Wer in Teilzeit arbeitet, muss für Überstundenzuschläge nicht grundsätzlich erst die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft überschreiten. Eine solche Regelung kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Ob zusätzliche Zahlungen zustehen, hängt jedoch von der geltenden Zuschlagsregelung und den tatsächlich geleisteten Stunden ab. Einen allgemeinen Anspruch auf Zuschläge für jede zusätzliche Stunde gibt es nicht.
Ein Streit aus dem Einzelhandel zeigt, warum diese Unterscheidung wichtig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 26. August 2026 eine Entscheidung zu Mehrarbeitszuschlägen teilweise aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Eine bestimmte Nachzahlung steht aufgrund dieses Sitzungsergebnisses noch nicht fest.
BAG-Entscheidung 2026: Was im Brandenburger Verfahren noch offen ist
Im Verfahren 5 AZR 122/25 geht es um Mehrarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Brandenburg. Die Arbeitnehmerin verlangte Zuschläge für Stunden oberhalb ihrer individuellen Teilzeitarbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte ihr teilweise recht gegeben.
Auf die Revision der Arbeitgeberseite hob das BAG die Entscheidung vom 16. Mai 2025 – 12 Sa 1016/24 – insoweit auf, wie das Landesarbeitsgericht der Berufung der Klägerin stattgegeben hatte. In diesem Umfang muss das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden.
Das ist noch kein abschließender Zahlungserfolg für die Beschäftigte. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis nennt weder einen endgültigen Nachzahlungsbetrag noch die Gründe für die Aufhebung. Daraus lässt sich auch nicht ableiten, dass eine einheitliche Vollzeitgrenze nun generell zulässig wäre.
Warum die Vollzeitgrenze Teilzeitkräfte benachteiligen kann
Eine Beschäftigte arbeitet laut Vertrag 20 Stunden pro Woche. Ihr Kollege hat eine 40-Stunden-Woche. Beide übernehmen zusätzliche Arbeit. Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge erst für Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden, hat das unterschiedliche Folgen: Der Vollzeitbeschäftigte erreicht die Zuschlagsgrenze mit seiner regulären Arbeitszeit. Die Teilzeitkraft muss zunächst weitere 20 Stunden ohne Zuschlag arbeiten.
Dass für beide dieselbe Grenze gilt, bedeutet deshalb nicht automatisch Gleichbehandlung. Gemessen an ihrer vereinbarten Arbeitszeit muss die Teilzeitbeschäftigte erheblich mehr zusätzliche Arbeit leisten, um einen Zuschlag zu erhalten.
Nach § 4 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Teilzeitbeschäftigte wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitkräfte, sofern kein sachlicher Grund die unterschiedliche Behandlung rechtfertigt.
Das BAG hat am 5. Dezember 2024 im Verfahren 8 AZR 370/20 eine entsprechende Zuschlagsregelung beanstandet. Ohne sachliche Rechtfertigung muss die Grenze entsprechend dem Teilzeitumfang abgesenkt werden. Im damaligen Fall erhielt eine Pflegekraft mit 40 Prozent einer Vollzeitstelle eine zusätzliche Zeitgutschrift.
Entsteht der Zuschlag schon ab der ersten zusätzlichen Stunde?
Nicht zwingend. Die persönliche Arbeitszeit und die Grenze, ab der Zuschläge entstehen, müssen nicht identisch sein. Das zeigt die BAG-Entscheidung vom 28. April 2026 – 5 AZR 96/25 – zum Einzelhandel in Thüringen.
Dort standen 38 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden gegenüber. Das BAG verlangte eine anteilige Absenkung für Teilzeitkräfte. Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden blieb ein zusätzlicher Anteil von rund 1,01 Stunden zuschlagsfrei. Die Grenze lag damit bei rund 20,26 Wochenstunden.
Für dieses Modell lautet die Rechnung: 19,25 ÷ 38 × 40 = rund 20,26 Stunden. Erst die darüber hinausgehende Arbeitszeit kommt für den Zuschlag infrage. Ob diese Berechnung auf andere Arbeitsverhältnisse passt, hängt von der jeweiligen Regelung ab.
