Rente mit 63, 65 oder 67? So viel Rente bleibt übrig

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Vier Jahre früher aus dem Beruf aussteigen und endlich mehr Zeit für sich haben: Für viele Beschäftigte ist das ein verständlicher Wunsch. Doch zwischen der Rentenzahl auf dem Papier und dem tatsächlich verfügbaren Geld liegen häufig mehrere hundert Euro.

Wer den Ruhestand plant, muss drei verschiedene Belastungen auseinanderhalten: Abschläge wegen eines frühen Rentenbeginns, fehlende weitere Rentenbeiträge und Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern. Erst wenn diese Beträge zusammen betrachtet werden, lässt sich beurteilen, welcher Rentenbeginn bezahlbar ist.

Mit 63, 65 oder 67 gelten unterschiedliche Voraussetzungen

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze nach geltendem Recht bei 67 Jahren. Eine vorgezogene Altersrente ab 63 ist mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich, allerdings grundsätzlich mit dauerhaften Abschlägen.

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann ab diesem Jahrgang mit 65 abschlagsfrei die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Diese Rentenart lässt sich nicht einfach gegen einen Abschlag auf 63 vorziehen.

Für ältere Geburtsjahrgänge gelten niedrigere, gestaffelte Altersgrenzen. Die folgenden Berechnungen beziehen sich deshalb ausdrücklich auf den Jahrgang 1964 und jüngere Versicherte unter den derzeit geltenden Regeln.

Rente mit 63: 14,4 Prozent weniger bleiben dauerhaft

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Rentenbeginn. Wer statt mit 67 bereits mit 63 beginnt, zieht die Rente um 48 Monate vor und verliert dadurch 14,4 Prozent.

Aus einem bis zum frühen Rentenbeginn erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro brutto werden damit 1.540,80 Euro. Der Abschlag verschwindet auch mit dem 67. Geburtstag nicht.

Die Rente nimmt zwar weiterhin an Rentenanpassungen teil, startet jedoch von einem niedrigeren Betrag. Weitere Informationen bietet die Übersicht zu Rentenabschlägen nach Rentenbeginn.

Mit 65 entscheidet die Rentenart über den Abzug

Wer mit 65 die Altersrente für langjährig Versicherte beansprucht, hat bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 noch 24 Monate vor sich. Daraus ergibt sich ein Abschlag von 7,2 Prozent.

Bei erfüllten 45 Versicherungsjahren ist dagegen mit 65 ein abschlagsfreier Rentenbeginn möglich. Allein dieser Unterschied macht bei einem erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro monatlich 129,60 Euro brutto aus.

Eine weitere Möglichkeit besteht für schwerbehinderte Menschen mit mindestens 35 Versicherungsjahren und einem anerkannten GdB von wenigstens 50 bei Rentenbeginn. Ab Jahrgang 1964 können sie mit 65 abschlagsfrei oder bereits ab 62 mit Abschlägen in diese besondere Altersrente gehen.

Vergleich: Was von 1.800 Euro tatsächlich ausgezahlt wird

Die folgende Modellrechnung unterstellt bei jedem Rentenbeginn denselben bereits erworbenen Anspruch von 1.800 Euro vor Abschlägen. Sie zeigt ausschließlich den Effekt des Abschlags und der Versicherungsbeiträge; zusätzliche Rentenansprüche durch längeres Arbeiten sind zunächst ausgeblendet.

Angenommen werden eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, ein beispielhafter Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und ein Pflegebeitrag von 3,6 Prozent für einen Elternteil ohne weitere Kinderabschläge. Zusammen gehen dann 12,35 Prozent von der Bruttorente ab; eine mögliche Einkommensteuer ist noch nicht berücksichtigt.

Rentenbeginn und Voraussetzung Dauerhafter Abschlag Monatliche Bruttorente Auszahlung nach Kranken- und Pflegeversicherung, vor Steuern
Mit 63, mindestens 35 Versicherungsjahre, keine besondere Altersrente 14,4 % 1.540,80 Euro ca. 1.350,51 Euro
Mit 65, mindestens 35 Versicherungsjahre, keine abschlagsfreie Sonderregelung 7,2 % 1.670,40 Euro ca. 1.464,11 Euro
Mit 65, 45 anrechenbare Versicherungsjahre 0 % 1.800,00 Euro ca. 1.577,70 Euro
Mit 67, Regelaltersrente 0 % 1.800,00 Euro ca. 1.577,70 Euro

Eigene Modellrechnung für Jahrgang 1964 und jünger; Rundungsabweichungen von wenigen Cent sind möglich.

Zwischen dem Rentenbeginn mit 63 und einer abschlagsfreien Rente liegen in diesem Modell rund 227 Euro monatliche Auszahlung. Dass die beiden abschlagsfreien Varianten gleich ausfallen, liegt allein an der Annahme identischer Rentenansprüche.

Die größere Falle steckt oft in der Renteninformation

Viele Beschäftigte ziehen den Abschlag einfach von der hochgerechneten Regelaltersrente aus ihrer Renteninformation ab. Diese Hochrechnung unterstellt jedoch weitere Beiträge bis zur Regelaltersgrenze, orientiert am Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre.

Wer früher aufhört und anschließend keine weiteren Rentenansprüche erwirbt, erreicht diese hochgerechnete Summe nicht. Zuerst fehlen die zusätzlichen Entgeltpunkte, danach wirkt der Abschlag auf den tatsächlich erworbenen Anspruch.

Wie dieser Rechenfehler entsteht, erläutert auch der Beitrag „Rente mit 63: Denkfehler in der Renteninfo kostet Rentenanspruch“. Für eine belastbare Entscheidung braucht es deshalb eine Berechnung zum konkret gewünschten Rentenbeginn.

Vier weitere Arbeitsjahre können die Lücke deutlich vergrößern

Ein Entgeltpunkt entspricht beim seit Juli 2026 geltenden Rentenwert einer monatlichen Bruttorente von 42,52 Euro. Wer durch Weiterarbeit jährlich genau einen Entgeltpunkt erwirbt, erhöht seinen monatlichen Rentenanspruch innerhalb von vier Jahren damit rechnerisch um 170,08 Euro, bewertet zum heutigen Rentenwert.

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Aus einem mit 63 erworbenen ungekürzten Anspruch von 1.800 Euro würden bei Weiterarbeit bis 67 unter dieser Annahme 1.970,08 Euro brutto. Nach den Versicherungsbeiträgen des Modells blieben ungefähr 1.726,78 Euro vor Steuern.

Beim sofortigen Rentenbeginn mit 63 wären es dagegen rund 1.350,51 Euro. Der Abstand beträgt damit etwa 376 Euro monatlich, wobei künftige Rentenanpassungen und Veränderungen der Beitragssätze in dieser Vergleichsrechnung unberücksichtigt bleiben.

Auch eine vorzeitige Rente ohne Abschläge kann daher niedriger ausfallen als eine Rente nach weiteren Beitragsjahren. „Abschlagsfrei“ bedeutet lediglich, dass kein prozentualer Abzug wegen des frühen Beginns erfolgt.

Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Auszahlung

Pflichtversicherte Rentner tragen von ihrer gesetzlichen Rente grundsätzlich 7,3 Prozent Krankenversicherungsbeitrag und die Hälfte des individuellen Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse. Den Pflegeversicherungsbeitrag bezahlen sie vollständig selbst.

Für Kinderlose beträgt der Pflegebeitrag im hier betrachteten Personenkreis 4,2 statt 3,6 Prozent. Bei 1.800 Euro Bruttorente bedeutet das nochmals 10,80 Euro weniger im Monat.

Die Tabelle lässt sich nicht unverändert auf privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte übertragen. Insbesondere bei freiwillig Versicherten können weitere Einnahmen die Beitragsberechnung beeinflussen.

