Die Arthrose ist festgestellt, der Rücken seit Jahren geschädigt und dennoch lehnt die Behörde das Merkzeichen G ab. Für Betroffene kann das schwer nachvollziehbar sein, wenn schon alltägliche Wege nur noch mit Schmerzen und mehreren Pausen möglich sind. Entscheidend ist jedoch nicht allein, welche Erkrankung im Arztbericht steht, sondern wie erheblich sie die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigt.
Eine Ablehnung muss deshalb nicht das letzte Wort sein. Rechtsanwältin Katrin Wintzer erläutert in ihrem auf anwalt.de veröffentlichten Beitrag zum Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, worauf es bei Kniearthrose, Hüftarthrose und Wirbelsäulenschäden ankommt. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Diagnose, dem festgestellten Grad der Behinderung und den tatsächlichen Schwierigkeiten beim Gehen.
Zwei Kilometer sind ein Vergleichsmaßstab, kein einfacher Selbsttest
Das Merkzeichen G steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Nach § 229 Absatz 1 SGB IX kommt es darauf an, ob übliche Wege wegen einer Behinderung nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können. Dabei können auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen eine Rolle spielen.
Als Vergleichsmaßstab nennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze ungefähr zwei Kilometer innerhalb einer halben Stunde. Gemeint ist eine allgemeine Wegstrecke und nicht die konkrete Entfernung zur eigenen Bushaltestelle oder zum nächsten Supermarkt.
Wer diese Strecke nicht bewältigt, erhält das Merkzeichen allerdings nicht automatisch. Die Einschränkung muss auf einer Behinderung beruhen und die erforderliche Schwere erreichen. Fehlende Kondition allein genügt dafür nicht. Umgekehrt geht es nicht darum, ob jemand eine Strecke unter erheblichen Schmerzen irgendwie noch schafft. Auch die Schwierigkeiten und Gefahren beim Gehen gehören zur Prüfung.
Ein Gesamt-GdB von 50 beantwortet noch nicht jede Frage
Für den Schwerbehindertenausweis ist grundsätzlich ein Gesamt-GdB von mindestens 50 erforderlich. Die Feststellungsbehörde prüft daneben, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für bestimmte Merkzeichen vorliegen. Ein hoher GdB führt deshalb nicht automatisch zur Eintragung von G.
Bei orthopädischen Erkrankungen beschreiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze einen Regelfall. Wirken sich Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule auf das Gehen aus und rechtfertigen sie für sich einen GdB von mindestens 50, sind die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt.
Die Vorschriften lassen aber auch Ausnahmen unterhalb dieses Wertes zu, wenn sich die Beeinträchtigung besonders schwer auf das Gehen auswirkt. Ein niedrigerer Einzel-GdB der gehrelevanten Funktionsstörung ist also etwas anderes als ein Gesamt-GdB unter 50. Diese beiden Zahlen dürfen bei der Prüfung nicht verwechselt werden.
Bei Arthrose muss der Befund mehr zeigen als den Gelenkverschleiß
Bei Knie- und Hüftarthrose sind etwa Beweglichkeit, Belastbarkeit, Instabilität und das Gangbild wichtig. Auch wiederkehrende Schwellungen, notwendige Pausen und die Sicherheit beim Stehen können für die Beurteilung erheblich sein. Ein Röntgenbefund beschreibt nicht allein, welche Wege ein Mensch im Alltag noch bewältigen kann.
Bei Wirbelsäulenschäden kommt es unter anderem auf Bewegungseinschränkungen und Instabilität an. Neurologische Ausfälle und zeitweise auftretende Störungen bei einer Spinalkanalstenose sind zusätzlich zu berücksichtigen. Eine kurze Untersuchung in einem beschwerdearmen Moment kann den längerfristigen Verlauf deshalb nicht vollständig abbilden.
Auch ein künstliches Knie- oder Hüftgelenk führt nicht automatisch zu Merkzeichen G. Maßgeblich bleiben das Behandlungsergebnis und die verbliebenen Einschränkungen. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze unterscheiden ausdrücklich zwischen einem bestmöglichen Ergebnis und einer eingeschränkten Funktion nach dem Gelenkersatz.
Knie und Wirbelsäule können zusammen entscheidend sein
Wie wichtig die Gesamtbetrachtung ist, zeigt ein älteres Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13). Die Behörde hatte einen GdB von 40 festgestellt und das Merkzeichen G abgelehnt. Der Mann litt unter anderem an beidseitiger Kniearthrose und degenerativen Wirbelsäulenveränderungen.