Weitere Rechenbeispiele zur anteiligen Zuschlagsgrenze für Teilzeitbeschäftigte erläutern das Thüringer Urteil. Es ist vom hier behandelten Brandenburger Verfahren zu unterscheiden.
Stundenlohn und Überstundenzuschlag getrennt prüfen
Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde ist etwas anderes als ein Zuschlag auf diese Vergütung. Ein Arbeitgeber kann die geleisteten Stunden bereits zum normalen Stundenlohn bezahlt haben. Trotzdem kann noch ein Zuschlag fehlen, wenn die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Je nach Regelung kommt statt einer Auszahlung auch eine zusätzliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto infrage. Eine solche Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens von 2024.
Welche Grundlagen für die Vergütung zusätzlicher Arbeit entscheidend sind, erläutert der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.
Beispiel: Acht zuschlagspflichtige Stunden bringen 32 Euro extra
Angenommen, eine Teilzeitkraft verdient 16 Euro brutto pro Stunde. Für zuschlagspflichtige Mehrarbeit sieht die geltende Regelung einen Zuschlag von 25 Prozent vor. Acht zusätzliche Stunden erfüllen sämtliche Voraussetzungen dafür.
| Bestandteil | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundvergütung für die zusätzlichen Stunden | 8 × 16 Euro | 128 Euro brutto |
| Zuschlag pro Stunde | 16 Euro × 25 Prozent | 4 Euro brutto |
| Zuschläge für acht Stunden | 8 × 4 Euro | 32 Euro brutto |
| Gesamtvergütung für die acht Stunden | 128 Euro + 32 Euro | 160 Euro brutto |
Hat der Arbeitgeber die Grundvergütung bereits gezahlt, wären in diesem Beispiel noch 32 Euro brutto Zuschläge offen.
Die Beträge sind frei gewählt. Sie beschreiben keinen zugesprochenen Betrag aus dem aktuellen Verfahren. Auch der Zuschlag von 25 Prozent gilt nicht allgemein für alle Teilzeitbeschäftigten.
Welche zusätzlichen Arbeitsstunden zählen?
Für einen Zahlungsanspruch reicht es grundsätzlich nicht, eigenständig länger am Arbeitsplatz zu bleiben. Die zusätzliche Arbeit muss dem Arbeitgeber zuzurechnen sein. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn er sie angeordnet, nachträglich gebilligt oder wissentlich geduldet hat. Auch zusätzliche Arbeit, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlich war, kann berücksichtigt werden.
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen, wann die Stunden geleistet wurden und weshalb sie dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Diese Anforderungen erläutert das BAG unter anderem im Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12, Randnummern 14 und 15.
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Für die Prüfung sollten Beschäftigte insbesondere folgende Unterlagen zusammenstellen:
- Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Welche Arbeitszeit und welche Zuschläge sind geregelt?
- Dienstpläne und Arbeitszeitnachweise: Wann und wie lange wurde tatsächlich gearbeitet?
- Abrechnungen und Arbeitszeitkonto: Welche Stunden und Zuschläge wurden bereits berücksichtigt?
- Nachrichten zu zusätzlichen Einsätzen: Wer hat die Mehrarbeit angeordnet oder bestätigt?
Damit lässt sich gezielt prüfen, ob Arbeitsstunden fehlen, nur zum normalen Stundenlohn vergütet wurden oder bereits durch eine entsprechende Gutschrift berücksichtigt sind.
Nachzahlung verlangen: Ausschlussfristen beachten
Mögliche Ansprüche sollten zeitnah geprüft werden. Tarifverträge und Arbeitsverträge können Ausschlussfristen enthalten. Werden Forderungen nicht innerhalb der maßgeblichen Frist und in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, können sie verfallen.
Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche, die aus einer unzulässigen Benachteiligung bei Überstundenzuschlägen entstehen. Das BAG hat sich damit im Verfahren 8 AZR 370/20 ausdrücklich befasst. Welche Frist im eigenen Arbeitsverhältnis gilt, muss anhand der jeweiligen Regelung geprüft werden.
Beschäftigte sollten den betroffenen Zeitraum und die zusätzlichen Stunden möglichst konkret benennen. Welche Rolle Nachweise, Vertragsklauseln und Fristen spielen, erklärt auch der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratung können dabei unterstützen, die Zuschlagsregelung und mögliche Fristen einzuordnen.
