Jobcenter übernimmt Genossenschaftsanteile – doch Betroffene müssen das Geld meist zurückzahlen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer eine Genossenschaftswohnung beziehen möchte, muss häufig Geschäftsanteile erwerben. Das Jobcenter kann diese Kosten übernehmen, gewährt die Leistung im Normalfall aber nur als rückzahlbares Darlehen.

Ein nicht rückzahlbarer Zuschuss kommt lediglich in einer außergewöhnlichen Lebenssituation infrage. Das Landessozialgericht Hamburg zeigt in einem Urteil vom 20. Juli 2026, wie hoch die Anforderungen dafür sind.

Fehlende Rücklagen, weitere Darlehen oder eine schwierige finanzielle Lage reichen allein nicht aus. Im entschiedenen Fall blieb es deshalb bei der darlehensweisen Übernahme der Genossenschaftsanteile.

Genossenschaftsanteile werden normalerweise als Darlehen übernommen

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können die Kosten für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bei vorheriger Zusicherung des Jobcenters anerkannt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Jobcenter am Ort der neuen Wohnung.

Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und ohne die Kostenübernahme innerhalb angemessener Zeit keine geeignete Wohnung gefunden werden kann. Betroffene sollten die Zusicherung deshalb einholen, bevor sie den Nutzungsvertrag unterschreiben oder sich zur Zahlung der Anteile verpflichten.

Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass Genossenschaftsanteile im Normalfall als Darlehen erbracht werden. Der Grund dafür ist, dass das Geschäftsguthaben bei einem späteren Austritt aus der Genossenschaft grundsätzlich wieder ausgezahlt werden kann.

Wann ein Zuschuss möglich sein kann

Die gesetzliche Formulierung „sollen als Darlehen erbracht werden“ lässt Ausnahmen zu. Dafür muss jedoch ein atypischer Einzelfall vorliegen.

Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn sich die Situation der betroffenen Person deutlich von der anderer Leistungsbeziehender unterscheidet. Die üblichen Folgen eines Darlehens müssten sie erheblich stärker treffen, sodass eine darlehensweise Bewilligung nicht mehr gerechtfertigt erscheint.

Liegt eine solche besondere Situation vor, darf das Jobcenter nicht pauschal auf den gesetzlichen Darlehensfall verweisen. Es muss prüfen, ob die Genossenschaftsanteile abweichend als Zuschuss zu übernehmen sind.

Ein automatischer Zuschussanspruch entsteht dadurch allerdings nicht. Entscheidend bleiben die nachgewiesenen Umstände des einzelnen Falls.

Warum der Kläger keinen Zuschuss erhielt

Der Kläger berief sich darauf, dass er sich bei der Anmietung der Wohnung in einer Notlage befunden habe. Das Landessozialgericht Hamburg sah darin noch keine ausreichende Besonderheit.

Hinzu kam, dass das Jobcenter die Tilgung des Darlehens ausgesetzt hatte. Dem Kläger wurde deshalb kein monatlicher Betrag vom Grundsicherungsgeld abgezogen.

Damit war er nach Auffassung des Gerichts nicht stärker belastet als andere Leistungsbeziehende, deren Genossenschaftsanteile ebenfalls nur als Darlehen finanziert werden. Eine besondere finanzielle Härte durch die Rückzahlung trat tatsächlich nicht ein.

Fehlende Rücklagen reichen für einen Zuschuss nicht aus

Dass eine leistungsberechtigte Person die Genossenschaftsanteile nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann, begründet ebenfalls keine Ausnahme. Fehlendes Vermögen ist bereits eine Voraussetzung für die Darlehensgewährung nach § 42a Abs. 1 SGB II.

Würde allein die Mittellosigkeit für einen Zuschuss ausreichen, müsste das Jobcenter Genossenschaftsanteile fast immer endgültig übernehmen. Das widerspräche der gesetzlichen Vorgabe, nach der das Darlehen der Normalfall ist.

