichtigt hat.
Quellen:
Minijob-Zentrale, „Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen“, 7. Oktober 2026
Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; § 8 SGB IV; §§ 11 und 11b SGB II; § 82 SGB XII
Informationen von BMAS und Bundesagentur für Arbeit zur Einkommensanrechnung. Eigene Beispielrechnungen