Was Teilzeitbeschäftigte auf ihrer Abrechnung prüfen sollten
Ein genauer Blick lohnt sich besonders, wenn regelmäßig zusätzliche Schichten anfallen, Zuschläge aber stets mit dem Hinweis auf die noch nicht erreichte Vollzeitgrenze abgelehnt werden.
Der Schutz vor Benachteiligung gilt unabhängig davon, weshalb jemand in Teilzeit arbeitet. Auch wer seine Arbeitszeit zur Angehörigenpflege oder zur Entlastung vor dem Ruhestand reduziert hat, kann sich darauf berufen. Maßgeblich ist, ob die schlechtere Behandlung wegen der Teilzeit sachlich gerechtfertigt ist.
Für die eigene Abrechnung kommt es auf vier Fragen an: Welche Zuschlagsgrenze wurde angewendet? Berücksichtigt sie den Teilzeitumfang? Sind die zusätzlichen Stunden dokumentiert? Und wurden mögliche Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht?
Häufige Irrtümer über Überstundenzuschläge in Teilzeit
„Teilzeitkräfte bekommen immer ab der ersten Mehrstunde einen Zuschlag.“
Nein. Es kommt auf die geltende Zuschlagsregelung an. Die Grenze kann auch nach einer anteiligen Absenkung oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit liegen.
„Das BAG hat im August 2026 abschließend zugunsten der Arbeitnehmerin entschieden.“
Nein. Im Verfahren 5 AZR 122/25 hat das BAG die Vorentscheidung teilweise aufgehoben und zurückverwiesen. Das veröffentlichte Sitzungsergebnis belegt keinen endgültigen Zahlungsanspruch.
„Bezahlte Mehrstunden bedeuten, dass nichts mehr offen ist.“
Nicht unbedingt. Zusätzlich zur Grundvergütung kann noch ein Zuschlag geschuldet sein.
Für den Anspruch zählen Regelung, Arbeitsstunden und Fristen
Eine einheitliche Zuschlagsgrenze für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte kann unzulässig sein. Welche Zahlung daraus entsteht, hängt jedoch von der maßgeblichen Regelung, der Berechnung und möglichen Ausschlussfristen ab.
Im Brandenburger Verfahren hat das BAG eine erneute Verhandlung angeordnet. Die Gründe für die Aufhebung lassen sich dem veröffentlichten Sitzungsergebnis nicht entnehmen. Beschäftigte mit ähnlichen Fragen sollten die Prüfung ihrer eigenen Ansprüche deshalb nicht allein vom weiteren Verlauf dieses Verfahrens abhängig machen.
Häufige Fragen zu Teilzeit und Überstundenzuschlägen
Habe ich Anspruch auf Zuschläge, sobald ich mehr als meine vertraglichen Stunden arbeite?
Nicht automatisch. Maßgeblich sind die geltende Zuschlagsregelung, eine gegebenenfalls erforderliche anteilige Absenkung der Grenze und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen.
Was bedeutet „Anpassung nach oben“?
Damit ist gemeint, dass die benachteiligte Gruppe die ihr zu Unrecht vorenthaltene Leistung erhält. Bei Überstundenzuschlägen kann dies bedeuten, dass Teilzeitkräfte Zuschläge ab einer entsprechend ihrem Arbeitszeitumfang abgesenkten Grenze beanspruchen können.
Muss ich meine Ansprüche schriftlich geltend machen?
Das hängt von der anwendbaren Regelung ab. Frist und Form müssen geprüft werden. Eine nachweisbare Geltendmachung hilft, den rechtzeitigen Zugang beim Arbeitgeber zu belegen.
Kann eine Zeitgutschrift die Auszahlung ersetzen?
Ja, wenn die maßgebliche Regelung dies vorsieht und ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Eine entsprechende Zeitgutschrift war Gegenstand des BAG-Verfahrens 8 AZR 370/20.
Gilt das Benachteiligungsverbot auch außerhalb des Einzelhandels?
Ja. Der Schutz von Teilzeitbeschäftigten gilt branchenübergreifend. Ob ein Zuschlagsanspruch besteht, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab, etwa einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.




