Eine „erhebliche Gehbehinderung“ bei schwerbehinderten Menschen kann zusammen mit anderen Beeinträchtigungen auf hohes Übergewicht zurückzuführen sein. Betroffene können dann vom Versorgungsamt die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ beanspruchen, urteilte am Donnerstag, 11. Juni 2026, das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 9 SB 1/25 R).
Letztlich komme es hierfür aber auf die Gesamtschau der bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen an, so die Kasseler Richter. Allein eine massive Adipositas reiche noch nicht für die Feststellung einer Behinderung und für das Merkzeichen „G“ aus.
Hohes Übergewicht kann erhebliche Gehbehinderung verursachen
Sind schwerbehinderte Menschen nicht in der Lage, ortsübliche Wegstrecken von zwei Kilometern innerhalb von 30 Minuten zu Fuß zu bewältigen, gehen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von einer „erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ aus. Nach der Verordnung kann dann das sogenannte Merkzeichen G zuerkannt werden. Betroffene können in diesem Fall etwa Vergünstigungen im öffentlichen Personennahverkehr oder bei der Kfz-Steuer erhalten.
Die in den VMG aufgeführten typischen Krankheitsbilder für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ können etwa Diabetes, Erkrankungen des Bewegungsapparates oder auch eine schwere Herzschwäche sein. Adipositas allein kann danach kein Merkzeichen „G“ begründen.
Kläger beansprucht Merkzeichen G
Im vom BSG entschiedenen Fall hatte ein schwerbehinderter Mann aus dem Raum Stade geklagt. Er ist 1,72 Meter groß und wiegt 137 Kilogramm. Der behandelnde Arzt hatte ihm eine „Adipositas permagna“, eine Fettleibigkeit dritten Grades attestiert. Zusätzlich lagen noch Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen sowie eine Kniegelenksarthrose verbunden mit Schmerzen vor.
Da der Kläger insbesondere auch wegen seines massiven Übergewichts innerhalb von 30 Minuten weniger als zwei Kilometer laufen konnte, beantragte er bei dem zuständigen Versorgungsamt des Landes Niedersachsen die Zuerkennung des Merkzeichens „G“.
Das Land lehnte dies ab. Allein das starke Übergewicht könne eine erhebliche Gehbehinderung nach den VMG nicht begründen. Dann müsse auch ein schwergewichtiger Kraftsportler oder Sumo-Ringer das Merkzeichen erhalten können.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die dagegen gerichtete Klage des Mannes ab. Bei hohem Übergewicht müssten schon Folgeschäden vorliegen, die die Zuerkennung des Merkzeichens G“ begründen können.
Allein das Vorliegen eines massiven Übergewichts stelle keine Behinderung dar. So sei die Beweglichkeit der Gelenke und der Wirbelsäule kaum eingeschränkt. Die in den VMG genannten Regelbeispiele für das Merkzeichen G lägen bei dem Kläger nicht vor.
BSG: Gesamtschau verschiedener Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich
Doch das BSG sprach dem Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ zu. Zwar reiche allein massives Übergewicht nicht für eine Behinderung und das Merkzeichen „G“ aus. Letztlich komme es aber auf die Gesamtschau der Funktionsbeeinträchtigungen an.
Danach führe insbesondere die Adipositas in Kombination mit den anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen dazu, dass der Kläger nur 200 bis 300 Meter laufen kann und er alle 100 Meter eine Pause machen muss. Eine „erhebliche Gehbehinderung“ liege damit vor.




