Mit einer zweiten Hochzeit endet die bisherige Witwenrente. Doch dieser Verlust muss nicht endgültig sein: Wird die neue Ehe rechtskräftig geschieden, kann die Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe wieder gezahlt werden.
Dafür müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Wer zu lange wartet, riskiert verlorene Monatszahlungen.
Die Deutsche Rentenversicherung erinnert in ihrer Mitteilung vom 2. September 2026 an diese Möglichkeit. Es handelt sich um bestehendes Recht. Entscheidend sind das rechtliche Ende der späteren Ehe, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und mögliche Anrechnungen.
Heike glaubt, ihre Witwenrente sei verloren
Fiktives Beispiel: Heike ist 58 Jahre alt und lebt in Alsfeld bei Fulda. Ihr erster Ehemann Julius kam bei einem Autounfall ums Leben. Danach erhielt sie Witwenrente.
Einige Jahre später heiratete sie Boris, heute 54 Jahre alt. Mit dieser Hochzeit endete die laufende Zahlung aus Julius’ Rentenversicherung.
Nun lässt sich Heike von Boris scheiden. Sie geht davon aus, dass sie die frühere Witwenrente durch ihre Wiederheirat für immer verloren hat. Tatsächlich kann sie jedoch nach der rechtskräftigen Scheidung erneut einen Anspruch aus Julius’ Versicherung haben.
Das Gesetz bezeichnet diese Leistung als Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten.
Heike muss deshalb weder auf den Tod von Boris noch auf ihr eigenes Rentenalter warten. Die Voraussetzungen für die Witwenrente bleiben allerdings bestehen.
Eine Trennung reicht für die Rückkehr nicht aus
§ 46 Absatz 3 SGB VI ermöglicht eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente nach dem vorletzten Ehepartner, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine rechtskräftige Scheidung kann diesen Zugang ebenso eröffnen wie der Tod des späteren Ehepartners.
Für Heike bedeutet das: Getrennte Wohnungen, das Trennungsjahr oder ein eingereichter Scheidungsantrag genügen nicht. Solange ihre Ehe mit Boris rechtlich fortbesteht, kann sie die Rente nach Julius nicht allein wegen der Trennung zurückbekommen.
Auch sonst unterscheiden sich die rentenrechtlichen Folgen von Trennung und rechtskräftiger Scheidung erheblich.
Eine neue Beziehung ohne Heirat beendet eine Witwenrente dagegen grundsätzlich nicht. Entscheidend ist deshalb, ob Sie mit einem neuen Partner zusammenleben oder erneut heiraten.
Mit 58 Jahren erfüllt Heike die Altersvoraussetzung
Heike erfüllt mit 58 Jahren die Altersvoraussetzung für die große Witwenrente. Diese kann grundsätzlich auch wegen Erwerbsminderung oder wegen der Erziehung eines entsprechend berücksichtigungsfähigen Kindes zustehen.
Die Rentenversicherung prüft, welche Voraussetzungen beim erneuten Anspruch vorliegen.
Eine nach neuem Recht zeitlich begrenzte kleine Witwenrente beginnt nach der Scheidung hingegen nicht einfach für weitere volle zwei Jahre. Ihr Bezugszeitraum knüpft an den Tod des versicherten Ehepartners an. Wer inzwischen die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt, sollte deren Bewilligung ausdrücklich prüfen lassen.
Ab welchem Monat kann Heike wieder Geld erhalten?
Angenommen, Heikes Scheidung von Boris wird am 18. September 2026 rechtskräftig. Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Witwenrente nach Julius ab Oktober 2026 wieder geleistet werden. Maßgeblich ist die Rechtskraft der Scheidung, nicht der Tag des Auszugs oder der Beginn des Verfahrens.
Die frühere Bewilligung setzt die Überweisungen nicht automatisch wieder in Gang. Heike muss die erneute Zahlung beantragen. Sie sollte ausdrücklich erklären, dass sie nach dem Ende ihrer zweiten Ehe wieder Witwenrente aus der Versicherung von Julius beansprucht.
