Wohngeld trotz Mietvorauszahlung: Amt muss trotzdem zahlen

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Sie haben Monatsmieten im Voraus bezahlt und verlieren einen Teil Ihres Einkommens? Dann kann Ihnen Wohngeld zustehen. Die Wohngeldstelle darf vorausbezahlte Miete nicht  unberücksichtigt lassen, weil auf Ihren aktuellen Kontoauszügen keine Mietüberweisung erscheint.

§ 3 Absatz 1 Wohngeldverordnung ordnet die Zahlung den Monaten zu, für die sie bestimmt ist.

Die Vorauszahlung nimmt Ihnen nicht die Wohnkosten

Wenn Sie zum Beispiel sechs Monatsmieten auf einmal überweisen, bezahlen Sie damit die Nutzung der Wohnung während dieser sechs Monate. Für das Wohngeld behandelt die Behörde die Beträge so, als hätten Sie diese im jeweiligen Mietzeitraum gezahlt.

Das gilt auch, wenn Sie die Vorauszahlung bereits vor Ihrem Wohngeldantrag geleistet haben.

Allein aus dem fehlenden monatlichen Geldabfluss folgt deshalb keine kostenlose Unterkunft. Allerdings sichert die Regelung noch keinen bestimmten Zuschuss.

Die Behörde prüft weiterhin Haushaltsgröße, Einkommen und berücksichtigungsfähige Miete. Einen Überblick gibt unsere Wohngeld-Tabelle zu Einkommen und Miete.

Fiktives Beispiel: Dilara hat sechs Monate vorab bezahlt

Dilara ist 31 Jahre alt und lebt allein in Kaiserslautern. Im Juni bezahlt sie aus Ersparnissen nach einer Vereinbarung mit ihrem Vermieter die Miete für Juli bis Dezember voraus.

Monatlich schuldet sie 500 Euro Nettokaltmiete, 100 Euro kalte Betriebskosten und 100 Euro Heizkostenvorauszahlung. Sie überweist insgesamt 4.200 Euro: sechs Monate mal 700 Euro.

Zum Oktober verliert Dilara ihre bisherige Stelle und erhält Arbeitslosengeld I. Sie beantragt noch im Oktober Wohngeld. Auf ihren Kontoauszügen für Oktober und November fehlt eine Mietüberweisung, weil die Miete bereits bezahlt ist.

Mit dem Überweisungsbeleg aus Juni und der Vereinbarung weist sie nach, welche Monate die Vorauszahlung abdeckt.

Für Oktober bis Dezember sind deshalb jeweils 600 Euro Bruttokaltmiete der Ausgangspunkt der Mietberechnung. Die Wohngeldstelle darf diese Monate nicht allein wegen der Vorauszahlung mit null Euro ansetzen. Sie muss aber die gesetzlichen Mietobergrenzen beachten.

Die tatsächlich vorausbezahlten Heizkosten von 100 Euro monatlich gehören nicht zur Bruttokaltmiete; hierfür sieht das Wohngeld eine pauschale Heizkostenentlastung vor.

Dilara erhält also weder automatisch 600 Euro Wohngeld im Monat noch die gesamte Vorauszahlung erstattet. Wie hoch ihr Zuschuss ausfällt, hängt von der vollständigen Berechnung ab.

Warum eine Mietobergrenze kein Auszahlungsbetrag ist, erläutert unser Beitrag zu den Höchstbeträgen beim Wohngeld.

Diese Nachweise machen die Vorauszahlung nachvollziehbar

Reichen Sie neben dem Mietvertrag den Beleg über die Vorauszahlung ein. Daraus sollten Betrag, Empfänger und Zahlungsdatum hervorgehen. Zusätzlich muss erkennbar sein, für welche Monate die Zahlung bestimmt war.

Hilfreich sind die schriftliche Vereinbarung, ein eindeutiger Verwendungszweck oder eine Bestätigung des Vermieters über die Anrechnung auf die einzelnen Monate.

Unterlage Was sie belegen sollte
Mietvertrag und aktuelle Mietaufstellung Die vereinbarte Monatsmiete, getrennt nach Kaltmiete, kalten Betriebskosten und Heizkosten.
Kontoauszug oder Zahlungsquittung Den tatsächlich gezahlten Betrag, das Zahlungsdatum und den Empfänger.
Vorauszahlungsvereinbarung oder Vermieterbestätigung Die konkreten Monate und die monatlichen Beträge, auf die der Vermieter die Zahlung anrechnet.
Nachweise über das veränderte Einkommen Zum Beispiel das Beschäftigungsende und den Arbeitslosengeldbescheid oder eine Vereinbarung über weniger Arbeitsstunden.

