Ein privat krankenversicherter Rentner reduzierte seine Altersrente gezielt auf eine Teilrente, rutschte damit unter die Einkommensgrenze der Familienversicherung und wurde über seine gesetzlich versicherte Ehefrau in die GKV aufgenommen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt dieses Vorgehen zunächst für zulässig.
Seit Anfang 2026 hat sich die Rechtslage allerdings geändert. Zusätzlich hat das Bundessozialgericht eine vergleichbare Gestaltung mit einer nur vorübergehend abgesenkten Teilrente deutlich begrenzt.
Der Rentner senkte seine Rente auf 458,16 Euro
Im Ausgangsfall war der 1945 geborene Kläger privat krankenversichert. Seine Ehefrau gehörte dagegen der gesetzlichen Krankenversicherung an.
Zum 1. Februar 2022 wechselte der Mann von seiner Altersvollrente zu einer Teilrente. Dadurch sank sein monatlicher Rentenbetrag auf 458,16 Euro. Damit lag er unter der damals maßgeblichen Einkommensgrenze für eine beitragsfreie Familienversicherung.
Die Krankenkasse bestätigte zunächst die Familienversicherung über die Ehefrau.
Ab Mai 2022 bezog der Rentner wieder seine volle Altersrente. Die Krankenkasse wollte daraufhin die frühere Familienversicherung rückwirkend beseitigen.
Genau darüber entstand der Rechtsstreit.
Das Landessozialgericht gab dem Rentner recht
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 24. Januar 2024 zugunsten des Rentners, Aktenzeichen L 5 KR 1336/23.
Nach seiner damaligen Bewertung war die Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI ein gesetzlich zulässiges Gestaltungsrecht. Während des Teilrentenbezugs lag das relevante Einkommen unter der Grenze der Familienversicherung.
Der spätere Wechsel zurück zur Vollrente beseitigte die bereits entstandene Familienversicherung nach Auffassung des Gerichts nicht rückwirkend.
Besonders interessant war die mögliche Folge: Endet eine bestehende Familienversicherung, kann sich unter den Voraussetzungen des § 188 Absatz 4 SGB V unmittelbar eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anschließen.
Damit eröffnete das Urteil damals einen Weg, den zahlreiche privat versicherte Rentner aufmerksam verfolgten.
Der entscheidende Zwischenschritt war die Familienversicherung
Das Modell funktionierte nur über mehrere aufeinanderfolgende Schritte.
Zunächst musste die Altersvollrente so weit reduziert werden, dass das regelmäßige Gesamteinkommen unter die Grenze der Familienversicherung fiel.
Dann sollte die beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner entstehen.
Nach dem späteren Wechsel zurück zur Vollrente sollte diese Familienversicherung enden. Anschließend sollte die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V greifen.
Der Vorteil lag auf der Hand: Der Rentner wollte nicht dauerhaft familienversichert bleiben, sondern über die Familienversicherung überhaupt erst wieder Zugang zum gesetzlichen Krankenversicherungssystem erhalten.
Diesen Weg hat der Gesetzgeber inzwischen geschlossen
Für heutige Fälle ist das alte LSG-Urteil nicht mehr ohne Weiteres nutzbar.
Der aktuelle § 10 SGB V enthält inzwischen eine ausdrückliche Ausschlussregelung für eine bestimmte Teilrenten-Gestaltung. Betroffen sind Personen, die eine Altersrente als Teilrente beziehen, bei Bezug der Vollrente die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschreiten würden und vor der Teilrente zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert waren.
Damit ist genau die Konstellation erfasst, die früher als möglicher Weg von der PKV über die Teilrente in die Familienversicherung diskutiert wurde.
Unser Beitrag „Teilrente als Trick: BSG stoppt PKV-Rentner und der Gesetzgeber macht die Tür zu“ erläutert diese Rechtsänderung ausführlich.
Auch das Bundessozialgericht hat die Kurzzeit-Teilrente begrenzt
Hinzu kommt eine höchstrichterliche Entscheidung vom 22. Januar 2026.
Im Verfahren B 6a/12 KR 14/24 R ging es ebenfalls um einen privat versicherten Rentner, der seine Altersrente für wenige Monate stark reduziert hatte, um unter die Einkommensgrenze der Familienversicherung zu kommen.
Das Bundessozialgericht entschied gegen ihn.
Entscheidend war die Frage, was als regelmäßiges Einkommen gilt. Bei der Familienversicherung reicht es nicht immer, nur den kurzfristig abgesenkten Monatsbetrag anzusehen.
War von Anfang an geplant und vorhersehbar, dass die Teilrente nur wenige Monate läuft und anschließend wieder die Vollrente bezogen wird, darf die Krankenkasse eine längere vorausschauende Betrachtung vornehmen.
In diesem Fall führte die vorübergehende Einkommenssenkung deshalb nicht zur Familienversicherung.
Ohne bestehende Familienversicherung konnte anschließend auch keine obligatorische Anschlussversicherung entstehen.
Die Teilrente selbst bleibt erlaubt
Das Bundessozialgericht erklärte die Wahl einer Teilrente nicht generell für unzulässig. Eine Teilrente bleibt ein gesetzliches Gestaltungsrecht.
Das Problem liegt vielmehr bei der Einkommensprüfung für die Familienversicherung. Eine nur kurzfristige Absenkung kann ungeeignet sein, wenn bei vorausschauender Betrachtung feststeht, dass das Einkommen anschließend wieder über der zulässigen Grenze liegen wird.
