Arbeitslosengeld nach Krankheit: Mehr frühere Lohnzeiten sollen zählen

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Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes können einzelne Lohnzeiträume vor dem Krankengeldbezug fehlen, weil sie erst nach Beginn der Unterbrechung abgerechnet wurden. Eine geplante Gesetzesänderung soll diese Abrechnungshürde in bestimmten Fällen beseitigen. Dadurch könnte eine Berechnung nach einem fiktiven Einkommen vermieden werden. Eine höhere Leistung ist damit allerdings nicht garantiert.

Änderung für neue Ansprüche ab 2027 vorgesehen

Die Bundesregierung will dafür § 150 SGB III ändern. Nach der Bundestagsdrucksache 21/7870 soll die Anpassung am 1. Januar 2027 in Kraft treten und nur neu entstehende Ansprüche betreffen. Bereits entstandene Ansprüche sollen wegen dieser Änderung nicht neu berechnet werden.

Stand 22. September 2026 ist die Neuregelung noch nicht beschlossen. Der Bundestag hat die erste Lesung für den 25. September 2026 angekündigt. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Inhalt und Zeitplan noch ändern.

Warum der Zeitpunkt der Lohnabrechnung zählt

Bei längerer Krankheit kann der Arbeitsvertrag weiterlaufen, obwohl der Arbeitgeber keinen Lohn mehr zahlt. Mit dem Wechsel zum Krankengeld endet regelmäßig die versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis muss dafür nicht gekündigt werden. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 7 Absatz 3 SGB IV.

Nach bisherigem Recht werden grundsätzlich die Entgeltzeiträume berücksichtigt, die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechnet waren. „Abgerechnet“ bedeutet, dass der Arbeitgeber den erarbeiteten Lohn vollständig berechnet hat. Erfolgt diese Berechnung erst nach Beginn der Unterbrechung, kann der betreffende Zeitraum bei der späteren Berechnung des Arbeitslosengeldes fehlen. Die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit erläutern die bisherigen Abrechnungsvoraussetzungen.

Künftig soll entscheidend sein, welche Lohnzeiträume beim Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung im selben Arbeitsverhältnis abgerechnet waren. Davon können beispielsweise Beschäftigte profitieren, die nach dem Krankengeldbezug ihre Arbeit wieder aufnehmen und später arbeitslos werden. Ist eine frühere Lohnabrechnung bis zum Ende dieses letzten Beschäftigungsabschnitts abgeschlossen, könnte sie nun einbezogen werden. Die Gesetzesbegründung auf Seite 62 nennt neben Krankengeld auch andere Unterbrechungen der Entgeltzahlung von mehr als einem Monat.

Aus dem vorgeschlagenen Wortlaut folgt zugleich: Ein während der Krankheit fortbestehender Arbeitsvertrag allein verschiebt den Abrechnungsstichtag nicht. Wer unmittelbar aus dem Krankengeldbezug in das Arbeitslosengeld wechselt, kann deshalb nicht allein wegen dieser Abfolge mit einer günstigeren Berechnung rechnen. Frühere Löhne können außerdem schon heute berücksichtigt werden, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Wann nach dem früheren Lohn und wann fiktiv gerechnet wird

Bei der Berechnung legt die Arbeitsagentur zunächst den sogenannten Bemessungsrahmen fest. Er umfasst grundsätzlich ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Anspruchs. Innerhalb dieses Rahmens werden die verwertbaren Lohnzeiträume ermittelt; zusammen bilden sie den Bemessungszeitraum. Enthält dieser weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, wird der Rahmen im Regelfall auf zwei Jahre erweitert, wie § 150 SGB III bestimmt.

Dabei zählen nicht nur tatsächlich geleistete Arbeitstage. Auch Wochenenden können zu einem Zeitraum mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gehören. Für die gesetzliche Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit gilt eine Grenze von 90 statt 150 Tagen.

Liegen auch im erweiterten Rahmen weniger als 150 berücksichtigungsfähige Entgelttage vor, wird grundsätzlich ein fiktives Arbeitsentgelt angesetzt. Nach § 152 SGB III richtet sich dieses Ersatzentgelt nach einer von vier Qualifikationsgruppen. Entscheidend sind die Anforderungen der Beschäftigung, in die die Arbeitsagentur vorrangig vermitteln will. Der höchste vorhandene Bildungsabschluss bestimmt die Gruppe deshalb nicht automatisch.

Zusätzliche anrechenbare Lohnzeiträume könnten dazu führen, dass die erforderliche Tageszahl erreicht wird und nach dem tatsächlichen Verdienst gerechnet werden kann. Das ist eine mögliche Folge der geplanten Änderung; wie häufig sie eintreten würde, lässt sich aus der Gesetzesbegründung nicht ableiten. Der Bemessungsrahmen wird durch die Anpassung des Abrechnungsstichtags nicht verlängert.