Enthält Ihr Antrag nur die Erklärung „Miete bereits bezahlt“, können Rückfragen entstehen. Schreiben Sie stattdessen konkret: „Die Zahlung vom 15. Juni in Höhe von 4.200 Euro deckt die Mieten für Juli bis Dezember ab. Ich bitte um Zuordnung nach § 3 Absatz 1 WoGV.“

Passen Sie Datum, Betrag und Zeitraum an Ihren Fall an. Wie wichtig nachgereichte Belege für das Verfahren sein können, zeigt der Beitrag Wohngeldamt lehnt nach Gerichtsniederlage erneut ab – und verliert wieder.

Bei Einkommensverlust zählt die neue Prognose

Nach § 15 WoGG kommt es grundsätzlich darauf an, welches Einkommen im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Frühere Lohnabrechnungen können bei dieser Einschätzung helfen.

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Belegen Sie jedoch, dass Ihr bisheriges Gehalt wegen Arbeitslosigkeit oder einer Stundenreduzierung wegfällt, darf die Behörde nicht mit diesem Gehalt weiterrechnen.

Arbeitslosengeld I schließt Wohngeld nicht aus, zählt aber bei der Einkommensberechnung mit. Es unterscheidet sich damit von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, bei denen berücksichtigte Unterkunftskosten grundsätzlich zum Wohngeldausschluss führen.

Weitere typische Anspruchshürden behandelt unser Beitrag Wohngeld abgelehnt: Diese Fehler kosten den Anspruch.

Bekommen Sie bereits Wohngeld, kommt bei sinkendem Einkommen ein Erhöhungsantrag infrage. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent verringert und dadurch mehr Wohngeld zusteht.

Dabei zählt der Haushalt, nicht allein Ihr eigener Nettolohn. Näheres erklärt unser Beitrag zum Erhöhungsantrag bei sinkendem Einkommen.

Warten Sie nicht auf die nächste Mietüberweisung

Wohngeld beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Dilara sollte  nicht bis Januar warten, wenn sie wieder monatlich Miete überweist. Ein erst dann gestellter Antrag sichert ihr kein Wohngeld für Oktober bis Dezember.

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und bewahren Sie einen Nachweis über den Eingang auf. Nur ein Formular anzufordern, genügt nicht. Diese Unterscheidung erläutert unser Beitrag zum Antragsfehler, der mehrere Monate Wohngeld kosten kann.

Auch ein lediglich gespeicherter Onlineantrag ist noch kein abgesendeter Antrag.

Vorauszahlung ist nicht dasselbe wie Kaution

Eine Mietkaution dient als Sicherheit und bezahlt zunächst keine bestimmten Wohnmonate. Sie lässt sich deshalb nicht einfach wie eine Mietvorauszahlung verteilen.

Auch eine Zahlung auf alte Mietschulden betrifft nicht die Monate Ihres neuen Wohngeldantrags. Entscheidend bleibt, welchen Zeitraum und welchen Zweck die Zahlung tatsächlich abdeckt.

Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten, Haushaltsstrom und die Vergütung für einen Garagen- oder Stellplatz bleiben bei der Mietermittlung nach § 9 WoGG außen vor.

Den Unterschied zwischen Heizrechnung und pauschaler Entlastung erläutert unser Beitrag zu Wohngeld und Heizkosten sowie den Reformplänen für 2027.

Vorhandenes erhebliches Vermögen kann den Anspruch ebenfalls ausschließen. Die Regel zur Vorauszahlung hebt diese Prüfung nicht auf. Zu solchen weiteren Grenzen lesen Sie In welchen Fällen wird Wohngeld abgelehnt? Für Familien kann ergänzend zum Wohngeld ein Kinderzuschlag infrage kommen; dazu informiert unser Beitrag über zusätzliche Zuschüsse zum Wohngeld.

Was tun, wenn die Behörde die Miete mit null Euro ansetzt?

Hat die Wohngeldstelle vorausbezahlte Mietmonate allein wegen fehlender aktueller Überweisungen gestrichen, verweisen Sie auf § 3 Absatz 1 WoGV und reichen Sie die zeitliche Zuordnung nochmals ein.

FAQ: Wohngeld bei vorausbezahlter Miete

Muss ich die Miete nochmals überweisen, um Wohngeld zu bekommen?

Nein. Eine belegte Mietvorauszahlung wird den vorgesehenen Monaten zugeordnet. Eine zusätzliche Zahlung für denselben Monat ist dafür nicht erforderlich.

Zählt auch eine Vorauszahlung vor dem Wohngeldantrag?

Ja, soweit sie Mietmonate abdeckt, für die Sie Wohngeld beantragen und die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Die Vorauszahlung verschiebt den Anspruchsbeginn nicht automatisch nach vorn.

Reicht mein Mietvertrag als Nachweis?

Er belegt die vereinbarte Miete, erklärt aber nicht immer die Vorauszahlung. Ergänzen Sie deshalb den Zahlungsbeleg und einen Nachweis darüber, welche Monate damit bezahlt wurden.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld reicht nicht.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet: Wohngeldgesetz, insbesondere §§ 7, 9, 12, 15, 21, 25 und 27.
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet: Wohngeldverordnung, § 3: Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen.