Bürgergeld: Aufforderung des Jobcenters an Anwalt eine “persönliche Beleidigung”

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Grundsicherung: Rechtsanwalt fasst die Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht durch das Jobcenter als persönliche Beleidigung auf

LSG Niedersachsen-Bremen: Pflicht auch eines Rechtsanwalt zur Vorlage eines Nachweises seiner Bevollmächtigung im Widerpsruchsverfahren auf behördliches Verlangen

Auch ein Rechtsanwalt muss im Widerspruchsverfahren auf Verlangen der Behörde einen Nachweis der Bevollmächtigung im Original vorlegen. Das bloße Berufen auf die Anwaltszulassung reicht nicht aus, wenn das Jobcenter oder eine andere Sozialbehörde explizit die Vollmacht anfordert.

Das gibt aktuell das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ( Urteil vom 21.04.2026 – L 15 AS 310/22 – ) bekannt.

Verfahrensermessen der Behörde:

Das Verlangen eines solchen schriftlichen Nachweises steht im sogenannten Verfahrensermessen der Behörde. Sie muss nicht in jedem Fall eine Vollmacht fordern, darf es aber tun.

Grenzen des Ermessens:

Dieses behördliche Ermessen wird im Regelfall nicht durch die restriktiveren Regelungen der Sozialgerichtsordnung (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG) eingeschränkt.

Ein Verstoß gegen die Grenzen des behördlichen Ermessens liegt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur dann vor, wenn die Behörde willkürlich oder missbräuchlich handelt.

Die Aufforderung, einen schriftlichen Nachweis der Bevollmächtigung vorzulegen, war nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter aufgetreten ist.

§ 13 Abs. 1 SGB X sieht keine Differenzierung danach, ob als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder eine andere Person auftritt – wie etwa § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG -,vor ( BSG, Urteil vom 23.9.2025 – B 4 AS 10/24 R).

Weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien folgt ein Hinweis, dass die Möglichkeit des Verlangens bei Rechtsanwälten nur eingeschränkt von der Behörde genutzt werden sollte.

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber bei Einführung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG zum 1. Juli 2008 – vorher waren Rechtsanwälte uneingeschränkt verpflichtet, eine schriftlich erteilte Vollmacht bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen – die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X unverändert gelassen hat.

Zudem scheidet eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 5 SGG im Kontext des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X aber vor allem deshalb aus, weil dessen Konzeption auf ein dreiseitiges Prozessverhältnis zugeschnitten ist.

Die Aufforderung des Jobcenters, eine schriftliche Vollmacht einzureichen, hat die Grenzen des ihm zustehenden Verfahrensermessens gewahrt

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Denn bei dem Nachweisverlangen handelt es sich um eine Verfahrenshandlung, die nach § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X dem Verfahrensermessen der Behörde unterliegt, ohne dass § 13 SGB X hierfür weitere Voraussetzungen nennt. Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen ist nur an den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz 2 SGB X (einfache, zweckmäßige und zügige Verfahrensdurchführung) und allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten (BSG, Urteil vom 23. September 2025 – B 4 AS 10/24 R -).

Nach diesen Maßgaben ist das Nachweisverlangen des Jobcenters nicht zu beanstanden

Denn die Anforderung einer Vollmacht (auch) von einem Rechtsanwalt durch die Behörde ist grundsätzlich von einer Rechtsgrundlage gedeckt und stellt – mangels gesetzlich normierter Einschränkungen – in der Regel keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar.

Ein Nachweisverlangen – auch gegenüber Rechtsanwälten – entspricht durchaus auch den allgemeinen Vorgaben des § 9 Satz SGB X, insbesondere der Gewährleistung einer einfachen und zügigen Verfahrensdurchführung.

Der Nachweis der Bevollmächtigung ist bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht nachgeholt worden

Und auch nicht wegen nachträglicher Genehmigung des Widerspruchs unbeachtlich. Demzufolge hat auch die Einreichung der Vollmacht im Berufungsverfahren keine “heilende” Wirkung. Eine nachträgliche Genehmigung des Widerspruchs durch den Kläger ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht mehr möglich.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Prozessbevollmächtigten, er fasse die trotz vorliegender anwaltlicher Versicherung erfolgte Aufforderung zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht durch den Beklagten als persönliche Beleidigung auf, nicht nachvollzogen werden kann.

Die Aufforderung zur Einreichung einer Vollmacht hat grundsätzlich keinen beleidigenden Charakter. Das abweichende persönliche Empfinden eines einzelnen Rechtsanwalts ist im Übrigen nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung der zugrunde liegenden Rechtsfragen zu begründen.

Rechtstipp: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei Nichtvorlage der Vollmacht des Bevollmächtigten

Leistungsempfänger nach dem SGB II müssen eine Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalt für das Widerspruchsverfahren vorlegen ( LSG Hamburg, Urteil vom 30.04.2026 – L 4 AS 254/24 – ).

Auf Verlangen ist der Bevollmächtigte nach § 13 Abs. 1 S. 3 SGB 10 verpflichtet, seine Vertretungsbefugnis zur Einlegung eines Widerspruchs nach §§ 83, 84 Abs. 1 SGG nachzuweisen.

Bei fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten Frist ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Der Mangel des Vollmachtsnachweises ist nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr zu heilen.

Im Widerspruchsverfahren gilt § 13 SGB 10, § 73 SGG hat keine Gültigkeit ( vgl. BSG, Urteil vom 23.9.2025 – B 4 AS 10/24 R -).