Für heutige Fälle kommt zusätzlich die gesetzliche Ausschlussregelung in § 10 SGB V hinzu.
Damit ist der früher diskutierte Teilrenten-Weg gleich auf zwei Ebenen deutlich eingeschränkt.
Gibt es für Rentner noch Wege von der PKV in die GKV?
Ein allgemeines Rückkehrrecht gibt es nicht. Allein hohe Beiträge in der privaten Krankenversicherung reichen für einen Wechsel nicht aus.
Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Versicherungstatbestand entsteht oder ob die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind.
Eine besonders wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte 9/10-Regel.
Wer eine gesetzliche Rente beantragt, muss grundsätzlich in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein, um Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner zu werden.
Dabei können Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft und Familienversicherung berücksichtigt werden. Zusätzlich können für Kinder jeweils drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.
Welche Wechselmöglichkeiten 2026 noch bestehen, haben wir im Beitrag „Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen“ zusammengefasst.
Kinder können bei der 9/10-Regel entscheidend sein
Gerade bei langjährig privat Versicherten lohnt sich eine genaue Prüfung der Versicherungsbiografie.
Für jedes Kind können unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet werden.
Dadurch kann sich eine zunächst verfehlte 9/10-Quote noch erfüllen.
Das bedeutet nicht, dass jede Person mit Kindern automatisch aus der PKV in die GKV wechseln kann. Die Berechnung muss anhand des gesamten maßgeblichen Versicherungsverlaufs erfolgen.
Warum die Kinderzeiten so wichtig sein können, erläutert unser Beitrag „Rentner: Drei Jahre pro Kind spart in der Rente Kassenbeiträge“.
Auch eine Witwenrente kann einen neuen Prüfpunkt auslösen
Eine besondere Konstellation betrifft Hinterbliebenenrenten.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied in einem anderen Fall, dass ein über 80-jähriger, langjährig privat versicherter Witwer über die beantragte Witwenrente Zugang zur Krankenversicherung der Rentner erhalten konnte.
Dabei spielten die Versicherungszeiten seiner verstorbenen Ehefrau eine entscheidende Rolle.
Das ist rechtlich etwas anderes als der frühere Teilrenten-Weg.
Der Zugang beruhte dort nicht darauf, die eigene Rente für einige Monate zu reduzieren, sondern auf besonderen gesetzlichen Regelungen für Hinterbliebenenrenten.
Auch hier ist deshalb eine Prüfung des konkreten Versicherungsverlaufs erforderlich.
Über 55 bedeutet nicht automatisch: Wechsel ausgeschlossen
Oft wird behauptet, ein Wechsel aus der PKV in die GKV sei ab 55 Jahren grundsätzlich unmöglich.
So pauschal stimmt das nicht.
§ 6 Absatz 3a SGB V erschwert den Eintritt einer neuen Versicherungspflicht für ältere Privatversicherte erheblich. Trotzdem gibt es Konstellationen, in denen ein gesetzlicher Zugang entstehen kann, beispielsweise über besondere Regeln der Krankenversicherung der Rentner oder einer Hinterbliebenenrente.
Daraus folgt aber kein allgemeines Wahlrecht.
Wer jahrzehntelang privat versichert war, kann deshalb nicht allein wegen hoher Beiträge entscheiden, künftig gesetzlich versichert sein zu wollen.
Vor dem Rentenantrag die 9/10-Regel prüfen
Ein wichtiger Zeitpunkt ist der Rentenantrag.
Für die Krankenversicherung der Rentner wird die Versicherungsbiografie grundsätzlich anhand des Zeitraums zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag geprüft.
Wer die Voraussetzungen nur knapp verfehlt, sollte deshalb möglichst vor Antragstellung klären, ob sämtliche Versicherungszeiten korrekt erfasst sind.
Auch Kinderzeiten können dabei eine Rolle spielen.
Eine ausführliche Erklärung bietet unser Beitrag zur 9/10-Regelung in der Krankenversicherung der Rentner.
Das alte Urteil ist heute keine Wechselanleitung mehr
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg bleibt juristisch interessant, weil es zeigt, wie die Teilrente und die Familienversicherung nach der damaligen Rechtslage zusammenspielen konnten.
Für einen Wechsel im Jahr 2026 eignet sich die Entscheidung jedoch nicht als Anleitung.
Zum einen hat der Gesetzgeber § 10 SGB V inzwischen ausdrücklich nachgeschärft. Zum anderen hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass bei einer nur vorübergehenden Teilrente das regelmäßige Einkommen vorausschauend beurteilt werden kann.
Privat versicherte Rentner sollten deshalb nicht zunächst ihre Rente reduzieren und erst danach die Krankenkasse fragen.
Sinnvoller ist die umgekehrte Reihenfolge: Versicherungsverlauf, 9/10-Vorversicherungszeit, Kinderzeiten, mögliche Hinterbliebenenansprüche und den aktuellen Krankenversicherungsstatus prüfen lassen – und erst danach entscheiden, ob überhaupt ein gesetzlicher Wechselweg existiert.
Quellen
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Januar 2024 – L 5 KR 1336/23; Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2026 – B 6a/12 KR 14/24 R; § 10 und § 188 SGB V; § 42 SGB VI; rentenbescheid24.de, Beitrag „Rentner: Gericht bestätigt Wechsel aus privater zurück in die gesetzliche Krankenversicherung“.