Zwölfmonatsfrist: Ein später Antrag kann Nachzahlungen kosten
Die DRV empfiehlt einen neuen Antrag innerhalb von zwölf Kalendermonaten. Rechtlich wichtig ist die Begrenzung in § 99 Absatz 2 SGB VI: Eine Hinterbliebenenrente wird höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung nachgezahlt.
Damit ist die Zwölfmonatsfrist nach dem Ende der zweiten Ehe keine Regel, nach der anschließend jeder Anspruch erlischt. Ein später Antrag kann weiterhin laufende Leistungen ermöglichen. Weiter zurückliegende Monate gehen jedoch grundsätzlich verloren.
Stellt Heike ihren Antrag erst im Dezember 2027, reicht die reguläre Nachzahlung längstens bis Dezember 2026 zurück. Die möglichen Rentenmonate Oktober und November 2026 wären dann nicht mehr erfasst.
Deshalb sollte sie den Antrag unmittelbar nach der rechtskräftigen Scheidung stellen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Unterhalt von Boris kann die Witwenrente mindern
Der frühere Rentenbetrag steht Heike nicht unbedingt ungekürzt zu. Nach § 90 Absatz 1 SGB VI werden bestimmte Ansprüche aus der letzten Ehe auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner angerechnet.
Dazu gehören Unterhalts-, Renten- und Versorgungsansprüche für denselben Zeitraum.
Hat Heike nach der Scheidung Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von Boris, muss sie diesen angeben. Die Rentenversicherung prüft die Anrechnung gesondert. Die gewöhnliche Freibetragsregel für eigenes Erwerbseinkommen lässt sich nicht einfach auf diesen Unterhaltsanspruch übertragen.
Dabei zählt nicht ausschließlich, ob tatsächlich Geld auf Heikes Konto eingeht. Ein bestehender Unterhaltsanspruch kann relevant sein. Lässt er sich nachweislich nicht durchsetzen, ist das gesondert zu berücksichtigen.
Legen Sie deshalb Unterhaltsvereinbarungen, gerichtliche Entscheidungen und gegebenenfalls Nachweise über erfolglose Vollstreckungsversuche vor.
Auch ein Unterhaltsverzicht verlangt eine genaue Prüfung. Ein im Scheidungsverfahren aus verständigem Grund vereinbarter Verzicht führt nach den rechtlichen Anweisungen der DRV grundsätzlich nicht zur Anrechnung fiktiven Unterhalts.
Anders kann es aussehen, wenn ausschließlich wegen der erwarteten Witwenrente auf Unterhalt verzichtet wurde.
Eigenes Einkommen wird zusätzlich geprüft
Von Ansprüchen aus der zweiten Ehe zu unterscheiden ist Heikes eigenes Einkommen. Arbeitsentgelt oder eine eigene gesetzliche Rente können nach § 97 SGB VI die Hinterbliebenenrente mindern. Dabei berücksichtigt die Rentenversicherung einen Freibetrag und rechnet grundsätzlich 40 Prozent des darüberliegenden anrechenbaren Einkommens an.
Das maßgebliche Einkommen entspricht nicht zwingend dem Nettobetrag auf Ihrer Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung arbeitet mit gesetzlichen Berechnungsregeln und pauschalen Abzügen.
Wie diese Einkommensanrechnung bei der Witwenrente funktioniert, sollten Sie deshalb anhand Ihres Bescheids prüfen.
Bezieht Heike später eine eigene Altersrente, kann auch diese die Auszahlung verändern. Eine eigene Altersrente neben der Witwenrente bleibt nicht generell anrechnungsfrei. Bei entsprechend hohem Einkommen kann der Zahlbetrag der Hinterbliebenenrente sogar auf null sinken.
