Maximales Krankengeld 2026: So viel zahlt die Krankenkasse höchstens

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Wer länger arbeitsunfähig ist, muss nach dem Ende der Entgeltfortzahlung häufig mit deutlich weniger Geld auskommen. Das gesetzliche Krankengeld ersetzt den bisherigen Verdienst nur teilweise und ist nach oben begrenzt.

Im Jahr 2026 beträgt das rechnerische Bruttokrankengeld höchstens 135,63 Euro pro Kalendertag. Bei einem vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen entspricht dies 4.068,90 Euro vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze lässt Krankengeld steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat angehoben. Auf das Jahr gerechnet werden damit höchstens 69.750 Euro für die Berechnung von Beiträgen und bestimmten Geldleistungen berücksichtigt.

Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöhen das Krankengeld nicht mehr. Wer beispielsweise monatlich 7.000 oder 8.000 Euro brutto verdient, wird beim Krankengeld trotzdem höchstens so behandelt, als hätte das regelmäßige Einkommen 5.812,50 Euro betragen.

So werden die maximalen 135,63 Euro berechnet

Für die Krankengeldberechnung wird das monatliche Arbeitsentgelt grundsätzlich durch 30 geteilt. Aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro ergibt sich dadurch ein kalendertägliches Höchstregelentgelt von 193,75 Euro.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent dieses Regelentgelts. Aus 70 Prozent von 193,75 Euro ergeben sich rechnerisch 135,625 Euro, die auf 135,63 Euro pro Kalendertag gerundet werden.

Berechnungsschritt Betrag 2026
Beitragsbemessungsgrenze pro Monat 5.812,50 Euro
Höchstregelentgelt pro Kalendertag 193,75 Euro
70 Prozent des Höchstregelentgelts 135,63 Euro
Bruttokrankengeld bei 30 Tagen 4.068,90 Euro
Richtwert nach üblichen Sozialabgaben etwa 118,82 Euro täglich
Richtwert für einen vollen Monat etwa 3.564,60 Euro

Der angegebene Auszahlungsrichtwert gilt bei Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ohne zusätzliche Besonderheiten. Je nach Kinderzahl, Alter, Wohnort und Versicherungsstatus kann der tatsächliche Betrag etwas höher oder niedriger ausfallen.

Die 90-Prozent-Grenze kann den Anspruch senken

Die Berechnung endet nicht bei 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Das Krankengeld darf gleichzeitig nicht höher sein als 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts.

Die Krankenkasse vergleicht deshalb zwei Werte. Berechnet werden 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts und 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts; ausgezahlt wird der niedrigere Betrag.

Das bedeutet, dass selbst Beschäftigte mit einem Bruttogehalt an der Beitragsbemessungsgrenze nicht automatisch 135,63 Euro am Tag erhalten. Damit die absolute Obergrenze nicht durch die Netto-Regel reduziert wird, müsste das berücksichtigte monatliche Nettoentgelt mindestens rund 4.521 Euro betragen.

Bei vielen Beschäftigten greift deshalb die 90-Prozent-Grenze. Erst bei entsprechend hohen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann das vorherige Netto hoch genug sein, um tatsächlich das maximale Bruttokrankengeld zu erhalten.

Vom Bruttokrankengeld werden Beiträge abgezogen

Die Bezeichnung Bruttokrankengeld zeigt bereits, dass der errechnete Betrag nicht vollständig auf dem Konto ankommt. Von der Leistung werden Versichertenanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden während des Krankengeldbezugs dagegen nicht vom Krankengeld abgezogen. Die Krankenkasse führt die übrigen Beiträge direkt an die zuständigen Versicherungsträger ab.

Für die Rentenversicherung gilt 2026 ein Beitragssatz von 18,6 Prozent, für die Arbeitslosenversicherung ein Satz von 2,6 Prozent. In der Pflegeversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,6 Prozent, wobei Kinderlose ab 23 Jahren einen zusätzlichen Beitragszuschlag tragen.

Die Beiträge werden zwischen Versichertem und Krankenkasse aufgeteilt, soweit sie auf die Leistung entfallen. Kinderlose müssen den Zuschlag zur Pflegeversicherung grundsätzlich allein tragen, weshalb ihr Auszahlungsbetrag etwas geringer sein kann.