Auch weitere Darlehen führen nicht automatisch zu einem Zuschuss. Im Hamburger Verfahren beruhten diese Darlehen auf vorhandenem Vermögen und waren nach den Feststellungen des Gerichts rechtmäßig.

So hoch fällt die monatliche Tilgung aus

Während des Leistungsbezugs wird ein Darlehen grundsätzlich durch eine monatliche Aufrechnung getilgt. Nach § 42a Abs. 2 SGB II beträgt die Rate fünf Prozent des für die Person geltenden Regelbedarfs.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind das monatlich 28,15 Euro. Die Aufrechnung beginnt normalerweise im Monat nach der Auszahlung und muss vom Jobcenter schriftlich durch einen Bescheid erklärt werden.

Die gesetzliche Tilgung von fünf Prozent ist nicht allein deshalb verfassungswidrig, weil dadurch weniger Geld ausgezahlt wird. Berechnungsfehler, mehrere gleichzeitig laufende Darlehen oder weitere Abzüge können den Bescheid dennoch angreifbar machen.

Wie sich die Aufrechnung prüfen lässt, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietkaution als Jobcenter-Darlehen.

Darf das Jobcenter die Dividenden behalten?

Im Hamburger Verfahren durfte das Jobcenter auch die Dividenden beanspruchen, die durch die finanzierten Genossenschaftsanteile entstanden waren. Das Gericht behandelte diese Zahlungen nicht als verbotene Zinsen auf ein Sozialleistungsdarlehen.

Nach Auffassung des Senats handelte es sich um Erträge aus dem Kapital, das vollständig vom Jobcenter bereitgestellt worden war. Da der Kläger selbst noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte, sollten ihm die Dividenden nicht zusätzlich verbleiben.

Andernfalls hätte sich das Darlehen durch die Erträge schrittweise selbst tilgen können. Nach vollständiger Tilgung wären die Anteile dem Kläger verblieben, obwohl er dafür keine eigenen Zahlungen geleistet hätte.

Diese Aussage darf jedoch nicht losgelöst vom entschiedenen Fall verallgemeinert werden. Ob das Jobcenter Dividenden in einem anderen Verfahren beanspruchen darf, hängt auch von der Abtretungsvereinbarung, dem Darlehensbescheid und den bereits geleisteten Tilgungszahlungen ab.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Was nach dem Auszug mit den Genossenschaftsanteilen passiert

Endet die Mitgliedschaft und zahlt die Genossenschaft das Geschäftsguthaben aus, wird der noch offene Darlehensrest grundsätzlich sofort fällig. Das ausgezahlte Geld ist daher zunächst zur Tilgung des Jobcenter-Darlehens einzusetzen.

Übersteigt das Geschäftsguthaben die noch offene Forderung, verbleibt der überschießende Betrag bei der leistungsberechtigten Person. Dieser Betrag kann anschließend nach den allgemeinen Vorschriften als Vermögen berücksichtigt werden.

Ist das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt, entfällt grundsätzlich der Sicherungszweck einer Abtretung. Das ausgezahlte Geschäftsguthaben steht dann dem Genossenschaftsmitglied zu, kann während des Leistungsbezugs aber ebenfalls als Vermögen geprüft werden.

Nur das Genossenschaftsmitglied kann die Kosten beantragen

Die Kosten können nur von der Person geltend gemacht werden, die Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft ist und die Anteile erwerben muss. Ein anderes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann daraus keinen eigenen Anspruch ableiten.

Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bereits in einem Urteil vom 11. Mai 2010 klargestellt. Hintergrund ist, dass jede Person innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat.

Wer lediglich mit in die Wohnung einzieht oder die Anteile für das Genossenschaftsmitglied bezahlt, wird dadurch nicht selbst anspruchsberechtigt. Im Antrag sollte deshalb eindeutig angegeben werden, wer Mitglied der Genossenschaft und zur Einzahlung verpflichtet ist.

