Von der PKV in die GKV: Diese Schlupflöcher können Rentner 2026 noch nutzen

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Hohe Beiträge in der privaten Krankenversicherung bringen viele Rentnerinnen und Rentner dazu, über eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken. Ein freies Wahlrecht entsteht mit dem Rentenbeginn jedoch nicht. Wer jahrzehntelang privat versichert war, bleibt im Ruhestand deshalb meist in der PKV. Dennoch gibt es einzelne Konstellationen, in denen ein Wechsel rechtlich möglich ist.

Seit dem 1. Januar 2026 sind mehrere zuvor diskutierte Umwege ausdrücklich versperrt. Das betrifft die künstliche Absenkung einer Altersrente auf eine Teilrente, das Abwarten nach einer beendeten Selbstständigkeit und viele Gestaltungen über eine ausländische Pflichtversicherung. Die verbleibenden Wege hängen daher stärker denn je von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.

Warum die Rückkehr ab 55 Jahren so oft scheitert

Die bekannte Altersgrenze ist in § 6 Absatz 3a SGB V geregelt. Wer nach seinem 55. Geburtstag eigentlich versicherungspflichtig würde, bleibt trotzdem außerhalb der GKV, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen.

Die Person muss über 55 sein, in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert gewesen sein und während mindestens der Hälfte dieses Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen hauptberuflicher Selbstständigkeit nicht versicherungspflichtig gewesen sein.

Diese drei Bedingungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Allein das Alter oder die langjährige PKV-Mitgliedschaft genügt nicht, wie auch das Bundesgesundheitsministerium zum Wechsel zwischen PKV und GKV erläutert. In seltenen Fällen kann deshalb auch ein Mensch über 55 noch versicherungspflichtig werden, wenn eine der gesetzlichen Bedingungen fehlt.

Für viele frühere Selbstständige, Beamte und gut verdienende Angestellte greift die Sperre dennoch. Seit 2026 gilt ein nach dem 55. Geburtstag beendeter Ausschlussstatus für diese Prüfung als fortbestehend. Wer beispielsweise mit 58 seine hauptberufliche Selbstständigkeit beendet, kann nicht mehr zweieinhalb Jahre warten und anschließend durch einen Arbeitnehmerjob in die GKV gelangen.

Auch der Status des Ehe- oder Lebenspartners kann bei der Prüfung zugerechnet werden. Eine pauschale Einschätzung nur anhand des eigenen PKV-Vertrags reicht deshalb nicht. Der Gegen-Hartz-Beitrag zur GKV-Sperre ab 55 zeigt, warum Erwerbsverlauf, Familienstand und Zeitpunkte genau betrachtet werden müssen.

Eine echte Beschäftigung kann vor dem 55. Geburtstag den Wechsel öffnen

Wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann durch eine abhängige Beschäftigung versicherungspflichtig werden.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt muss 2026 mehr als 603 Euro im Monat betragen und darf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro nicht überschreiten. Diese Werte nennt das Bundesgesundheitsministerium in seiner Übersicht für GKV-Versicherte.

Das gilt grundsätzlich auch für Menschen, die bereits eine vorgezogene Altersrente beziehen und weiterarbeiten. Eine daneben fortgeführte hauptberufliche Selbstständigkeit kann die Versicherungspflicht allerdings ausschließen. Die Tätigkeit muss zudem tatsächlich ausgeübt werden und darf nicht nur auf dem Papier bestehen.

Nach dem 55. Geburtstag funktioniert dieser Weg nur, wenn die zuvor beschriebene Sperre nicht vollständig greift. Genau hier entstehen Einzelfälle, in denen die Rückkehr trotz höheren Alters möglich bleibt. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrags sollte die ausgewählte Krankenkasse die Versicherungsfolge anhand vollständiger Unterlagen schriftlich prüfen.

Eine Scheinbeschäftigung unter Angehörigen oder im eigenen Unternehmen ist kein zulässiger Ausweg. Krankenkassen und Rentenversicherung dürfen untersuchen, ob Weisungsgebundenheit, Arbeitsleistung, Entgeltzahlung und Eingliederung in den Betrieb wirklich vorliegen. Wird ein Scheinarbeitsverhältnis festgestellt, kann die GKV-Mitgliedschaft rückwirkend entfallen.