Das maximale Krankengeld ist nur eine theoretische Obergrenze

Der Höchstbetrag von 135,63 Euro sagt noch nichts darüber aus, wie viel eine einzelne Person tatsächlich erhält. Entscheidend sind das regelmäßige Bruttoentgelt, das bisherige Nettoentgelt, beitragspflichtige Einmalzahlungen und die persönlichen Sozialversicherungsabzüge.

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann berücksichtigt werden, wenn es in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig gezahlt wurde. Dadurch kann sich das Krankengeld erhöhen, die gesetzliche Höchstgrenze darf jedoch nicht überschritten werden.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann die Krankenkasse auf einen Durchschnittswert zurückgreifen. Die notwendigen Entgeltdaten werden in der Regel elektronisch vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt.

Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt

Anders als Arbeitsentgelt wird Krankengeld nicht nur für Arbeitstage berechnet. Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich für jeden Kalendertag der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, also auch für Samstage, Sonntage und Feiertage.

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Ein vollständiger Bezugsmonat wird dabei immer mit 30 Tagen angesetzt. Das gilt unabhängig davon, ob der betreffende Monat tatsächlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage hat.

Bei einem Höchstbetrag von 135,63 Euro ergibt sich somit für einen vollständigen Monat stets ein Bruttobetrag von 4.068,90 Euro. Für einzelne Bezugszeiträume wird dagegen die tatsächliche Anzahl der Krankengeldtage berücksichtigt.

Die Krankenkasse zahlt meistens nach sechs Wochen

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung gewöhnlich zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend weiter an, beginnt regelmäßig die Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse.

Wegen derselben Erkrankung kann Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt werden. In diese 78 Wochen werden regelmäßig auch die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Eine weitere Erkrankung, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, verlängert den laufenden Höchstzeitraum nicht. Vor einer Aussteuerung sollten Betroffene deshalb frühzeitig klären, ob anschließend Arbeitslosengeld, eine Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt.

Krankengeld ist steuerfrei, kann aber die Steuer erhöhen

Auf das Krankengeld selbst wird keine Einkommensteuer einbehalten. Die Leistung unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und wird bei der Berechnung des Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt.

Dadurch kann sich der Steuersatz für das im selben Jahr erhaltene Arbeitsentgelt oder andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Eine Steuernachzahlung ist daher trotz der Steuerfreiheit des Krankengeldes möglich.

Wer Arbeitslohn bezogen hat und im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Leistungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dazu zählt neben dem Krankengeld beispielsweise auch Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 7.500 Euro brutto und erhält vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit 4.700 Euro netto. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

Da ihr Bruttoentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden höchstens 5.812,50 Euro berücksichtigt. Daraus ergeben sich 135,63 Euro Bruttokrankengeld am Tag beziehungsweise 4.068,90 Euro für einen vollständigen Monat.

Die zweite Grenze liegt bei 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. 90 Prozent von 4.700 Euro ergeben 4.230 Euro, sodass dieser Betrag über dem maximalen Bruttokrankengeld liegt und die Arbeitnehmerin den Höchstsatz erhalten kann.

Nach den üblichen Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verbleiben ungefähr 3.564,60 Euro im Monat. Der genaue Auszahlungsbetrag hängt unter anderem davon ab, ob ein Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung anfällt.

Häufige Fragen zum maximalen Krankengeld 2026

1. Wie hoch ist das Krankengeld 2026 maximal?

Das maximale Bruttokrankengeld beträgt 135,63 Euro pro Kalendertag. Für einen vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen ergibt sich ein Höchstbetrag von 4.068,90 Euro vor Sozialversicherungsabzügen.

2. Wie viel maximales Krankengeld wird tatsächlich ausgezahlt?

Nach den üblichen Versichertenanteilen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verbleiben bei einem Standardfall ungefähr 118,82 Euro pro Tag. Das entspricht rund 3.564,60 Euro für einen vollständigen Monat.

3. Erhalten alle Gutverdiener automatisch den Höchstbetrag?

Nein. Zusätzlich zur Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze darf das Krankengeld nicht höher als 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts sein.

4. Werden vom Krankengeld Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?

Vom Krankengeld werden keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einbehalten. Abgezogen werden jedoch regelmäßig Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

5. Wird Krankengeld auch an Wochenenden gezahlt?

Ja. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt und umfasst deshalb auch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

6. Muss Krankengeld in der Steuererklärung angegeben werden?

Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei mehr als 410 Euro an entsprechenden Lohnersatzleistungen besteht für Beschäftigte mit lohnversteuertem Arbeitsentgelt grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.