Zwei medizinische Sachverständige halten einen GdB von 50 für angemessen – und trotzdem bleibt es am Ende bei GdB 40. Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt, dass ein medizinisches Gutachten im Schwerbehindertenrecht nicht automatisch darüber entscheidet, welcher Grad der Behinderung rechtlich festzustellen ist.
Im Verfahren L 10 SB 28/23 ging es um eine Frau mit Diabetes mellitus und Insulinpumpe. Das Sozialgericht Hildesheim hatte ihr zunächst einen GdB von 50 zugesprochen. Auch zwei medizinische Sachverständige hielten diese Bewertung für gerechtfertigt. Das LSG hob die Entscheidung jedoch auf und beließ es bei GdB 40.
Für Betroffene ist daran vor allem ein Punkt wichtig: Die medizinischen Befunde sind die Grundlage der Entscheidung. Die rechtliche Bewertung des GdB bleibt aber Aufgabe der Behörde beziehungsweise im Klageverfahren des Gerichts.
GdB 50 bedeutet die Schwelle zur Schwerbehinderung
Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt ein Mensch unter den gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Genau deshalb kann die Differenz zwischen GdB 40 und GdB 50 erhebliche praktische Folgen haben.
Bei GdB 40 besteht noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Beschäftigte allerdings eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit infrage kommen.
Welche Rechte bereits unterhalb der Schwelle von 50 bestehen, erläutert unser Beitrag „GdB unter 50: Viele kennen diese Ansprüche noch nicht“.
Zwei Gutachter kamen zu GdB 50
Die Klägerin war bereits mit einem GdB von 40 anerkannt. Sie wollte erreichen, dass ihre Diabeteserkrankung und die damit verbundenen Belastungen mit einem GdB von 50 bewertet werden.
Das Sozialgericht Hildesheim gab ihr zunächst recht.
Im Verfahren lagen zudem zwei sachverständige Einschätzungen vor, die ebenfalls einen GdB von 50 für angemessen hielten.
Trotzdem änderte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen das erstinstanzliche Urteil.
Nach der späteren Zusammenfassung des Bundessozialgerichts sah das LSG bei der mit einer Insulinpumpe versorgten Klägerin keinen besonderen Therapieaufwand und keinen unzureichenden Therapieerfolg, der die höhere Bewertung getragen hätte.
Ein medizinisches Gutachten entscheidet nicht allein über den GdB
Der Grund liegt in der Rollenverteilung zwischen Sachverständigen und Gericht.
Ein medizinischer Gutachter beurteilt Erkrankungen, Therapieaufwand, Funktionsbeeinträchtigungen und gesundheitliche Folgen. Er kann daraus auch eine Empfehlung zur Höhe des GdB ableiten.
Diese Empfehlung bindet das Gericht aber nicht.
Die Bemessung des GdB ist grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts. Das Gericht muss die medizinischen Feststellungen nach den gesetzlichen und versorgungsmedizinischen Maßstäben bewerten.
Das bedeutet nicht, dass ein Gericht Gutachten einfach ignorieren darf. Die medizinischen Tatsachen bleiben entscheidend.
Das Gericht darf aber zu einer anderen rechtlichen Bewertung kommen als der Sachverständige.
Bei Diabetes genügt eine Insulinpumpe nicht automatisch
Für Diabetes mellitus enthält Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze besondere Bewertungsvorgaben.
Ein GdB von 50 setzt nicht allein voraus, dass Insulin benötigt wird oder eine Insulinpumpe benutzt wird.
Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es zusätzlich darauf an, ob erhebliche Einschnitte in der Lebensführung bestehen.
Das BSG hat bereits in früheren Entscheidungen betont, dass für GdB 50 ein besonders hoher Therapieaufwand, ein unzureichender Therapieerfolg oder sonstige erhebliche krankheitsbedingte Einschränkungen von Bedeutung sein können.
Der bloße technische Aufwand einer Insulintherapie reicht deshalb nicht zwingend.
Gute Behandlungsergebnisse können die Bewertung komplizierter machen
Gerade bei modernen Therapien entsteht ein schwieriger Effekt.
Eine intensive Behandlung kann dazu führen, dass die Blutzuckerwerte vergleichsweise gut eingestellt sind. Gleichzeitig kann die Therapie im Alltag erheblichen Aufwand verursachen.
Für die GdB-Bewertung reicht es deshalb nicht, nur Laborwerte oder Diagnosen anzusehen.
Entscheidend können auch tatsächliche Belastungen sein:
- häufige Blutzuckerkontrollen,
- notwendige Korrekturen der Insulindosis,
- nächtliche Unterbrechungen,
- Unterzuckerungen,
- Einschränkungen bei Arbeit oder Freizeit,
- notwendige Planung von Mahlzeiten und körperlicher Aktivität.
Solche Belastungen müssen allerdings konkret und nachvollziehbar belegt sein.
Ein Arztbrief mit der Zahl 50 reicht deshalb nicht immer aus
Für Betroffene ergibt sich daraus eine wichtige praktische Konsequenz.
Ein ärztliches Gutachten mit der Aussage „GdB 50“ ist hilfreich, ersetzt aber keine genaue Darstellung der tatsächlichen Einschränkungen.