Die Familienversicherung bleibt bei wirklich niedrigem Einkommen möglich

Die beitragsfreie Familienversicherung ist nicht dieselbe Art von Versicherungspflicht, auf die sich die 55er-Sperre bezieht. Deshalb kann sie auch im höheren Alter infrage kommen. Erforderlich ist ein gesetzlich versicherter Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner; eine nichteheliche Lebensgemeinschaft genügt nicht.

Nach § 10 SGB V darf das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen 2026 grundsätzlich 565 Euro nicht überschreiten. Wird ein Minijob ausgeübt, liegt die Grenze bei insgesamt 603 Euro. Hauptberuflich Selbstständige, freiwillig Versicherte sowie Personen mit bestimmten Befreiungs- oder Pflichtstatus kommen nicht in die Familienversicherung.

Zum Gesamteinkommen gehören nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Bei einer gesetzlichen Rente wird der Zahlbetrag berücksichtigt, wobei der Anteil aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ausgenommen ist. Mieteinnahmen, Arbeitseinkommen, private Renten und Kapitalerträge können den Zugang je nach steuerlicher Einordnung verhindern.

Bezieht ein zuvor privat Versicherter eine echte Vollrente von weniger als 565 Euro und hat er auch sonst nur geringes Einkommen, kann eine Familienversicherung weiterhin möglich sein. Das vorherige PKV-Verhältnis schließt diesen Fall nicht pauschal aus. Die Krankenkasse prüft jedoch, ob das niedrige Gesamteinkommen voraussichtlich regelmäßig besteht.

Der frühere Teilrenten-Trick ist seit 2026 beendet

Bis Ende 2025 wurde versucht, eine höhere Vollrente für kurze Zeit auf eine geringe Teilrente zu reduzieren. Nach dem Eintritt in die Familienversicherung sollte die spätere Rückkehr zur Vollrente die automatische freiwillige Weiterversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V auslösen. Diese Gestaltung ist für zuvor privat versicherte Altersrentner seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich ausgeschlossen.

Die neue Fassung des § 10 SGB V verweigert die Familienversicherung, wenn die Vollrente die Einkommensgrenze überschreiten würde, nur eine Teilrente bezogen wird und vor deren Beginn keine gesetzliche Krankenversicherung bestand. Es kommt nicht darauf an, ob die Teilrente wenige Monate oder mehrere Jahre laufen soll. Der Gegen-Hartz-Bericht über das Ende des Teilrentenwegs erläutert die neue Vorschrift und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. Januar 2026.

Das Bundessozialgericht hatte für die alte Rechtslage zusätzlich entschieden, dass eine nur vier Monate bezogene Teilrente kein hinreichend regelmäßiges niedriges Einkommen begründete. Die Krankenkasse durfte eine Prognose über üblicherweise zwölf Monate vornehmen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 6a/12 KR 14/24 R.

Die Anschlussversicherung gibt es weiterhin, wenn eine echte Familienversicherung später aus einem tatsächlichen Grund endet. Sie kann etwa folgen, wenn das Einkommen eines bislang wirksam Familienversicherten später dauerhaft steigt. Ohne wirksame Familienversicherung gibt es jedoch keine Anschlussmitgliedschaft, sodass eine künstliche Zwischenstation nicht genügt.

Die Krankenversicherung der Rentner kann trotz PKV-Zeiten erreichbar sein

Die Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR, ist eine gesetzliche Pflichtversicherung und keine eigene Krankenkasse. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V muss eine gesetzliche Rente beantragt sein. Zusätzlich muss die betroffene Person in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein.

Für die Berechnung zählen Pflichtmitgliedschaft, freiwillige GKV-Mitgliedschaft und Familienversicherung. Pro Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden unter den gesetzlichen Bedingungen pauschal drei Jahre angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die Neun-Zehntel-Prüfung und weist darauf hin, dass die Krankenkasse darüber entscheidet.

Gerade Kinderzeiten können eine zunächst knapp verfehlte Quote doch noch erfüllen. Eine lückenlose Aufstellung aller früheren Kassenzeiten lohnt sich daher, bevor eine Ablehnung akzeptiert wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag So lässt sich die Neun-Zehntel-Regel rechtzeitig prüfen.

Die erfüllte Vorversicherungszeit beseitigt die Altersprüfung nicht in jedem denkbaren Fall. Besonders bei angerechneten Kinderzeiten kann es vorkommen, dass die KVdR-Quote erfüllt ist, obwohl in den letzten fünf Jahren keine GKV-Zeit lag. Dann muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt trotzdem verhindert.

