Hartz IV: Kein Anspruch auf Skiausrüstung

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Hartz IV: Kein Anspruch auf Skiausrüstung für die Klassenfahrt

30.01.2015

Ein 14jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht bei einer vorläufigen Einschätzung im gerichtlichen Eilverfahren.

Der 14jährige Antragsteller aus Berlin-Mitte steht mit seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern im Leistungsbezug des Jobcenters Berlin Mitte (Antragsgegner). Im Oktober 2014 bewilligte ihm der Antragsgegner die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende achttägige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Im Dezember 2014 beantragte der durch seine Eltern vertretene Antragsteller die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung von einem Skianzug, zweimal Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, einem Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Am 5. Januar 2015, drei Tage vor der Klassenfahrt, beantragte der Antragsteller deshalb bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten der zu verpflichten. (Sozialgericht Berlin, Beschluss AZ: S 191 AS 115/15 ER)

Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat die Vorsitzende der 191. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Antrag abgelehnt. Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien. Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei Ebay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15-64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr geantwortet habe, deute im übrigen darauf hin, dass er die Reise auch ohne ein Eingreifen des Gerichts wie geplant angetreten habe.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des – bei überschlägiger Prüfung – unter 750 Euro liegenden Beschwerdewertes ist er nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) umfassen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zurzeit beträgt der Regelbedarf für 14 bis 18jährige Leistungsberechtigte monatlich 302 Euro. Gemäß § 24 SGB II können abweichende Leistungen gesondert erbracht werden, zum Beispiel Erstausstattungen für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Gemäß § 28 Abs. 2 SGB II werden bei Schülerinnen und Schülern die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. (pm)

Bild: Dieter Schütz / pixelio.de

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