Entscheidend ist, worauf die Bewertung gestützt wird.
| Bereich | Was dokumentiert werden sollte |
|---|---|
| Therapieaufwand | Häufigkeit und Dauer notwendiger Maßnahmen |
| Unterzuckerungen | Häufigkeit, Schwere und Folgen |
| Nacht | notwendige Kontrollen und Schlafunterbrechungen |
| Beruf | tatsächliche Einschränkungen während der Arbeit |
| Alltag | Aktivitäten, die nicht oder nur eingeschränkt möglich sind |
| Behandlungserfolg | trotz Therapie fortbestehende Probleme |
Je konkreter diese Auswirkungen beschrieben werden, desto besser lässt sich die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung beurteilen.
Warum nicht die Diagnose allein über GdB 50 entscheidet, erläutert auch unser Beitrag „GdB 50: Bei diesen Erkrankungen ist eine Schwerbehinderung möglich“.
Das BSG hat die Einstufung mit GdB 40 nicht bestätigt
Nach dem Urteil des LSG versuchte die Klägerin, das Verfahren zum Bundessozialgericht zu bringen.
Das BSG verwarf ihre Nichtzulassungsbeschwerde am 8. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen B 9 SB 1/26 B als unzulässig.
Das Bundessozialgericht hat nicht in einem Revisionsverfahren geprüft und entschieden, dass GdB 40 in diesem Fall materiell-rechtlich zwingend richtig war.
Die Beschwerde scheiterte vielmehr daran, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden.
Die Klägerin hatte unter anderem eine grundsätzliche Bedeutung und eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung geltend gemacht. Nach Auffassung des BSG erfüllte die Begründung jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Kritik an der Beweiswürdigung reicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist demzufolge kein zweites Berufungsverfahren.
Wer damit erreichen möchte, dass das BSG eine Revision zulässt, muss einen der gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe ordnungsgemäß darlegen.
Dazu gehören insbesondere:
- grundsätzliche Bedeutung,
- Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung,
- bestimmte Verfahrensfehler.
Der bloße Vorwurf, das LSG habe die Gutachten falsch gewürdigt, genügt dafür grundsätzlich nicht.
Das BSG stellte im konkreten Fall fest, dass die Klägerin keinen widersprechenden abstrakten Rechtssatz des LSG ausreichend aufgezeigt hatte.
Krankenhausbehandlungen sind keine automatische Voraussetzung für GdB 50
Auch eine weitere Abgrenzung ist wichtig.
Die Klägerin wollte unter anderem geklärt wissen, ob für erhebliche Einschränkungen zwingend Unterzuckerungen mit Fremdhilfe, Krankenhausaufenthalte oder Notarzteinsätze erforderlich seien.
Das BSG beantwortete diese Frage im Beschluss nicht inhaltlich, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargelegt worden war.
Aus dem Beschluss lässt sich deshalb nicht ableiten, Krankenhausaufenthalte seien zwingende Voraussetzung für GdB 50.
Maßgeblich bleiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die konkrete Ausprägung der Teilhabebeeinträchtigungen.
Warum die Begründung des Gutachtens wichtiger sein kann als die Zahl
Der Fall zeigt einen häufigen Denkfehler in GdB-Verfahren.
Betroffene konzentrieren sich verständlicherweise stark darauf, welche GdB-Zahl ein behandelnder Arzt oder Gutachter nennt.
Gerichtlich entscheidender kann jedoch sein, welche tatsächlichen Befunde hinter dieser Zahl stehen.
Ein ausführlich dokumentierter Alltag mit nachvollziehbaren Funktionsbeeinträchtigungen kann deshalb wichtiger sein als eine kurze ärztliche Schlussfolgerung, die lediglich „GdB 50“ empfiehlt.
Das Gericht muss aus den medizinischen Tatsachen selbst ableiten, welche rechtliche Bewertung gerechtfertigt ist.
GdB 40 bleibt trotzdem nicht ohne Rechte
Dass die Klägerin die Schwelle zur Schwerbehinderung nicht erreichte, bedeutet nicht, dass ein GdB von 40 bedeutungslos wäre.
Bereits mit GdB 40 können beispielsweise steuerliche Nachteilsausgleiche bestehen.
Für Beschäftigte kann außerdem eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes erschwert.
Die Gleichstellung führt jedoch nicht zu sämtlichen Rechten eines Menschen mit GdB 50.
Insbesondere entsteht dadurch nicht automatisch Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis oder den zusätzlichen Urlaub für schwerbehinderte Beschäftigte.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können
Für GdB-Verfahren lassen sich drei praktische Punkte ableiten.
Erstens: Eine ärztliche Empfehlung für einen bestimmten GdB ist wertvoll, aber nicht verbindlich.
Zweitens: Je genauer Therapieaufwand und Einschränkungen im Alltag dokumentiert werden, desto besser kann die rechtliche Bewertung nachvollzogen werden.
Drittens: Ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht folgt eigenen strengen Regeln. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht medizinische Gutachten aus Sicht des Betroffenen falsch bewertet hat.
Gerade an der Schwelle von GdB 40 zu GdB 50 können diese Unterschiede entscheidend sein. Denn medizinische Bewertung und juristische GdB-Feststellung hängen eng zusammen – sie sind aber nicht identisch.
Quellen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. November 2025 – L 10 SB 28/23.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 8. Juni 2026 – B 9 SB 1/26 B.
Ergänzend: Versorgungsmedizinische Grundsätze, insbesondere Teil B Nummer 15.1 zur Bewertung von Diabetes mellitus.