Eine Hinterbliebenenrente eröffnet einen seltenen Sonderfall

Bei einer Witwen- oder Witwerrente kann die Versicherungsbiografie der verstorbenen Person helfen. Das Gesetz behandelt die KVdR-Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der verstorbene Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt hatte. Das kann selbst bei einer sehr langen PKV-Biografie des Hinterbliebenen eine neue Prüfung auslösen.

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Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab 2025 einem über 80-jährigen Witwer Recht, der seit 1965 privat versichert gewesen war. Im damaligen Fünfjahreszeitraum war er nicht mindestens zweieinhalb Jahre wegen eines der in § 6 Absatz 3a genannten Statusmerkmale ausgeschlossen. Einzelheiten schildert der Gegen-Hartz-Artikel Auch bei Witwenrente kann die günstigere KVdR gelten.

Das Urteil vom 25. März 2025 mit dem Aktenzeichen L 11 KR 169/25 lässt sich nicht ungeprüft auf neue Fälle übertragen. Seit 2026 wirkt ein erst nach dem 55. Geburtstag beendeter Status als Beamter, versicherungsfreier Beschäftigter, befreiter Versicherter oder hauptberuflich Selbstständiger bei der Altersprüfung fort. Erfolgsaussichten bestehen daher nur, wenn sowohl die abgeleitete KVdR-Zeit als auch die heutige Fassung der Altersregel zugunsten des Hinterbliebenen ausfallen.

Schwerbehinderung kann ein besonderes Beitrittsrecht auslösen

Ein weiterer enger Zugang steht in § 9 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Anerkannte schwerbehinderte Menschen können freiwillig einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten, wenn sie selbst, ein Elternteil oder der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich versichert war. Von dieser Vorversicherungszeit kann abgesehen werden, wenn sie wegen der Behinderung nicht erfüllt werden konnte.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Schwerbehinderung gestellt werden. Zusätzlich darf die Satzung einer Krankenkasse eine Altersgrenze vorsehen, die je nach Kasse unterschiedlich ausfällt. Die Suche muss deshalb mehrere Kassen und deren aktuelle Satzungen einbeziehen.

Ein Grad der Behinderung von 50 allein führt noch nicht in die GKV. Vorversicherungszeit, Antragsfrist und mögliche Altersgrenze müssen ebenfalls passen. Der Beitrag Schwerbehinderung ermöglicht unter Bedingungen den PKV-Wechsel beschreibt dieses seltene Beitrittsrecht ausführlicher.

Der Auslandsweg ist seit 2026 weitgehend versperrt

Früher wurde älteren Privatversicherten mitunter empfohlen, ihren Wohnsitz in einen EU- oder EWR-Staat zu verlegen, dort in ein gesetzlich gleichgestelltes Krankenversicherungssystem einzutreten und später nach Deutschland zurückzukehren. Ausländische Versicherungszeiten können nach europäischem oder zwischenstaatlichem Recht deutschen GKV-Zeiten gleichstehen. Genau diese Wirkung wurde als Wechselweg genutzt.

Der neue § 6 Absatz 3b SGB V bezieht eine erst nach dem 55. Geburtstag begründete gleichgestellte Auslandsabsicherung in die Sperrprüfung ein.

Wer vor dem Auslandsaufenthalt die Voraussetzungen der Altersbarriere erfüllte, kann sie daher nicht mehr allein durch eine Versicherungszeit im Ausland überwinden. Die Gesetzesbegründung zur Änderung nennt ausdrücklich den Schutz vor einer Umgehung durch einen Auslandsaufenthalt.

Das bedeutet nicht, dass jede grenzüberschreitende Versicherungsbiografie gleich behandelt wird. Beginn der Auslandsversicherung, Alter, vorheriger Status, Wohnsitz, Rentenstaaten und anwendbares Abkommensrecht können das Ergebnis verändern. Vor einem Umzug ist deshalb eine schriftliche Prüfung durch die Krankenkasse und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland nötig.

Bürgergeld oder Grundsicherung schaffen für frühere PKV-Versicherte meist keinen GKV-Zugang

Hilfebedürftigkeit führt nicht automatisch zu einer gesetzlichen Mitgliedschaft. Wer unmittelbar vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II privat versichert war, wird nach § 5 Absatz 5a SGB V regelmäßig nicht allein durch den Leistungsbezug GKV-pflichtig. Bei Grundsicherung im Alter bleibt die bisherige Zuordnung ebenfalls grundsätzlich bestehen.