Im Gerichtsverfahren wurden insbesondere erhebliche Bandinstabilitäten an den Knien festgestellt. Das Gericht bewertete die Kniebeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 40 und berücksichtigte zusätzlich das Wirbelsäulenleiden. Im Ergebnis bestätigte es einen Gesamt-GdB von 50 und den Anspruch auf Merkzeichen G.
Für die Gehfähigkeit waren nach den Feststellungen nicht allein die Bewegungsmaße der Knie ausschlaggebend. Hinzu kamen unter anderem Muskelverlust, Fehlbelastungen und die Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Der Fall zeigt, weshalb eine isolierte Betrachtung einzelner Diagnosen die tatsächlichen Schwierigkeiten unterschätzen kann. Er begründet aber keinen pauschalen Anspruch für jede Kombination aus Knie- und Rückenschmerzen.
Auch weitere Erkrankungen dürfen nicht ausgeblendet werden
Das Bundessozialgericht befasste sich am 11. Juni 2026 ebenfalls mit dem Zusammenwirken mehrerer Beeinträchtigungen (B 9 SB 1/25 R). Der schwerbehinderte Kläger litt unter massiver Adipositas sowie weiteren Gesundheitsstörungen. Mit Gehstütze oder Rollator konnte er nach den zugrunde gelegten Feststellungen höchstens 200 bis 300 Meter zurücklegen und musste bereits nach ungefähr 100 Metern pausieren.
Das BSG gab seiner Revision statt. Entscheidend waren die Auswirkungen der Behinderung auf das Gehvermögen, nicht das Körpergewicht allein. Daraus lässt sich keine neue allgemeine Gewichts- oder Entfernungsgrenze ableiten.
Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur Entscheidung des Bundessozialgerichts über Merkzeichen G bei starkem Übergewicht und weiteren Beeinträchtigungen.
Welche Angaben im ärztlichen Bericht fehlen können
Für die eigene Prüfung hilft ein Blick darauf, was die vorhandenen Unterlagen tatsächlich beantworten. Nennt der Arztbericht nur Diagnosen oder beschreibt er auch die funktionellen Folgen? Die Feststellungsbehörde stützt ihre Entscheidung unter anderem auf ärztliche Befunde und Rehabilitationsberichte. Das erläutert die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zum Feststellungsverfahren.
Eine sinnvolle Vorbereitung besteht darin, typische Alltagssituationen zu notieren. Auf welchen Wegen müssen Pausen eingelegt werden? Wie lange dauern sie? Werden ein Gehstock oder ein Rollator benötigt? Gibt es Situationen, in denen das Knie nachgibt oder die Beine nicht mehr ausreichend tragen?
Diese Beobachtungen können im Arztgespräch angesprochen und medizinisch eingeordnet werden. Sie sollten realistisch den gewöhnlichen Verlauf beschreiben, nicht nur den schlechtesten Tag. Ein eigenes Protokoll ist dabei eine Gedächtnisstütze und kein Ersatz für einen ärztlichen Befund.
Warum die Begründung einer ärztlichen Einschätzung wichtiger sein kann als die bloße Empfehlung eines bestimmten GdB, erläutert unser Beitrag darüber, weshalb selbst ein Gutachten keinen GdB von 50 garantiert.
Beim Widerspruch auf die Begründung der Ablehnung eingehen
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei einer Bekanntgabe im Ausland beträgt die gesetzliche Frist drei Monate. Maßgeblich sind außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres. Die Voraussetzungen stehen in § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Wer noch auf einen Arztbericht wartet, sollte deshalb nicht die Frist verstreichen lassen. Ein zunächst fristwahrender Widerspruch kann später ausführlicher begründet werden. Für die Begründung ist hilfreich, genau zu benennen, welche Feststellung des Bescheids beanstandet wird.
Wurde eine erhebliche Gangunsicherheit übergangen? Hat die Behörde nur eine einzelne Erkrankung betrachtet? Oder fehlt eine aktuelle Einschätzung nach einer Operation? Solche konkreten Fragen sind aussagekräftiger als die bloße Wiederholung, dass Arthrose diagnostiziert wurde.