Der überwiesene Betrag ist noch nicht das endgültige Netto

Von der gesetzlichen Rente wird Einkommensteuer normalerweise nicht wie Lohnsteuer direkt bei jeder Auszahlung einbehalten. Wer steuerpflichtig ist, muss deshalb einen Teil des überwiesenen Geldes für das Finanzamt einplanen.

Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent, sondern bezeichnet den Anteil der Rente, der grundsätzlich in die steuerliche Berechnung eingeht.

Ob tatsächlich Einkommensteuer entsteht, hängt unter anderem von weiteren Einkünften, abziehbaren Versicherungsbeiträgen und der persönlichen Veranlagung ab. Ein pauschaler Steuerabzug würde deshalb eine Genauigkeit vortäuschen, die ohne diese Angaben nicht möglich ist.

Mehr Monatsrente ist nicht automatisch die bessere Entscheidung

Wer später in Rente geht, kann eine höhere monatliche Zahlung erreichen, bezieht sie aber auch später. Ein fairer Vergleich muss die bereits ausgezahlten Renten beim frühen Beginn ebenso berücksichtigen wie den Arbeitsverdienst beim längeren Verbleib im Beruf.

Dazu kommen Gesundheit, Belastung und die Frage, wie viel Geld nach Miete, Energie und Lebenshaltung tatsächlich übrig bleibt. Eine höhere Rente mit 67 hilft wenig, wenn der Weg dorthin gesundheitlich kaum durchzuhalten ist.

Zwei kurze Beispiele aus der Praxis

Sabine entscheidet sich für mehr freie Zeit mit 63

Sabine, Jahrgang 1964, hat mit 63 insgesamt 38 Versicherungsjahre und einen bis dahin erworbenen Rentenanspruch von 1.800 Euro brutto vor Abschlag. Nach 14,4 Prozent Abschlag sowie den angenommenen Kranken- und Pflegebeiträgen bleiben ihr rund 1.350,51 Euro monatlich vor Steuern.

Sie entscheidet sich wegen ihrer beruflichen Belastung für den frühen Beginn. Ihre Haushaltsplanung muss jedoch mit dieser niedrigeren Auszahlung funktionieren, nicht mit der höheren Prognose für eine Weiterarbeit bis 67.

Thomas erreicht mit 65 die erforderlichen 45 Jahre

Thomas, ebenfalls Jahrgang 1964, erfüllt mit 65 die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und hat bis dahin 1.800 Euro Bruttorente erworben. Ohne Rentenabschlag werden ihm unter den Modellannahmen rund 1.577,70 Euro monatlich vor Steuern ausgezahlt.

Zwei weitere Arbeitsjahre mit jeweils einem zusätzlichen Entgeltpunkt würden seinen monatlichen Bruttoanspruch zum heutigen Rentenwert um 85,04 Euro erhöhen. Dafür würde er bei einem aufgeschobenen Rentenbeginn seine ersten 24 Monatsrenten erst gar nicht beziehen – auch diese Gegenrechnung gehört zur Entscheidung.

Drei Fragen und Antworten

Kann ich nach 45 Versicherungsjahren mit 63 ohne Abschläge in Rente?

Für Jahrgang 1964 und jünger eröffnet die Altersrente für besonders langjährig Versicherte diesen Weg erst mit 65. Auch bereits mit 63 erfüllte 45 Versicherungsjahre senken diese Altersgrenze nicht.

Verschwindet der Abschlag, sobald ich 67 werde?

Nein, der Abschlag wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns bleibt dauerhaft bestehen. Rentenanpassungen erhöhen die gekürzte Rente, beseitigen den Abschlag aber nicht.

Kann ich aus meiner Renteninformation die Auszahlung mit 63 ablesen?

Die hochgerechnete Regelaltersrente ist dafür keine ausreichende Grundlage, weil sie weitere Beitragszahlungen voraussetzt. Benötigt wird eine Berechnung für den gewünschten Beginn, von der anschließend Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls Steuern abzuziehen sind.