Hartz IV: Übernahme Heizkostennachforderung

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Anspruch auf Übernahme von Heizkostennachforderungen auch bei geschätzten Zählerständen
Hartz IV-Bezieher haben Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten. Das beinhaltet auch Nachforderungen des Energielieferanten, die auf geschätzten Zählerständen beruhen. Das stellte das Sozialgericht Kiel in seinem Urteil vom 15. Dezember 2014 klar (Aktenzeichen: S 39 AS 1609/13).

Gericht bewertet Heizkostennachforderung auf der Grundlage geschätzter Zählerstände als tatsächliche Heizkosten
Nachdem sich das Jobcenter Kiel geweigert hatte, eine Heizkostennachforderung in Höhe von 19,49 Euro zu übernehmen, zog eine Hartz IV-Bezieherin vor Gericht. Laut der Behörde beruht die Nachforderung des Energielieferanten auf einer Verbrauchsschätzung. Heizkosten würden jedoch stets in der tatsächlichen Höhe übernommen werden, so das Jobcenter. Diese seien von der Klägerin jedoch nicht eingereicht worden. So sei nicht nachgewiesen, ob die tatsächlichen Heizkosten überhaupt über den Vorauszahlungen lägen.

Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Vielmehr bewertete es die Verbrauchsschätzung als tatsächliche Kosten, da diese der Klägerin von den Stadtwerken rechtmäßig in Rechnung gestellt würden. Zudem sei die Höhe der geschätzten Verbrauchskosten angemessen. (ag)

Bild: Rolf / pixelio.de

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