Wer zu Hause gepflegt wird, steht in der ambulanten Pflegeversicherung oft vor einer praktischen Frage: Soll die Unterstützung überwiegend durch Angehörige und andere privat organisierte Helfer erfolgen, dann ist Pflegegeld die klassische Leistung. Kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst ins Haus, werden stattdessen Pflegesachleistungen genutzt.
Die Kombinationsleistung erlaubt, beides miteinander zu verbinden. In der Realität ist das häufig der Normalfall, weil professionelle Hilfe punktuell entlastet, während Angehörige weiterhin einen großen Teil der Versorgung übernehmen.
Wenn die Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.
Das Pflegegeld sinkt um genau den Prozentsatz, in dem Sachleistungen genutzt wurden. Maßstab ist dabei nicht eine gefühlte Aufteilung, sondern der Anteil am monatlichen Sachleistungs-Höchstbetrag, der tatsächlich abgerechnet wird.
Inhaltsverzeichnis
Die Beträge 2026: Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Rechengrundlage
Für die „Kombinationsleistungstabelle“ ist wichtig, welche Höchstbeträge 2026 gelten, denn aus ihnen ergibt sich die anteilige Kürzung. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums liegen die monatlichen Pflegegeldbeträge 2026 bei Pflegegrad 2 bei 347 Euro, bei Pflegegrad 3 bei 599 Euro, bei Pflegegrad 4 bei 800 Euro und bei Pflegegrad 5 bei 990 Euro.
Die maximalen Pflegesachleistungen betragen 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) und 2.299 Euro (Pflegegrad 5).
Pflegegrad 1 spielt hier praktisch keine Rolle, weil in diesem Pflegegrad weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen als reguläre Leistungsarten vorgesehen sind; die Kombinationslogik setzt aber genau diese beiden Leistungen voraus.
So wird 2026 gerechnet: Aus abgerechneter Sachleistung wird ein Prozentwert
Die Pflegekasse ermittelt für jeden Monat den prozentualen Anteil der genutzten Pflegesachleistung. Dazu wird die Summe der vom Pflegedienst abgerechneten, anerkannten Leistungen durch den Sachleistungs-Höchstbetrag des Pflegegrades geteilt. Heraus kommt der Prozentsatz der „Sachleistungsnutzung“. Genau um diesen Prozentsatz wird das Pflegegeld desselben Monats vermindert.
Das wirkt im Alltag oft wie eine rückwirkende Rechnung, weil das anteilige Pflegegeld erst feststeht, wenn der Pflegedienst abgerechnet hat. Deshalb kommt es bei der Kombinationsleistung häufig zu einer zeitversetzten Auszahlung des Pflegegeldanteils.
Warum überhaupt eine „Kombinationsleistungstabelle“?
Eine amtliche „Tabelle“ im Sinne einer festen Euro-Liste für jede Familie gibt es nicht, weil die entscheidende Größe die tatsächliche monatliche Abrechnung des Pflegedienstes ist.
Dennoch lässt sich für 2026 sehr wohl eine praktische Tabelle erstellen, die zeigt, wie hoch der Pflegegeldanteil ausfällt, wenn ein bestimmter Prozentsatz des Sachleistungsbudgets genutzt wird. Genau das leisten die folgenden Tabellen. Sie bilden die Kürzungslogik aus dem Gesetz für 2026 nach und rechnen sie in Euro um.
Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 2 (Pflegegeld 347 Euro)
| Nutzung der Pflegesachleistung | Auszahlung des Pflegegeldes (2026) |
|---|---|
| 0 % Sachleistung genutzt | 347,00 € Pflegegeld |
| 10 % Sachleistung genutzt | 312,30 € Pflegegeld |
| 20 % Sachleistung genutzt | 277,60 € Pflegegeld |
| 30 % Sachleistung genutzt | 242,90 € Pflegegeld |
| 40 % Sachleistung genutzt | 208,20 € Pflegegeld |
| 50 % Sachleistung genutzt | 173,50 € Pflegegeld |
| 60 % Sachleistung genutzt | 138,80 € Pflegegeld |
| 70 % Sachleistung genutzt | 104,10 € Pflegegeld |
| 80 % Sachleistung genutzt | 69,40 € Pflegegeld |
| 90 % Sachleistung genutzt | 34,70 € Pflegegeld |
| 100 % Sachleistung genutzt | 0,00 € Pflegegeld |
Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 3 (Pflegegeld 599 Euro)
| Nutzung der Pflegesachleistung | Auszahlung des Pflegegeldes (2026) |
|---|---|
| 0 % Sachleistung genutzt | 599,00 € Pflegegeld |
| 10 % Sachleistung genutzt | 539,10 € Pflegegeld |
| 20 % Sachleistung genutzt | 479,20 € Pflegegeld |
| 30 % Sachleistung genutzt | 419,30 € Pflegegeld |
| 40 % Sachleistung genutzt | 359,40 € Pflegegeld |
| 50 % Sachleistung genutzt | 299,50 € Pflegegeld |
| 60 % Sachleistung genutzt | 239,60 € Pflegegeld |
| 70 % Sachleistung genutzt | 179,70 € Pflegegeld |
| 80 % Sachleistung genutzt | 119,80 € Pflegegeld |
| 90 % Sachleistung genutzt | 59,90 € Pflegegeld |
| 100 % Sachleistung genutzt | 0,00 € Pflegegeld |
Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 4 (Pflegegeld 800 Euro)
| Nutzung der Pflegesachleistung | Auszahlung des Pflegegeldes (2026) |
|---|---|
| 0 % Sachleistung genutzt | 800,00 € Pflegegeld |
| 10 % Sachleistung genutzt | 720,00 € Pflegegeld |
| 20 % Sachleistung genutzt | 640,00 € Pflegegeld |
| 30 % Sachleistung genutzt | 560,00 € Pflegegeld |
| 40 % Sachleistung genutzt | 480,00 € Pflegegeld |
| 50 % Sachleistung genutzt | 400,00 € Pflegegeld |
| 60 % Sachleistung genutzt | 320,00 € Pflegegeld |
| 70 % Sachleistung genutzt | 240,00 € Pflegegeld |
| 80 % Sachleistung genutzt | 160,00 € Pflegegeld |
| 90 % Sachleistung genutzt | 80,00 € Pflegegeld |
| 100 % Sachleistung genutzt | 0,00 € Pflegegeld |
Kombinationsleistungstabelle 2026: Pflegegrad 5 (Pflegegeld 990 Euro)
| Nutzung der Pflegesachleistung | Auszahlung des Pflegegeldes (2026) |
|---|---|
| 0 % Sachleistung genutzt | 990,00 € Pflegegeld |
| 10 % Sachleistung genutzt | 891,00 € Pflegegeld |
| 20 % Sachleistung genutzt | 792,00 € Pflegegeld |
| 30 % Sachleistung genutzt | 693,00 € Pflegegeld |
| 40 % Sachleistung genutzt | 594,00 € Pflegegeld |
| 50 % Sachleistung genutzt | 495,00 € Pflegegeld |
| 60 % Sachleistung genutzt | 396,00 € Pflegegeld |
| 70 % Sachleistung genutzt | 297,00 € Pflegegeld |
| 80 % Sachleistung genutzt | 198,00 € Pflegegeld |
| 90 % Sachleistung genutzt | 99,00 € Pflegegeld |
| 100 % Sachleistung genutzt | 0,00 € Pflegegeld |
Was die Tabellen in der Praxis bedeuten und wo häufig Missverständnisse entstehen
In vielen Haushalten entsteht zunächst der Eindruck, man könne die Aufteilung jeden Monat frei „nach Bauchgefühl“ ändern. Tatsächlich verlangt das Gesetz eine Entscheidung über das Verhältnis von Geld- und Sachleistung, an die man grundsätzlich für sechs Monate gebunden ist. Das soll der Pflegekasse und den Leistungserbringern Planbarkeit geben und verhindern, dass das Leistungsmodell ständig umgestellt wird.
Ein zweites Missverständnis betrifft den Zeitpunkt: Wer nur Pflegegeld bezieht, erlebt oft eine regelmäßige, gut planbare Zahlung. Bei der Kombinationsleistung hängt die Höhe des Pflegegeldanteils dagegen von der Abrechnung des Pflegedienstes ab. Dadurch kann das Geld später kommen, als viele es erwarten, weil die Pflegekasse erst nach der Abrechnung den prozentualen Restbetrag ermittelt.
