Wer wegen einer längeren Erkrankung Krankengeld erhält und zugleich selbst pflegebedürftig ist, kann weiterhin Pflegegeld bekommen. Bei Pflegegrad 5 sind damit bis zu 990 Euro monatlich zusätzlich möglich. Für das Pflegegeld müssen mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung vorliegen. Bei Krankenhaus- und Rehaaufenthalten gelten besondere Regeln.
Warum sich die beiden Leistungen nicht ausschließen
Krankengeld ersetzt einen Teil des ausfallenden Erwerbseinkommens. Pflegegeld unterstützt dagegen die selbst organisierte häusliche Pflege, etwa durch Angehörige. Der Pflegegeldanspruch richtet sich nach den Voraussetzungen des § 37 SGB XI. Der Bezug von Krankengeld allein lässt ihn nicht entfallen und gehört auch nicht zu den Ruhensgründen nach § 34 SGB XI.
§ 49 SGB V regelt, wann der Krankengeldanspruch ruht, beispielsweise bei fortgezahltem Arbeitsentgelt oder bestimmten anderen Entgeltersatzleistungen. Pflegegeld nach § 37 SGB XI gehört nicht dazu und wird nicht vom Krankengeld abgezogen.
Ein Pflegegrad schließt Berufstätigkeit nicht aus
Pflegebedürftige Menschen können unter geeigneten Arbeitsbedingungen weiterhin beschäftigt sein. Bei der Pflegebegutachtung geht es um Einschränkungen der Selbstständigkeit und den Hilfebedarf im Alltag, nicht um die Fähigkeit, einen bestimmten Beruf auszuüben. Deshalb können ein bereits bestehender Pflegegeldanspruch und ein später entstehender Krankengeldanspruch zusammentreffen.
Eine lange Krankschreibung allein begründet allerdings keinen Pflegegeldanspruch. Die Pflegebedürftigkeit muss nach § 14 SGB XI voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und die gesetzlich geforderte Schwere erreichen.
Wie viel Pflegegeld zusätzlich gezahlt wird
Für das volle Pflegegeld gelten 2026 die folgenden Monatsbeträge aus § 37 Absatz 1 SGB XI.
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld neben dem Krankengeld |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Die 990 Euro sind kein allgemeiner Zuschlag zum Krankengeld, sondern der volle Pflegegeldbetrag bei Pflegegrad 5. Bei einem anteiligen Anspruch oder einer Zahlung für einen Teilmonat fällt der Betrag geringer aus.
Die Krankengeldberechnung bleibt unverändert
Bei Beschäftigten beträgt das Krankengeld grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigten regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des entsprechend berechneten Nettoarbeitsentgelts. Außerdem gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag. Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt und erhöht die Berechnungsgrundlage nach § 47 SGB V nicht.
Vom Krankengeld werden regelmäßig noch Versicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung einbehalten. Diese Abzüge haben nichts mit dem Pflegegeldbezug zu tun. Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum maximalen Krankengeld 2026.
Die häusliche Pflege muss gesichert bleiben
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand während der Arbeitsunfähigkeit, sollte geprüft werden, ob die bisherige Unterstützung zu Hause noch ausreicht. Ist die notwendige Pflege nicht mehr sichergestellt, kann der Pflegegeldanspruch unabhängig vom Krankengeld entfallen.
Wer bei Pflegegrad 2 bis 5 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Unterbleibt die verpflichtende Beratung, sieht § 37 Absatz 6 SGB XI eine angemessene Kürzung und im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes vor. Werden dagegen tatsächlich ambulante Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes mit anteiligem Pflegegeld kombiniert, besteht diese zusätzliche Beratungspflicht grundsätzlich nicht, wie die AOK zur Abgrenzung der Beratungspflicht erläutert.
Ein Pflegedienst kann das Pflegegeld anteilig verringern
Wer ambulante Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert, erhält die Geldleistung nur anteilig. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den Prozentsatz, zu dem das Sachleistungsbudget ausgeschöpft wird. Werden 40 Prozent dieses Budgets genutzt, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes, bei Pflegegrad 3 also 359,40 Euro.
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Die Minderung entsteht durch die Kombination der Pflegeleistungen. Krankengeld verursacht keine weitere Kürzung dieses Betrags. Weitere Berechnungen enthält unsere Kombinationsleistungstabelle für 2026.
Im Krankenhaus läuft Pflegegeld zunächst acht Wochen weiter
Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das bisherige Pflegegeld in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Das gilt auch für anteiliges Pflegegeld sowie für die von § 34 Absatz 2 SGB XI erfassten stationären Vorsorge- und Rehaaufenthalte. Dauert der Aufenthalt ohne Unterbrechung länger, ruht die Pflegegeldzahlung anschließend grundsätzlich. Das bedeutet, dass die Auszahlung vorübergehend ausgesetzt wird.
Der Pflegegrad entfällt dadurch nicht automatisch. Sind die Voraussetzungen nach der Rückkehr in die häusliche Pflege erfüllt, wird Pflegegeld wieder gezahlt. Die Frist und ihre Folgen erläutert unser Beitrag zum Pflegegeld während eines längeren Krankenhausaufenthalts.
Eine Ausnahme gilt für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen. Sind in diesem Arbeitgebermodell die Voraussetzungen des § 63b Absatz 6 Satz 1 SGB XII erfüllt, wird das Pflegegeld auch über die ersten acht Wochen hinaus weitergezahlt.
Krankengeld kann während der stationären Behandlung fortbestehen
Für Krankengeld gilt die Acht-Wochen-Grenze des Pflegegeldes nicht. Eine stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse kann nach § 44 Absatz 1 SGB V einen Krankengeldanspruch begründen. Deshalb kann die Krankenkasse weiterzahlen, während das Pflegegeld bereits ruht.
Bei einer Reha ist allerdings zu unterscheiden: Wird Übergangsgeld gezahlt, ruht der Krankengeldanspruch nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 SGB V, soweit und solange diese Leistung bezogen wird. Auch die allgemeine Höchstdauer bleibt bestehen: Wegen derselben Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, wobei Zeiten der Entgeltfortzahlung mitgerechnet werden. Das erläutert das Gesundheitsportal des Bundes zum Krankengeld.
Was bei einer Kürzung zu tun ist
Kürzt die Kranken- oder Pflegekasse eine Zahlung, sollten Betroffene sich die Rechtsgrundlage und die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Der gleichzeitige Bezug beider Leistungen genügt als Begründung nicht. Gegen einen belastenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 Sozialgerichtsgesetz.
Fragen und Antworten zu Krankengeld und Pflegegeld
Kann dieselbe Person Krankengeld und Pflegegeld bekommen?
Ja, wenn sie selbst pflegebedürftig ist und für beide Leistungen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Der gleichzeitige Bezug führt für sich genommen zu keiner Kürzung.
Bekommen alle Krankengeldbeziehenden zusätzlich 990 Euro?
Nein. Die 990 Euro setzen einen vollen monatlichen Pflegegeldanspruch bei Pflegegrad 5 voraus; bei den Pflegegraden 2 bis 4 gelten niedrigere Beträge.
Enden beide Zahlungen nach acht Wochen im Krankenhaus?
Nein. Das bisherige Pflegegeld ruht nach acht Wochen grundsätzlich, während Krankengeld bei fortbestehendem Anspruch weitergezahlt werden kann.
Reicht eine lange Krankschreibung für einen Pflegegeldanspruch?
Nein. Für Pflegegeld müssen insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und eine geeignete häusliche Versorgung vorliegen; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese Voraussetzungen nicht.




