Witwenrente ersetzt durch Rentensplitting: Wer besonders betroffen ist

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Die Witwenrente ist nicht abgeschafft, und ein verpflichtendes Rentensplitting ist bislang (noch) nicht beschlossen.

Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Bericht vom 23. Juni 2026 aber empfohlen, verschiedene Möglichkeiten für eine Reform der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen. Die Kommission räumt ausdrücklich ein, dass sie wegen der knappen Beratungszeit keine konkrete Neuregelung ausarbeiten konnte.

Rentenkommission fordert bislang nur eine Prüfung

Die Alterssicherungskommission hat insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. In Empfehlung 11 heißt es lediglich, es sollten Reformmöglichkeiten geprüft werden, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte Lebensformen angepasst werden könnte.

Als Begründung verweist die Kommission darauf, dass die Ausgestaltung der Witwenrente noch stark vom früher verbreiteten Modell der Alleinverdienerehe geprägt sei. Außerdem könne die Einkommensanrechnung dazu führen, dass eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit finanziell weniger attraktiv erscheint.

Kritisiert wird ebenfalls, dass ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente nicht davon abhängt, ob der hinterbliebene Mensch Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Die Kommission schlägt jedoch weder einen festen Stichtag noch konkrete Prozentsätze oder ein verpflichtendes Rentensplitting vor.

Die Witwenrente gilt unverändert weiter

Nach geltendem Recht erhalten Hinterbliebene unter bestimmten Voraussetzungen eine kleine oder große Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners und ist nach neuem Recht regelmäßig auf 24 Monate begrenzt.

Die große Witwenrente beträgt meistens 55 Prozent. Bei älteren Ehen können weiterhin 60 Prozent gelten, wie der Beitrag „Witwenrente: 60 oder 55 Prozent – Zwei Stichtage entscheiden über mehr Rente“ ausführlich erläutert.

Eine große Witwenrente kann unter anderem gezahlt werden, wenn eine gesetzlich festgelegte Altersgrenze erreicht ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder ein Kind erzogen wird. Einen ausführlichen Überblick über Anspruch und Berechnung bietet der Ratgeber zur Witwenrente.

Das Sterbevierteljahr schützt unmittelbar nach dem Todesfall

In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat gilt das sogenannte Sterbevierteljahr. In dieser Zeit erhält der hinterbliebene Ehepartner grundsätzlich die volle Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.

Eigenes Einkommen wird während dieses Zeitraums nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die höhere Zahlung soll dabei helfen, laufende Verpflichtungen nach dem Todesfall zu erfüllen und die finanzielle Situation neu zu ordnen.

Ein verpflichtendes Rentensplitting müsste klären, ob dieser Schutz erhalten bleibt. Fiele das Sterbevierteljahr ersatzlos weg, wären Hinterbliebene unmittelbar nach dem Todesfall mit einer deutlich niedrigeren Zahlung konfrontiert.

Eigenes Einkommen kann die Witwenrente mindern

Nach dem Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt dieser Freibetrag 1.122,53 Euro im Monat.

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich die Grenze um 238,11 Euro. Von dem anrechenbaren Einkommen, das über dem Freibetrag liegt, werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.

Wie diese Berechnung funktioniert, zeigt der Beitrag „Neuer Freibetrag bei der Witwenrente: Das gilt ab 1. Juli 2026“. Die Rentenversicherung verwendet dabei nicht immer den tatsächlich ausgezahlten Nettobetrag, sondern ermittelt das anzurechnende Einkommen nach besonderen gesetzlichen Vorgaben.

Rentensplitting ist bereits heute möglich

Das Rentensplitting ist keine völlig neue Idee. Nach § 120a SGB VI können Ehepaare ihre während der Ehe erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche unter bestimmten Voraussetzungen hälftig aufteilen.

Vereinfacht betrachtet werden die während der Ehe erworbenen Entgeltpunkte beider Partner miteinander verglichen. Die Person mit den niedrigeren Ansprüchen erhält die Hälfte des Unterschieds, während der anderen Person derselbe Wert abgezogen wird.

Das Modell gilt grundsätzlich für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden. Bei früher geschlossenen Ehen kommt es in Betracht, wenn beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

Zusätzlich müssen normalerweise 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann für beide Ehepartner eine Vergleichsberechnung erstellen.

Die Entscheidung gegen die Witwenrente ist endgültig

Das heutige Rentensplitting ist freiwillig. Entscheiden sich Ehepartner dafür und wird die Entscheidung unanfechtbar, ist eine spätere Witwen- oder Witwerrente aus dieser Ehe grundsätzlich ausgeschlossen.

Die übertragenen Entgeltpunkte werden dagegen Teil der eigenen Rente. Sie bleiben auch bei einer späteren Wiederheirat erhalten und werden nicht wegen eigenen Einkommens gekürzt.

