Wer im Rentenalter freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt unter Umständen auch auf Mieteinnahmen und Kapitalerträge Beiträge. Dabei kann ausgerechnet die Zahl der Kinder darüber entscheiden, ob diese zusätzliche Belastung entfällt.
Für jedes berücksichtigungsfähige Kind werden drei Jahre auf die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner angerechnet. Das kann den Zugang zur Pflichtversicherung ermöglichen – auch für Menschen, die bereits seit Jahren Rente beziehen.
Drei Jahre je Kind: Eine bestehende Regel mit Folgen
Die Kinderanrechnung ist keine neue Oktoberregel und auch kein angekündigtes Reformvorhaben. Sie gilt bereits seit dem 1. August 2017 und kann eine ansonsten nicht ausreichende Versicherungszeit ergänzen.
Bei zwei Kindern kommen grundsätzlich sechs Jahre zusammen, bei drei Kindern neun Jahre. Diese Zeiten erhöhen nicht unmittelbar die Rente, sondern helfen dabei, die Voraussetzungen für einen anderen Krankenversicherungsstatus zu erfüllen.
Gerade darin liegt der mögliche Vorteil: Die gesetzliche Rente bleibt gleich, aber die laufenden Versicherungsbeiträge können sinken. Entscheidend ist, welche weiteren Einkünfte bislang zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
Die Neun-Zehntel-Regel entscheidet über den Zugang
Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist keine eigene Krankenkasse, sondern eine Pflichtversicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung sind grundsätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente, der entsprechende Rentenantrag und eine ausreichende Vorversicherungszeit.
Für diese Prüfung betrachtet die Krankenkasse den Zeitraum zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. In dessen zweiter Hälfte müssen mindestens neun Zehntel mit gesetzlicher Krankenversicherung belegt sein.
Dabei zählen Pflichtversicherung, freiwillige gesetzliche Versicherung und Familienversicherung. Wer zeitweise freiwillig bei einer gesetzlichen Kasse versichert war, verliert diese Jahre also nicht für die Prüfung.
Die Kinderpauschale wird zusätzlich auf die anrechenbaren Zeiten aufgeschlagen. Einen weiterführenden Überblick bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zur Berechnung der KVdR-Vorversicherungszeit.
Auch Väter können die drei Jahre erhalten
Bei leiblichen Kindern können sowohl die Mutter als auch der Vater jeweils drei Jahre angerechnet bekommen. Die Eltern müssen diese Zeit nicht untereinander aufteilen.
Damit unterscheidet sich die Regel von den Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die KVdR kommt es bei leiblichen Kindern nicht darauf an, welchem Elternteil die Erziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet wurden.
Auch ein längst erwachsenes leibliches Kind kann berücksichtigt werden. Die Geburt muss nicht in die zweite Hälfte des Erwerbslebens fallen; das Kind muss grundsätzlich spätestens am Tag der Rentenantragstellung geboren worden sein.
Bei Adoptiv- und Stiefkindern gelten zusätzliche Bedingungen
Neben leiblichen Kindern können auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder berücksichtigt werden. Allerdings ist die pauschale Aussage „Jedes Kind bringt immer drei Jahre“ rechtlich zu weit gefasst.
Bei Adoptivkindern schließt das Gesetz die Anrechnung aus, wenn bei Wirksamwerden der Adoption bereits die Altersgrenzen der Familienversicherung erreicht waren. Bei Stiefkindern kommt es zusätzlich darauf an, dass sie vor Erreichen dieser Grenzen in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurden.
Auch das Alter bei der Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil ist bei Stiefkindern zu beachten. Die Einzelheiten regelt § 5 Absatz 2 SGB V; entsprechende Familienverhältnisse sollte die Krankenkasse anhand der Nachweise prüfen.
Mieten und Kapitalerträge machen den Unterschied
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen grundsätzlich auch auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dabei gelten unter anderem eine Mindestbemessungsgrundlage und eine Beitragsbemessungsgrenze.