Akteneinsicht nach § 25 SGB X kann dabei helfen, die versorgungsärztliche Stellungnahme und die berücksichtigten Unterlagen nachzuvollziehen. Beteiligte haben darauf Anspruch, soweit die Kenntnis zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Eine spätere Verschlechterung ist ein anderer Fall
Ist die Ablehnung noch anfechtbar, richtet sich der Widerspruch gegen diese Entscheidung. Hat sich die Gehfähigkeit dagegen erst später wesentlich verschlechtert, kommt eine neue Feststellung aufgrund veränderter Verhältnisse in Betracht. Die rechtliche Grundlage bildet § 48 SGB X.
Dann sollte nicht nur die neue Diagnose mitgeteilt werden. Wichtig ist der Vergleich mit dem früheren Zustand. Eine weitere Operation oder ein neues MRT-Ergebnis muss im Zusammenhang mit der veränderten Belastbarkeit und Gehfähigkeit erläutert werden.
Bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid ist außerdem zu unterscheiden, ob eine spätere Verschlechterung vorliegt oder ob die damalige Entscheidung von Anfang an fehlerhaft gewesen sein könnte. Die Entscheidung über GdB und Merkzeichen trifft nach § 152 SGB IX die zuständige Feststellungsbehörde. Welcher Antrag im konkreten Fall passt, sollte bei Unsicherheit mit einer Sozialberatung oder fachkundigen Rechtsberatung geklärt werden.
Merkzeichen G ist kein Parkausweis
Mit dem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und einer gültigen Wertmarke kann die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr genutzt werden. Für die Wertmarke ist grundsätzlich eine Eigenbeteiligung vorgesehen, von der bestimmte Personengruppen befreit sind. Die Voraussetzungen regelt § 228 SGB IX.
Alternativ kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent in Betracht. Dafür muss das Fahrzeug auf die schwerbehinderte Person zugelassen sein. Die Steuerermäßigung und die Beförderung mit Wertmarke können auf dieser Grundlage nicht gleichzeitig beansprucht werden. Darüber informiert der Zoll zu den Steuervergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Das Merkzeichen G allein berechtigt dagegen nicht zum Parken auf den mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplätzen. Dafür wird grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis benötigt. Die Voraussetzungen knüpfen unter anderem an eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder Blindheit an und sind gesondert zu prüfen. Die Unterschiede erläutert das Niedersächsische Landesamt für Soziales zu Parkerleichterungen.
Für manche Betroffene geht es auch um zusätzliche Sozialleistungen
Neben den Mobilitätsvergünstigungen kann Merkzeichen G bei der Sozialhilfe einen Mehrbedarf begründen. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht grundsätzlich 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor, wenn die Altersgrenze erreicht ist oder vorher volle Erwerbsminderung besteht und das Merkzeichen nachgewiesen wird. Die weiteren Leistungsvoraussetzungen müssen ebenfalls vorliegen.
Es handelt sich nicht um eine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente. Welche Voraussetzungen das Sozialamt prüft, erklärt unser Beitrag zum Mehrbedarf für schwerbehinderte Rentner mit Merkzeichen G.
Eine Ablehnung kann deshalb mehr betreffen als die Fahrt mit Bus und Bahn. Für die Überprüfung zählt vor allem, ob die Behörde die gesundheitlichen Auswirkungen vollständig erfasst hat. Nicht möglichst viele Diagnosen machen die Begründung überzeugend, sondern nachvollziehbare Angaben dazu, weshalb gewöhnliche Wege erhebliche Schwierigkeiten bereiten.
Quellen
Ausgangspunkt ist der Beitrag von Rechtsanwältin Katrin Wintzer auf anwalt.de zu Merkzeichen G bei Arthrose und Wirbelsäulenschäden, zuletzt aktualisiert am 7. Oktober 2026. Die Voraussetzungen wurden ergänzend anhand von § 229 SGB IX und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen geprüft.
Ergänzende Rechtsprechung sind das amtlich veröffentlichte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2014 (L 13 SB 219/13) sowie zugängliche amtliche Entscheidungsauszüge zum Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026 (B 9 SB 1/25 R).
Weitere Rechtsgrundlagen sind §§ 152 und 228 SGB IX, §§ 25 und 48 SGB X, § 84 Sozialgerichtsgesetz sowie § 30 SGB XII. Ergänzend wurden die verlinkten Informationen der BIH, des Zolls und des Niedersächsischen Landesamts für Soziales herangezogen.
Der Beitrag erklärt bestehende Ansprüche und berichtet nicht über eine neue pauschale Anerkennungsregel für Arthrose.