Krankengeld und Arbeitslohn werden unterschiedlich behandelt

Zeiten mit Krankengeld können für den Arbeitslosengeldanspruch als Versicherungszeiten zählen. Voraussetzung ist nach § 26 Absatz 2 SGB III grundsätzlich, dass unmittelbar zuvor Versicherungspflicht oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestand. Der Krankengeldbezug allein macht diese Tage aber nicht zu Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Das Arbeitslosengeld wird auch nicht einfach als Prozentsatz des zuletzt gezahlten Krankengeldes berechnet. Bei einer Berechnung nach tatsächlichem Verdienst bildet das durchschnittliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt die Ausgangsgröße. Das ergibt sich aus § 151 SGB III.

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Die geplante Änderung im Überblick

Bisherige Regelung Vorgesehene Regelung
Entscheidend ist die abgeschlossene Abrechnung beim Ende des jeweiligen Beschäftigungsabschnitts. Entscheidend soll die abgeschlossene Abrechnung beim Ende der letzten Beschäftigung innerhalb desselben Arbeitsverhältnisses sein.
Bei einer Unterbrechung können deshalb frühere, erst danach abgerechnete Lohnzeiträume fehlen. Solche Zeiträume könnten bei einem späteren Beschäftigungsende im selben Arbeitsverhältnis zusätzlich berücksichtigt werden.
Für die Berechnung nach tatsächlichem Arbeitsentgelt sind im Regelfall mindestens 150 berücksichtigungsfähige Entgelttage im gesetzlichen Bemessungsrahmen erforderlich. Diese Grenze und der zeitliche Rahmen bleiben durch die Änderung des Abrechnungsstichtags unverändert.

Was die Änderung für die Leistungshöhe bedeuten kann

Eine fiktive Berechnung kann für Menschen mit zuvor hohem Verdienst erhebliche Einbußen bedeuten. Sie ist jedoch nicht bei jedem früheren Gehalt ungünstiger. Werden zusätzliche Lohnzeiträume berücksichtigt, kann sich außerdem der Durchschnittsverdienst verändern: Monate mit niedrigerem Lohn erhöhen ihn nicht automatisch.

Aus dem für die Berechnung angesetzten Bruttoentgelt wird ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Davon beträgt das Arbeitslosengeld nach § 149 SGB III grundsätzlich 60 Prozent oder 67 Prozent, wenn ein Kind nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt wird. Ob und um welchen Betrag das Arbeitslosengeld steigt, hängt vom Einzelfall ab.

Nach dem Krankengeld rechtzeitig den Anspruch klären

Wenn das Krankengeld ausgeschöpft ist und gesundheitliche Einschränkungen fortbestehen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III infrage. Die Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich länger als sechs Monate so eingeschränkt sein, dass eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen nicht möglich ist. Zudem darf eine verminderte Erwerbsfähigkeit rentenrechtlich noch nicht festgestellt sein.

Die Arbeitsagentur prüft diese und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen unabhängig von der Berechnung der Leistungshöhe. Hinweise zum Übergang bietet der Beitrag „Krankengeld endet: So sichern Sie jetzt Ihr Einkommen“.

Welche Angaben Betroffene prüfen sollten

Für die Berechnung benötigt die Arbeitsagentur Angaben zu Beschäftigungszeiten, Unterbrechungen und Arbeitsentgelt. Diese übermittelt der Arbeitgeber mit der Arbeitsbescheinigung. Eigene Lohnabrechnungen und Nachweise zum Krankengeldbezug helfen dabei, die Angaben nachzuvollziehen. Im Bescheid sollte erkennbar sein, ob nach tatsächlichem Verdienst oder fiktiv gerechnet wurde.

Bei einer fiktiven Berechnung sollten Betroffene auch die angesetzte Qualifikationsgruppe prüfen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld oft zu niedrig berechnet“.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist nach Bekanntgabe im Inland einen Monat; geregelt ist sie in § 84 Sozialgerichtsgesetz. Das Warten auf eine mögliche Gesetzesänderung ersetzt die fristgerechte Prüfung nicht.

Fragen und Antworten

Gilt die Änderung bereits?

Nein. Stand 22. September 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Vorgesehen ist ein Beginn am 1. Januar 2027.

Reicht eine lange Erkrankung aus, um von der Änderung zu profitieren?

Nein. Es müssen zusätzliche Lohnzeiträume vorhanden sein, die nach den neuen Abrechnungsvoraussetzungen berücksichtigt werden könnten. Allein die Dauer der Krankheit begründet keinen Vorteil.

Können auch ältere Gehälter außerhalb der zwei Jahre herangezogen werden?

Die geplante Änderung des Abrechnungsstichtags erweitert den Bemessungsrahmen nicht. Sie erlaubt deshalb keinen beliebigen Rückgriff auf weiter zurückliegende Gehälter.

Wird ein laufender Arbeitslosengeldanspruch ab 2027 neu berechnet?

Die Änderung soll nur neu entstehende Ansprüche erfassen. Eine weitere Auszahlung im Jahr 2027 macht einen bereits zuvor entstandenen Anspruch nicht zu einem neuen Anspruch.

Was gilt, wenn weiterhin zu wenige Entgelttage vorliegen?

Dann bleibt grundsätzlich die fiktive Bemessung vorgesehen. Die geplante Anpassung ersetzt nicht die übrigen Voraussetzungen für eine Berechnung nach tatsächlichem Arbeitsentgelt.