Statt eines Systemwechsels kommt dann eine Beteiligung des Leistungsträgers am angemessenen PKV-Beitrag in Betracht. Je nach Situation kann ein Wechsel innerhalb der PKV, in den Basis- oder in den Standardtarif günstiger sein. Das ist keine GKV-Mitgliedschaft, kann die monatliche Belastung aber senken.

Welche Wege 2026 noch offen oder geschlossen sind

Konstellation Rechtslage im Jahr 2026
Abhängige Beschäftigung mit mehr als 603 Euro monatlich und höchstens 77.400 Euro Jahresarbeitsentgelt Vor 55 meist ein gangbarer Pflichtversicherungsweg; ab 55 nur, wenn die Sperre des § 6 Absatz 3a SGB V nicht vollständig greift und keine hauptberufliche Selbstständigkeit fortbesteht.
Familienversicherung über einen GKV-versicherten Ehe- oder Lebenspartner Auch über 55 möglich, wenn das tatsächliche regelmäßige Gesamteinkommen die Grenze von 565 Euro beziehungsweise 603 Euro im Minijobfall nicht überschreitet und alle weiteren Bedingungen erfüllt sind.
KVdR über die Neun-Zehntel-Regel Möglich bei erfüllter Vorversicherungszeit; drei Jahre je Kind können angerechnet werden. Die Altersregel ist in Sonderfällen zusätzlich zu prüfen.
KVdR aufgrund einer Hinterbliebenenrente In seltenen Fällen möglich, wenn der verstorbene Versicherte die KVdR-Zeit erfüllte und die Altersbarriere den Hinterbliebenen nicht ausschließt.
Freiwilliger Beitritt bei Schwerbehinderung Möglich bei passender Vorversicherungszeit, fristgerechtem Antrag und einer Krankenkasse, deren Satzung den Beitritt in diesem Alter zulässt.
Absenkung einer Vollrente auf eine Teilrente Für zuvor privat versicherte Altersrentner seit 1. Januar 2026 als Zugang zur Familienversicherung ausdrücklich ausgeschlossen.
Warten nach Ende einer Selbstständigkeit oder Versicherungsfreiheit Seit 2026 kein verlässlicher Ausweg mehr, wenn der frühere Status erst nach dem 55. Geburtstag weggefallen ist.
Zwischenstation in einem ausländischen gesetzlichen System Seit 2026 bei erfüllter Altersbarriere im Inland weitgehend blockiert; grenzüberschreitende Sonderfälle erfordern eine gesonderte Prüfung.

Warum die GKV nicht automatisch günstiger ist

Eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft kann andere Einkünfte stärker belasten als die Pflichtversicherung in der KVdR. Bei freiwillig Versicherten können neben der gesetzlichen Rente beispielsweise Mieten und Kapitalerträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezogen werden. Vor einem Wechsel sollte deshalb eine belastbare Beitragsberechnung für beide Systeme stehen.

Auch Leistungsunterschiede, Selbstbehalte, Zusatzversicherungen und die Behandlung vorhandener Alterungsrückstellungen gehören in den Vergleich. Wer die PKV voreilig kündigt, riskiert eine Versicherungslücke oder den Verlust eines günstigen Alttarifs. Die Kündigung sollte erst erfolgen, wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beginn der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat.

Wenn die Rückkehr scheitert, bleiben Wege innerhalb der PKV

Privat Versicherte haben beim eigenen Unternehmen grundsätzlich ein Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz. Dabei können erworbene Rechte und Alterungsrückstellungen innerhalb des Unternehmens angerechnet werden. Eine unabhängige Beratung ist sinnvoll, weil niedrigere Beiträge mit Leistungseinschränkungen verbunden sein können.

Der Basistarif bietet Leistungen, die mit dem GKV-Niveau vergleichbar sind, und sieht einen Höchstbeitrag vor. Bei sozialrechtlicher Hilfebedürftigkeit wird der Beitrag halbiert; reicht auch das nicht, kann der zuständige Leistungsträger den verminderten Beitrag bei der Bedarfsprüfung berücksichtigen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert den Basistarif einschließlich der Hilfen bei Bedürftigkeit.

Der Standardtarif kommt nur für bestimmte ältere Versicherte mit Verträgen infrage, die bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden. Seine Bedingungen unterscheiden sich vom Basistarif. Einen Überblick über Tarifwechsel und Sozialtarife bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber Was Rentner gegen hohe PKV-Beiträge tun können.