Bei Pflichtversicherten in der KVdR bleiben private Mieteinkünfte und private Kapitalerträge grundsätzlich außerhalb der Beitragsberechnung. Beiträge fallen dagegen weiterhin beispielsweise auf die gesetzliche Rente, beitragspflichtige Betriebsrenten und Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit an.
| Einkunftsart | Freiwillige gesetzliche Versicherung | Pflichtversicherung in der KVdR |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | Beitragspflichtig | Beitragspflichtig |
| Betriebsrente | Grundsätzlich beitragspflichtig | Grundsätzlich beitragspflichtig; besondere Freibetrags- und Freigrenzenregelungen beachten |
| Private Mieteinkünfte | Grundsätzlich beitragspflichtig | Grundsätzlich beitragsfrei |
| Private Zinsen und Dividenden | Grundsätzlich beitragspflichtig | Grundsätzlich beitragsfrei |
| Gewinn aus nebenberuflicher Selbstständigkeit | Grundsätzlich beitragspflichtig | Grundsätzlich beitragspflichtig |
Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung; die konkrete Berechnung hängt von Einkommenshöhe, Einkunftsart und Versicherungsverhältnis ab. Insbesondere gewerbliche Einnahmen dürfen nicht einfach wie private Vermögenseinkünfte behandelt werden.
Eine feste Ersparnis pro Kind gibt es deshalb nicht. Die Kinder öffnen gegebenenfalls den Zugang zur Pflichtversicherung – wie viel Geld dadurch übrig bleibt, ergibt sich erst aus dem Beitragsvergleich.
Bestandsrentner sollten eine erneute Prüfung verlangen
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Überprüfung auch für bereits freiwillig versicherte Rentner sinnvoll sein kann. Bei neuen Rentenanträgen prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen im regulären Verfahren.
Wer schon länger Rente erhält und nicht weiß, ob alle Kinder berücksichtigt wurden, sollte seine Krankenkasse schriftlich um eine erneute Berechnung bitten. Hilfreich sind Nachweise über die Kinder sowie Unterlagen zu früheren Pflicht-, freiwilligen und Familienversicherungszeiten.
Die Kasse sollte nachvollziehbar darlegen, welchen Zeitraum sie zugrunde legt, wie viele Versicherungszeiten anerkannt wurden und welche Kinderpauschalen hinzukommen. Erst diese Rechnung zeigt, ob die bisherige Einstufung zutrifft.
Drei Jahre je Kind beseitigen nicht jedes Hindernis
Eine erfüllte Vorversicherungszeit reicht nicht in jeder Konstellation für die KVdR aus. Beispielsweise kann eine fortbestehende hauptberufliche Selbstständigkeit die Versicherungspflicht ausschließen.
Bei bislang privat Versicherten können weitere Zugangshürden oder eine frühere Befreiung von der Versicherungspflicht hinzukommen. Die Kinderanrechnung ist deshalb keine allgemeine Rückkehrgarantie aus der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung.
Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag über mögliche Wege von der PKV in die GKV im Rentenalter. Eine bestehende private Versicherung sollte erst nach verbindlicher Klärung des neuen Versicherungsschutzes gekündigt werden.
Praxisbeispiel: Zwei Kinder schließen die Lücke
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel: Zwischen dem ersten Berufseinstieg einer Rentnerin und ihrem Rentenantrag liegen genau 44 Jahre. Die zweite Hälfte umfasst damit 22 Jahre, von denen sie 19,8 Jahre als Vorversicherungszeit benötigt.
In diesem Abschnitt war sie insgesamt 15 Jahre gesetzlich krankenversichert. Für ihre zwei leiblichen Kinder kommen sechs Jahre hinzu, sodass sie mit insgesamt 21 anrechenbaren Jahren die Voraussetzung erfüllt.
Angenommen, sie erhält neben ihrer Rente monatlich 500 Euro beitragspflichtige private Mieteinkünfte und erfüllt auch alle übrigen KVdR-Voraussetzungen. Bei einem rein beispielhaft angesetzten Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 17 Prozent auf diese Mieteinkünfte würden durch die Umstellung 85 Euro monatlich beziehungsweise 1.020 Euro jährlich entfallen.
Eine mögliche zusätzliche Entlastung bei der Pflegeversicherung ist dabei noch nicht eingerechnet. Das Beispiel setzt voraus, dass die 500 Euro bisher vollständig Beiträge ausgelöst haben und weder Mindestbemessung noch Beitragsbemessungsgrenze den Vergleich verändern.




