Ein Hauseigentümer hatte rund 77.000 Euro in Wertpapieren und Festgeld für seine Altersvorsorge angespart und beantragte einen Zuschuss zu seinen Wohnkosten. Doch das Verwaltungsgericht München wies seine Klage auf Lastenzuschuss ab, weil seine Ersparnisse bei der Vermögensprüfung berücksichtigt wurden.
Dass der Mann das Geld für seinen Ruhestand zurückgelegt hatte, reichte nicht aus, um es vor der Anrechnung zu schützen. Entscheidend war, dass er über das Vermögen verfügen und es für seine Wohnkosten einsetzen konnte (Entscheidung vom 30. Juli 2026, Az. M 22 K 25.3366).
Auch Hauseigentümer können Wohngeld erhalten
Wohngeld gibt es nicht nur für Mieter: Wer sein Eigenheim selbst bewohnt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Lastenzuschuss für Eigentümer erhalten. Dabei berücksichtigt die Behörde statt der Miete die wohngeldrechtlich anerkannten Belastungen des Wohnraums.
Ein abbezahltes Haus schließt den Anspruch nicht schon deshalb aus, weil keine Kreditrate mehr anfällt. Auch Bewirtschaftungskosten können beim Lastenzuschuss zählen, allerdings nur nach den dafür geltenden Berechnungsregeln.
Warum die Altersvorsorge den Kläger nicht schützte
Das Gericht verlangte eine objektiv erkennbare Zweckbestimmung des Vermögens für die Altersvorsorge. Der bloße Wunsch, Wertpapiere und Festgeld später im Ruhestand zu verbrauchen, genügte dafür nicht.
Nach den veröffentlichten Entscheidungsauszügen kommt es auf eine rechtlich verbindliche Bindung und den möglichen vorzeitigen Kapitalzugriff an. Auch die Anlage in Wertpapieren verhindert für sich genommen keine Verwertung.
Für Betroffene ist diese Unterscheidung hart: Was über Jahre als Sicherheit für später aufgebaut wurde, kann bei einem Wohngeldantrag als heute verfügbares Geld gelten.
Wer sich auf geschützte Rücklagen beim Wohngeld beruft, sollte deshalb die rechtlichen Eigenschaften der Anlage nachweisen können.
60.000 Euro sind keine starre gesetzliche Freigrenze
Die häufig genannte Zahl von 60.000 Euro stammt aus der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift, die für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied 60.000 Euro und für jedes weitere 30.000 Euro als Richtwerte nennt.
Übersteigt das verwertbare Vermögen diese Beträge, liegt nach der Vorschrift in der Regel erhebliches Vermögen vor. Die Vermögensrichtwerte beim Wohngeld ersetzen aber keine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits 2013 klargestellt, dass eine pauschale, starre Grenze nicht genügt. Entscheidend ist, ob dem Antragsteller der Einsatz seines Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs im konkreten Fall zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 5 C 21.12).
„Missbräuchlich“ bedeutet nicht gleich Betrug
Die rechtliche Grundlage ist § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz: Wohngeld entfällt, soweit seine Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Gemeint ist bei dieser Vermögensprüfung, dass jemand seine Wohnkosten aus eigenen Mitteln tragen kann und ihm dies auch zuzumuten ist.
Dafür muss die Behörde keinen Betrug oder verschwiegene Konten nachweisen. Auch vollständig offengelegte Ersparnisse können einem Anspruch entgegenstehen.
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Welche Rücklagen geschützt sein können
Nicht jede Form privater Vorsorge wird gleich behandelt: Bei bestimmten Altersvorsorgeansprüchen kann ein vertraglicher Ausschluss der vorzeitigen Verwertung Schutz begründen. Auch staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen kann unter den jeweiligen Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.
Ein frei verfügbares Depot unterscheidet sich deshalb von einem Vorsorgevertrag, bei dem ein Zugriff vor dem Ruhestand rechtlich ausgeschlossen ist. Eine bloße Bezeichnung als „Rentenkonto“ oder die getrennte Aufbewahrung des Geldes belegt noch keinen solchen Ausschluss.