Ein dritter Punkt ist die Annahme, ungenutzte Sachleistungsbeträge würden als Geld „ausgezahlt“. Genau das passiert nicht. Der nicht genutzte Teil des Sachleistungsbudgets verwandelt sich nicht in zusätzliches Geld, sondern sorgt lediglich dafür, dass ein entsprechender Anteil des Pflegegeldes erhalten bleibt.
Das ist ein wichtiger Unterschied, weil er erklärt, warum die Kombinationsleistung zwar Flexibilität schafft, aber kein Modell ist, mit dem man ein Budget in eine andere Leistungsart „umwidmet“, um am Ende mehr Bargeld zu bekommen.
Antrag, Nachweise und die Frage der Beratungseinsätze
Damit die Kombinationsleistung im Alltag sauber läuft, ist eine klare Kommunikation mit der Pflegekasse und dem Pflegedienst entscheidend. Die Kasse muss wissen, dass Pflegegeld und Sachleistung kombiniert werden sollen, weil die Auszahlung dann nach der gesetzlichen Kürzungslogik berechnet wird.
Beim Pflegegeld gibt es außerdem die bekannten Beratungseinsätze zur Qualitätssicherung nach § 37 Absatz 3 SGB XI. Diese Pflicht knüpft im Gesetz an den Bezug von Pflegegeld an und dient dazu, die häusliche Versorgung zu stabilisieren und pflegende Personen zu unterstützen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau M. (78) lebt zu Hause. Ihre Tochter übernimmt den Alltag: Einkaufen, Kochen, Anziehen, Organisation von Arztterminen und viel Beaufsichtigung. Zusätzlich kommt an drei Tagen pro Woche ein ambulanter Pflegedienst vorbei, vor allem für Körperpflege und das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Frau M. hat sich bei der Pflegekasse für die Kombinationsleistung entschieden, weil sie ohne den Pflegedienst nicht auskommt, aber die Tochter weiterhin den größten Teil der Pflege übernimmt.
Für Pflegegrad 3 gelten 2026 monatlich als Obergrenzen die Pflegesachleistung von 1.497 Euro und das Pflegegeld von 599 Euro.
Im April 2026 rechnet der Pflegedienst für Frau M. insgesamt 450 Euro mit der Pflegekasse ab.
Entscheidend ist nun nicht, wie oft der Dienst da war, sondern welcher Anteil der maximal möglichen Sachleistung tatsächlich genutzt wurde. Man teilt deshalb 450 Euro durch 1.497 Euro. Das ergibt rund 30,06 Prozent. Genau um diesen Prozentsatz wird das Pflegegeld gekürzt.
Das bedeutet: Frau M. erhält im April nicht das volle Pflegegeld von 599 Euro, sondern nur den „Rest“. Das sind 69,94 Prozent von 599 Euro. Rechnerisch sind das 599 Euro × (1 − 0,3006) = 599 Euro × 0,6994 ≈ 418,90 Euro.
In diesem Monat sieht es also so aus: Der Pflegedienst wird mit 450 Euro aus dem Sachleistungsbudget bezahlt, und zusätzlich fließen ungefähr 418,90 Euro Pflegegeld an Frau M. beziehungsweise an die Familie, die damit die private Pflege mitfinanziert.
Im nächsten Monat kann sich das Ergebnis verändern. Wenn der Pflegedienst im Mai wegen eines vorübergehend höheren Unterstützungsbedarfs statt 450 Euro beispielsweise 900 Euro abrechnet, steigt die Nutzung der Sachleistung auf 900 / 1.497 ≈ 60,12 Prozent. Dann bleiben vom Pflegegeld nur noch 39,88 Prozent übrig. Aus 599 Euro würden dann etwa 238,80 Euro.
Warum 2026 für viele Haushalte ein „Stabilitätsjahr“ ist
Für die Bewertung der Tabellen ist noch ein nüchterner Blick wichtig: Die dargestellten Eurobeträge sind 2026 nicht „neu erfunden“, sondern ergeben sich aus den für 2026 veröffentlichten Leistungsbeträgen der Pflegeversicherung.
Für Betroffene heißt das vor allem: Wer seine Kombination bereits 2025 eingespielt hat, findet 2026 im Rechenmodell keine Überraschungen, solange sich Pflegegrad und tatsächlicher Leistungsumfang nicht verändern.