Gerade wegen dieser dauerhaften Folgen sollte die Entscheidung nicht ohne individuelle Berechnung getroffen werden. Der Beitrag „Rentensplitting statt Witwenrente: Vor- und Nachteile im Vergleich“ zeigt, wann sich die freiwillige Variante dennoch lohnen kann.

Ein verpflichtendes Splitting wäre etwas völlig anderes

Das bestehende Wahlrecht lässt Ehepaaren die Möglichkeit, die finanziell günstigere Variante zu wählen. Bei einem verpflichtenden Rentensplitting würde diese Entscheidung entfallen.

Die während der Ehe erworbenen Ansprüche würden hälftig geteilt, während ein zusätzlicher Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente möglicherweise nicht mehr entstünde. Dadurch würde zwar die eigene Rente des geringer verdienenden Ehepartners steigen, der bisherige Unterhaltsersatz nach dem Todesfall könnte jedoch wegfallen.

Ob auch frühere Ehen betroffen wären, ist vollkommen offen. Ebenso ungeklärt sind mögliche Übergangszeiten, Altersgrenzen, Kinderzuschläge und der Schutz bereits bestehender Renten.

Ehepaare mit ähnlichen Einkommen könnten besonders viel verlieren

Haben beide Ehepartner während der Ehe fast gleich hohe Rentenansprüche erworben, führt das Splitting nur zu einer sehr kleinen Übertragung. Bei exakt gleich hohen Ansprüchen wird überhaupt nichts übertragen.

Nach dem geltenden Hinterbliebenenrecht kann trotzdem eine Witwen- oder Witwerrente entstehen. Sie kann zwar wegen des eigenen Einkommens gekürzt werden, fällt aber nicht zwangsläufig vollständig weg.

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Unter einem reinen Splittingmodell bliebe nach dem Todesfall dagegen nur die eigene Rente übrig. Der Wegfall des zweiten Einkommens würde nicht durch eine zusätzliche Hinterbliebenenleistung ausgeglichen.

Lange Teilzeit und Sorgearbeit bleiben ein finanzielles Risiko

Auf den ersten Blick scheint das Rentensplitting besonders günstig für Menschen zu sein, die wegen Kindererziehung, Pflege oder Teilzeit nur wenige Entgeltpunkte gesammelt haben. Sie würden einen Teil der während der Ehe entstandenen Rentendifferenz erhalten.

Trotzdem kann der Splittingzuwachs niedriger ausfallen als die heutige Witwenrente. Die große Witwenrente wird grundsätzlich aus der gesamten Rente des Verstorbenen berechnet, während beim Splitting nur die Ansprüche aus der gemeinsamen Ehezeit geteilt werden.

Für Menschen mit sehr kleiner eigener Rente ist auch die Einkommensanrechnung häufig kein großes Problem. Ihr Einkommen bleibt vielfach unter dem Freibetrag, sodass die Witwenrente gar nicht oder nur geringfügig gekürzt wird.

Späte und zweite Ehen könnten schlechter gestellt werden

Besonders große Unterschiede können bei Paaren entstehen, die erst in höherem Alter geheiratet haben. Rentenpunkte, die ein Ehepartner bereits vor der Hochzeit erworben hat, gehören nicht zur Splittingzeit.

Stirbt beispielsweise ein Mensch, der vor der Hochzeit bereits 35 Entgeltpunkte gesammelt hatte, werden diese Punkte bei einem Rentensplitting nicht geteilt. Nach heutigem Hinterbliebenenrecht fließen die daraus entstandenen Rentenansprüche dagegen grundsätzlich in die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente ein.

Je kürzer die Ehe war und je größer die bereits vorher erworbenen Ansprüche sind, desto kleiner kann der Splittingzuwachs ausfallen. Für ältere Ehepaare bleibt zugleich kaum Zeit, die fehlende Absicherung durch zusätzliche Beschäftigung oder private Vorsorge auszugleichen.

Auch der besser verdienende Ehepartner kann verlieren

Bei einem verpflichtenden Rentensplitting gibt der Ehepartner mit den höheren Ansprüchen einen Teil seiner Entgeltpunkte ab. Das geschieht bereits während der gemeinsamen Rentenzeit oder spätestens bei Durchführung des Splittings.

Stirbt später der Ehepartner mit der niedrigeren Rente, erhält die überlebende Person möglicherweise keine Witwenrente mehr. Sie müsste dann mit der durch das Splitting bereits reduzierten eigenen Rente auskommen.

Nach heutigem Recht bleibt die eigene Altersrente dagegen unangetastet. Zusätzlich kann eine Witwen- oder Witwerrente entstehen, deren Auszahlung allerdings von der Einkommensanrechnung abhängt.

Vereinfachte Beispiele zeigen die möglichen Folgen

Die folgende Tabelle unterstellt einen aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Sie betrachtet ausschließlich Entgeltpunkte aus der Ehezeit und dient nicht als individuelle Rentenberechnung.