| Vermögen oder Anlage | Bedeutung für die Wohngeldprüfung |
|---|---|
| Frei verfügbare Wertpapiere | Grundsätzlich verwertbares Vermögen; eine private Sparabsicht für das Alter reicht als Schutz nicht aus. |
| Festgeld | Vertragslaufzeit und tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten müssen geprüft werden; Festgeld ist nicht allein wegen seiner Bezeichnung geschützte Altersvorsorge. |
| Vertraglich gebundene Altersvorsorge | Ein rechtlicher Ausschluss vorzeitiger Verwertung kann unter den geltenden Voraussetzungen Schutz begründen. |
| Selbst genutztes Wohneigentum | Der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, bleibt nach der Verwaltungsvorschrift bei dieser Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht. |
Die Behörde muss mehr prüfen als den Kontostand
Eine tragfähige Prüfung muss klären, welches Vermögen tatsächlich verwertbar ist und welche persönlichen Umstände gegen seinen Einsatz sprechen. Dass Gerichte schematische Vermögensgrenzen beim Wohngeld beanstanden, bedeutet allerdings keine allgemeine Freistellung von Ersparnissen.
Auch eine geringe Rente beantwortet die Vermögensfrage nicht. Die Einkommensprüfung beim Wohngeld für Rentner und die Prüfung vorhandenen Kapitals betreffen unterschiedliche Voraussetzungen.
Welche Nachweise bei einer Ablehnung helfen
Wenn Sie sich auf geschützte Altersvorsorge berufen, legen Sie die vollständigen Vertragsbedingungen und Nachweise über Verfügungsbeschränkungen vor. Bei Festgeld können Laufzeiten und Kündigungsbedingungen wichtig sein, bei anderen Anlagen Unterlagen zu Verwertungshindernissen.
Prüfen Sie bei einer Ablehnung des Wohngeldantrags, ob die Behörde Ihre Unterlagen und persönlichen Umstände berücksichtigt hat. Welcher Rechtsbehelf möglich ist und welche Frist gilt, entnehmen Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Geplante Änderungen sind noch kein geltendes Recht
Die Bundesregierung plant, das Wohngeldrecht für 2027 zu ändern; der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten. Die diskutierten Änderungen der Vermögensgrenzen ab 2027 dürfen deshalb nicht mit dem im Münchner Verfahren angewandten Recht vermischt werden.
FAQ: Wohngeld und Ersparnisse fürs Alter
Reicht es, wenn ich mein Erspartes für die Rente vorgesehen habe?
Nein, diese Absicht allein schützt das Geld nicht. Für einen besonderen Schutz als Altersvorsorge kommt es auf die nachweisbare Bindung und die rechtlichen Zugriffsmöglichkeiten an.
Bekomme ich mit mehr als 60.000 Euro grundsätzlich kein Wohngeld?
Eine solche starre Ausschlussgrenze besteht nach dem hier angewandten Recht nicht. Die Behörde muss den Haushalt und die Umstände des Einzelfalls prüfen.
Muss ich wegen eines Lastenzuschusses mein selbst bewohntes Haus verkaufen?
Der selbst genutzte Wohnraum, für den Wohngeld beantragt wird, bleibt nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bei der Vermögensprüfung außer Betracht. Zusätzlich vorhandenes Geldvermögen wird davon getrennt beurteilt.
Sind Wertpapiere geschützt, wenn ich sie seit Jahrzehnten besitze?
Eine lange Haltedauer schafft für sich genommen keinen Schutz. Entscheidend bleiben Verwertbarkeit, mögliche rechtliche Bindungen und die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes.
Muss der Kläger jetzt die gesamten 77.000 Euro aufbrauchen?
Aus der Ablehnung folgt keine Verpflichtung, das gesamte Vermögen bis auf null zu verbrauchen. Das Gericht verneinte den geltend gemachten Anspruch unter den geprüften Verhältnissen; bei veränderten Umständen ist ein neuer Anspruch gesondert zu prüfen.
Quellen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld für Eigentümer.
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18.04.2013 – 5 C 21.12, Vermögenseinsatz und Einzelfallprüfung beim Wohngeld.
dejure.org: VG München, Entscheidung vom 30.07.2026 – M 22 K 25.3366, Entscheidungsnachweis und veröffentlichte Auszüge.
Deutscher Bundestag: Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, erste Lesung vom 08.10.2026.
Sozialrechtsiegen.de: Wohngeld bei Vermögen – Geldanlagen verhindern Lastenzuschuss, Bericht zum Verfahren M 22 K 25.3366.
Stadt Hannover: Wohngeld für Seniorinnen und Senioren, Hinweise zu Vermögen und Altersvorsorge.
Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Nummer 21.37, erhebliches Vermögen und Ausnahmen.