Eine frühere Abfindung verhindert den Anspruch nicht
Bei der ersten Wiederheirat können Hinterbliebene eine Rentenabfindung erhalten. Für eine große Witwenrente beträgt sie grundsätzlich das 24-Fache des maßgeblichen durchschnittlichen Monatsbetrags.
Einzelheiten erläutert der Beitrag zur Rentenabfindung bei Wiederheirat.
Hat Heike bei der Hochzeit mit Boris eine solche Abfindung erhalten, schließt das die erneute Witwenrente nicht aus. Endet die zweite Ehe jedoch innerhalb des von der Abfindung erfassten Zeitraums, kann die Rentenversicherung einen Teil der Abfindung mit der wieder zustehenden Rente verrechnen. § 90 Absatz 2 SGB VI sieht dafür angemessene Teilbeträge vor.
War Heike dagegen mehrere Jahre mit Boris verheiratet, ist der reguläre Abfindungszeitraum bereits abgelaufen. Allein die frühere Abfindung begründet dann keinen solchen Einbehalt.
Bei der kleinen Witwenrente gelten Besonderheiten wegen der verkürzten Abfindung.
Diese Unterlagen braucht die Rentenversicherung
Halten Sie den früheren Witwenrentenbescheid und die Versicherungsnummer des verstorbenen Ehepartners bereit. Hinzu kommen der Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftnachweis, Angaben zum eigenen Einkommen und Unterlagen über Unterhalts- oder Versorgungsansprüche aus der späteren Ehe.
Wenn Sie eine Rentenabfindung erhalten haben, gehört auch dieser Bescheid dazu.
Die DRV bietet für diese Fallgestaltung die Anlage R0620 zum Antrag auf Witwen- oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten an. Lassen Sie sich bei der Antragstellung helfen, wenn unklar ist, welche ergänzenden Formulare und Nachweise in Ihrem Fall erforderlich sind.
Eine bloße Mitteilung über die Scheidung sollte einen ausdrücklich gestellten Rentenantrag nicht ersetzen.
Melden Sie außerdem spätere relevante Änderungen Ihres Einkommens. Prüfen Sie im neuen Bescheid den Rentenbeginn, die angesetzten Ansprüche aus der zweiten Ehe und einen möglichen Abfindungseinbehalt.
Erhalten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen, müssen Sie auch der zuständigen Behörde die erneute Rentenzahlung mitteilen. Die Witwenrente kann bei Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen als Einkommen zählen. Die zusätzliche Rentenzahlung erhöht deshalb nicht zwangsläufig im gleichen Umfang das insgesamt verfügbare Geld.
FAQ: Witwenrente nach der zweiten Ehe
Muss mein geschiedener zweiter Ehepartner gestorben sein?
Nein. Die rechtskräftige Scheidung kann genügen. Es geht um die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des bereits verstorbenen früheren Ehepartners.
Ist nach zwölf Monaten alles verloren?
Nein. Die Frist begrenzt die rückwirkende Zahlung. Auch später sollten Sie den Antrag stellen, damit laufende Ansprüche geprüft werden und weitere Monate nicht verloren gehen.
Bekomme ich wieder genau meinen früheren Rentenbetrag?
Nicht unbedingt. Die Rentenversicherung prüft die aktuelle Anspruchslage, eigenes Einkommen, Ansprüche aus der letzten Ehe und gegebenenfalls die Verrechnung einer früheren Abfindung.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 90 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung: Hilfe zu den Formularen, Anlage R0620.
Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene.
Deutsche Rentenversicherung: Witwenrente fortsetzen bei neuer Eheschließung, Mitteilung vom 2. September 2026.
Gesetze im Internet: § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente.
Gesetze im Internet: § 90 SGB VI – Ansprüche nach dem vorletzten Ehegatten und Anrechnungen.
Gesetze im Internet: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn der Rentenzahlung.
Gesetze im Internet: § 107 SGB VI – Rentenabfindung.