Privat oder freiwillig versicherte Bezieher einer gesetzlichen Rente können außerdem einen Zuschuss der Rentenversicherung beantragen. Aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2026 ergibt sich für privat Versicherte ein Rechenfaktor von 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Der Zuschuss ist auf die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt und umfasst nicht die private Pflegepflichtversicherung; Informationen und Antrag bietet die Deutsche Rentenversicherung mit dem Formular R0820.

So sollte die Prüfung vorbereitet werden

Für eine verlässliche Prüfung werden der vollständige Versicherungsverlauf, frühere Befreiungsbescheide, Beschäftigungs- und Selbstständigkeitszeiten, der Rentenbescheid, Einkommensnachweise und Angaben zum Versicherungsstatus des Ehepartners benötigt. Bei der KVdR kommen Nachweise zu Kindern, Stiefkindern und Pflegekindern hinzu. Mündliche Auskünfte reichen bei einem wirtschaftlich so wichtigen Wechsel nicht aus.

Die gewünschte Krankenkasse sollte um einen schriftlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid gebeten werden. Gegen eine Ablehnung kann regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Wegen der Änderungen seit 2026 sollte eine Beratung ältere Internetempfehlungen nicht ungeprüft übernehmen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Anna ist 63 Jahre alt, privat versichert und erhält eine volle gesetzliche Altersrente von 510 Euro monatlich; weitere Einkünfte hat sie nicht. Ihr Ehemann ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, Anna ist nicht hauptberuflich selbstständig und wurde früher nicht von einer bestehenden GKV-Pflicht befreit. Da ihre Vollrente unter der Grenze von 565 Euro liegt, kann die Familienversicherung trotz ihres Alters und der vorherigen PKV grundsätzlich möglich sein.

Ein Jahr später erhält Anna unerwartet dauerhaft zusätzliche Mieteinkünfte und überschreitet dadurch die Einkommensgrenze. Die Familienversicherung endet, kann sich aber nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzen. Anna lässt beide Statusentscheidungen schriftlich bestätigen und kündigt ihre PKV erst, nachdem der Beginn der Familienversicherung verbindlich feststeht.

Fragen und Antworten zum Wechsel von der PKV in die GKV

Kann ein Rentner nach dem 55. Geburtstag überhaupt noch in die GKV wechseln?

Ja, aber nur in engen Fällen. Die Altersgrenze sperrt den Wechsel erst, wenn zusätzlich in den letzten fünf Jahren keine GKV-Versicherung bestand und mindestens die Hälfte dieser Zeit von den gesetzlich genannten Ausschlussstatus geprägt war. Familienversicherung und besondere freiwillige Beitrittsrechte folgen zudem eigenen Vorschriften.

Reicht ein versicherungspflichtiger Teilzeitjob für die Rückkehr?

Vor dem 55. Geburtstag kann eine echte Beschäftigung mit mehr als 603 Euro Monatsentgelt und einem Jahresarbeitsentgelt bis 77.400 Euro Versicherungspflicht auslösen. Nach dem 55. Geburtstag muss zusätzlich geprüft werden, ob § 6 Absatz 3a SGB V den Eintritt verhindert. Eine nur zum Schein vereinbarte Tätigkeit wird nicht anerkannt.

Kann eine niedrige Teilrente 2026 noch zur Familienversicherung führen?

Nicht, wenn die ungekürzte Altersrente die Einkommensgrenze überschreiten würde und die Person vor Beginn der Teilrente nicht gesetzlich versichert war. Diese Gestaltung schließt § 10 SGB V seit dem 1. Januar 2026 ausdrücklich aus. Eine tatsächlich niedrige Vollrente kann dagegen weiterhin berücksichtigt werden.

Hilft ein Umzug in ein anderes EU-Land beim Wechsel?

Für viele über 55-Jährige nicht mehr. § 6 Absatz 3b SGB V verhindert seit 2026, dass eine erst im Ausland begründete gleichgestellte Absicherung die deutsche Altersbarriere ohne Weiteres umgeht. Abweichende Ergebnisse sind nur aufgrund der konkreten grenzüberschreitenden Versicherungs- und Rentenbiografie denkbar.

Führt Grundsicherung im Alter automatisch in die GKV?

Nein. Wer als Rentner dem privaten System zugeordnet ist, bleibt durch den Bezug von Grundsicherung im Alter normalerweise privat versichert. Möglich sind stattdessen Zuschüsse sowie eine Prüfung des Basis- oder Standardtarifs.