Situation Entgeltpunkte in der Ehezeit Ergebnis des Splittings Mögliche Folge nach einem Todesfall
Beide Partner verdienten ähnlich 30 und 28 Punkte Beide erhalten 29 Punkte; Übertragung nur 1 Punkt beziehungsweise 42,52 Euro monatlich Kaum zusätzliche Absicherung für den Hinterbliebenen
Ein Partner arbeitete lange in Teilzeit 40 und 10 Punkte Beide erhalten 25 Punkte; Übertragung 15 Punkte beziehungsweise 637,80 Euro Eigene Rente steigt deutlich, kann aber unter der bisherigen Witwenrente liegen
Zweite Ehe mit vielen vorher erworbenen Ansprüchen In der Ehe 10 und 2 Punkte Übertragung von 4 Punkten beziehungsweise 170,08 Euro Vor der Ehe erworbene Ansprüche des Verstorbenen werden nicht geteilt
Der besser verdienende Partner überlebt 35 und 15 Punkte Der besser verdienende Partner gibt 10 Punkte beziehungsweise 425,20 Euro monatlich ab Eigene Rente ist reduziert, eine zusätzliche Witwenrente könnte entfallen

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Abschläge und die Einkommensanrechnung sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt. Eine spätere gesetzliche Regelung könnte außerdem eine andere Berechnung vorsehen.

Wer von einem Rentensplitting profitieren könnte

Vorteile kann das Rentensplitting haben, wenn die Witwenrente wegen sehr hoher eigener Einkünfte vollständig oder nahezu vollständig gekürzt würde. Die übertragenen Entgeltpunkte gehören zur eigenen Rente und unterliegen nicht der Einkommensanrechnung für Hinterbliebene.

Auch bei einer späteren Wiederheirat kann das Splitting günstiger sein. Eine Witwenrente endet bei einer erneuten Heirat grundsätzlich, während die durch das Splitting erhöhte eigene Rente bestehen bleibt.

Diese Vorteile sprechen für die Beibehaltung eines Wahlrechts. Sie belegen jedoch nicht, dass ein verpflichtendes Modell für alle Ehepaare finanziell günstiger wäre.

Bestandsschutz wäre bei jeder Reform unverzichtbar

Eine Umstellung könnte kaum ohne lange Übergangsfristen erfolgen. Menschen, die ihre Lebensplanung jahrzehntelang auf die geltende Hinterbliebenenversorgung ausgerichtet haben, können ihre Erwerbsbiografie kurz vor dem Ruhestand nicht mehr nachträglich verändern.

Besonders schutzbedürftig wären Menschen, die bereits Witwen- oder Witwerrente beziehen. Auch Ehepaare in rentennahen Jahrgängen müssten frühzeitig erfahren, ob sie unter das alte oder ein neues System fallen.

Bislang gibt es dazu keine gesetzlichen Stichtage. Behauptungen, nach denen bestimmte Jahrgänge ihre Witwenrente bereits sicher verlieren, lassen sich daher nicht auf die Empfehlung der Kommission stützen.

Denkbar ist auch eine Reform ohne vollständige Abschaffung

Eine Anpassung der Hinterbliebenenrente muss nicht zwangsläufig zu einem verpflichtenden Rentensplitting führen. Möglich wären beispielsweise veränderte Altersgrenzen, längere Übergangsleistungen oder eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehung und Angehörigenpflege.

Auch die Einkommensanrechnung könnte überarbeitet werden, ohne den Anspruch vollständig zu beseitigen. Ein freiwilliges Splitting mit vorheriger Vergleichsberechnung könnte daneben erhalten bleiben.

Ob die Bundesregierung einen dieser Wege verfolgt, ist derzeit offen. Vor einer parlamentarischen Entscheidung wären konkrete Berechnungen nötig, die unterschiedliche Erwerbs-, Pflege- und Familienverläufe abbilden.

Praxisbeispiel: Sabine hätte rund 528 Euro weniger

Sabine und Thomas waren 34 Jahre verheiratet. Sabine bezieht eine eigene Altersrente von 850 Euro, während Thomas eine Rente von 2.050 Euro erhält.

Stirbt Thomas und gilt die 55-Prozent-Regel, ergibt sich vor weiteren Berechnungsschritten eine große Witwenrente von 1.127,50 Euro. Zusammen mit Sabines eigener Rente wären das 1.977,50 Euro, wobei in diesem vereinfachten Fall wegen ihrer niedrigen eigenen Rente voraussichtlich keine erhebliche Einkommensanrechnung entstünde.

Unterstellt man, dass sämtliche Ansprüche während der Ehe erworben wurden und verpflichtend geteilt würden, ergäbe sich für beide eine Rente von jeweils 1.450 Euro. Nach dem Tod von Thomas müsste Sabine mit diesen 1.450 Euro auskommen.

Gegenüber der vereinfachten Rechnung nach heutigem Hinterbliebenenrecht wären das 527,50 Euro weniger im Monat. Bei Anwendung der 60-Prozent-Regel oder eines Kinderzuschlags könnte der Abstand noch größer ausfallen.