Worauf Betroffene vor der Unterschrift achten sollten

Die schriftliche Zusicherung des Jobcenters sollte vor Abschluss des Nutzungsvertrags beantragt werden. Dem Antrag sollten das Wohnungsangebot, die Höhe der benötigten Anteile und eine Bestätigung der Genossenschaft beigefügt werden.

Wer einen Zuschuss statt eines Darlehens verlangt, muss die außergewöhnliche Belastung konkret beschreiben. Eine allgemeine Erklärung wie „Ich habe kein Geld“ oder „Ich befinde mich in einer Notlage“ genügt regelmäßig nicht.

Hilfreich sind Unterlagen, aus denen die besonderen finanziellen, gesundheitlichen oder familiären Umstände hervorgehen. Außerdem sollte erklärt werden, weshalb gerade die Rückzahlung des Darlehens zu einer Belastung führen würde, die deutlich über den üblichen Folgen einer Aufrechnung liegt.

Lehnt das Jobcenter die Kostenübernahme ab oder bewilligt es trotz nachvollziehbarer Besonderheiten ausschließlich ein Darlehen, kann gegen den Bescheid regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Praxisbeispiel: Fehlende Ersparnisse führen noch nicht zum Zuschuss

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin benötigt für eine Genossenschaftswohnung Anteile im Wert von 1.500 Euro. Sie besitzt keine Rücklagen und erhält vom Jobcenter nach vorheriger Zusicherung ein Darlehen.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro würde das Jobcenter grundsätzlich monatlich 28,15 Euro aufrechnen. Allein die fehlenden Ersparnisse rechtfertigen keinen Zuschuss, weil diese Situation bei einem Darlehen für Genossenschaftsanteile typisch ist.

Setzt das Jobcenter die Aufrechnung sogar vorübergehend aus, fehlt zunächst eine tatsächliche monatliche Belastung. Einen Zuschuss könnte die Betroffene nur erreichen, wenn sie weitere außergewöhnliche Umstände nachvollziehbar belegt und das Jobcenter deshalb von der Darlehensregel abweichen muss.

Häufige Fragen zu Genossenschaftsanteilen

Muss das Jobcenter Genossenschaftsanteile immer übernehmen?

Nein. Erforderlich ist grundsätzlich eine vorherige Zusicherung. Außerdem müssen der Umzug und die Übernahme der Anteile notwendig sein.

Wann können Genossenschaftsanteile als Zuschuss gezahlt werden?

Ein Zuschuss kommt nur bei einem atypischen Einzelfall infrage. Die darlehensweise Bewilligung muss die betroffene Person wegen besonderer Umstände erheblich stärker belasten als andere Leistungsbeziehende.

Reicht es aus, keine Ersparnisse zu besitzen?

Nein. Das Fehlen eigener Mittel ist bereits Voraussetzung für das Darlehen und beschreibt daher keine außergewöhnliche Situation.

Darf das Jobcenter Dividenden einbehalten?

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg war dies im entschiedenen Fall zulässig, weil das Jobcenter die Anteile vollständig finanziert hatte und der Kläger noch keine Tilgungsleistungen erbracht hatte. Eine allgemeine Befugnis für jeden Fall lässt sich daraus nicht ableiten.

Wer muss den Antrag auf Übernahme stellen?

Den Anspruch kann grundsätzlich nur das Mitglied der Wohnungsbaugenossenschaft geltend machen, das zur Einzahlung der Anteile verpflichtet ist. Andere Personen aus der Bedarfsgemeinschaft haben keinen eigenen Anspruch auf diese Kosten.

Quellenverweis

Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2026, Az. L 4 AS 236/25.

§ 22 Abs. 6 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

§ 42a SGB II – Darlehen und monatliche Aufrechnung.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010, Az. L 5 AS 25/09.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Regelbedarfe 2026.