Wohngeld 2027: Ab vier Personen wird die neue Grenze zum Problem

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Größere Familien könnten durch die geplante Wohngeldreform einen Teil ihres bisherigen Vermögensspielraums verlieren. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf sieht weiterhin 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied vor.

Für Haushalte ab vier Personen soll der reguläre Vergleichswert jedoch nicht mehr über 120.000 Euro steigen. Betroffen wären damit Familien, deren verwertbares Vermögen oberhalb dieses Betrags liegt.

Die neue Bestimmung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Beschlossen ist sie noch nicht, denn das parlamentarische Verfahren steht noch aus.

Ab vier Haushaltsmitgliedern sinkt der Vergleichswert

Nach der derzeitigen Wohngeld-Verwaltungsvorschrift gilt Vermögen in der Regel als erheblich, wenn es 60.000 Euro für das erste Haushaltsmitglied zuzüglich 30.000 Euro für jede weitere Person übersteigt. Eine Begrenzung des Gesamtbetrags enthält dieser Richtwert bislang nicht.

Der Kabinettsentwurf übernimmt die Staffelung nur bis zum dritten Haushaltsmitglied. Danach wächst der Betrag nicht mehr weiter.

Haushaltsgröße Vergleich der Werte
Eine Person bisher 60.000 Euro, geplant 60.000 Euro
Zwei Personen bisher 90.000 Euro, geplant 90.000 Euro
Drei Personen bisher 120.000 Euro, geplant 120.000 Euro
Vier Personen bisher 150.000 Euro, geplant 120.000 Euro
Fünf Personen bisher 180.000 Euro, geplant 120.000 Euro
Sechs Personen bisher 210.000 Euro, geplant 120.000 Euro

Eine vierköpfige Familie verliert dadurch rechnerisch 30.000 Euro. Bei fünf Personen beträgt die Differenz bereits 60.000 Euro, bei sechs Personen 90.000 Euro.

Bisher steht keine feste Vermögensgrenze im Gesetz

Das geltende Wohngeldgesetz enthält bislang keinen festen Eurobetrag. Nach § 21 Nummer 3 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre.

Die Beträge von 60.000 Euro und zusätzlich 30.000 Euro je weiterer Person stammen aus der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Sie dienen den Behörden als Orientierung, sind aber keine ausnahmslos geltenden gesetzlichen Freibeträge.

Auch ein Vermögen oberhalb des Richtwerts schließt Wohngeld deshalb nicht automatisch aus. Umgekehrt kann nach den Umständen des Einzelfalls selbst ein niedrigerer Betrag als erheblich bewertet werden.

Welche Rücklagen derzeit geschützt sein können, erklärt der Beitrag Wohngeld: So sichern Sie Ihren Anspruch trotz Rücklagen.

Gerichte lehnen eine starre Vermögensprüfung ab

Das Bundesverwaltungsgericht entschied bereits 2013, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Antragstellung geprüft werden müssen. Eine pauschale Grenze, bei deren Überschreiten Wohngeld ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird, ist mit dem bisherigen § 21 WoGG nicht vereinbar.

Bedeutsam sein können etwa die Verwertbarkeit des Vermögens, notwendige gesundheitliche Ausgaben oder die Absicherung des Alters. Die Behörde muss prüfen, ob es der betroffenen Person tatsächlich zugemutet werden kann, die Rücklagen für ihre Wohnkosten einzusetzen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Rechtsprechung Ende 2025. Ein Mann mit rund 57.500 Euro Vermögen durfte nicht allein deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen werden, weil die Behörde die niedrigere Bürgergeldgrenze von 40.000 Euro herangezogen hatte.

Die Grenze des Bürgergeldrechts darf nicht auf das Wohngeld übertragen werden. Der Fall wird im Beitrag Gerichtsurteil: Wohngeld auch bei höherem Vermögen möglich ausführlich erläutert.

Vermögen soll ein eigener Ausschlussgrund werden

Der Kabinettsentwurf geht über die bloße Übernahme der bisherigen Verwaltungswerte hinaus. „Erhebliches Vermögen“ soll künftig als eigenständiger Ausschlussgrund in § 21 Absatz 1 Nummer 3 WoGG stehen.

Im geplanten Absatz 2 wird erhebliches Vermögen erstmals durch Eurobeträge beschrieben. Die Summe des verwertbaren Vermögens darf danach 60.000 Euro für die erste Person zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied nicht übersteigen, wobei der reguläre Vergleichswert bei 120.000 Euro endet.

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit mehr Rechtsklarheit. Das Vorhandensein erheblichen Vermögens soll nicht mehr als missbräuchliches Verhalten bezeichnet werden.

Für Familien ab vier Personen ist die Deckelung dennoch eine Verschärfung. Ihr bisheriger Orientierungswert wird nicht lediglich ins Gesetz übertragen, sondern spürbar abgesenkt.

Die Gerichtsentscheidungen gelten für das bisherige Recht

Die bisherige Rechtsprechung verhindert eine Gesetzesänderung nicht. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg erklären, wie der gegenwärtige § 21 WoGG anzuwenden ist.

Der Gesetzgeber darf für die Zukunft eine andere Bestimmung schaffen. Sollte die Reform wie geplant verabschiedet werden, müssen Behörden und Gerichte die neue Fassung anwenden.

Trotzdem bleibt Raum für neue Auseinandersetzungen. Der Entwurf verwendet die Worte „in der Regel“, sodass auch die neue Grenze nicht vollkommen ausnahmslos formuliert ist.

Ob hohe krankheitsbedingte Ausgaben, eine Behinderung oder andere außergewöhnliche Belastungen ein Abweichen rechtfertigen können, wird der Gesetzestext nicht abschließend beantworten. Diese Fragen könnten erneut die Verwaltungsgerichte beschäftigen.

Größere Familien erhalten pro Person weniger Spielraum

Bei einem Dreipersonenhaushalt entsprechen 120.000 Euro rechnerisch 40.000 Euro pro Person. Bei vier Personen sinkt der Betrag durch die Deckelung auf 30.000 Euro je Familienmitglied.

In einem Fünfpersonenhaushalt bleiben rechnerisch 24.000 Euro pro Person. Bei sechs Personen sind es nur noch 20.000 Euro.

Dabei benötigen größere Familien häufig höhere Rücklagen für Umzüge, Fahrzeuge, Ausbildung, Haushaltsgeräte oder gesundheitliche Ausgaben. Die geplante Bestimmung behandelt einen Drei- und einen Sechspersonenhaushalt dennoch gleich, sobald das Gesamtvermögen 120.000 Euro erreicht.

Nur verwertbares Vermögen wird berücksichtigt

Auch nach dem Entwurf kommt es auf das verwertbare Vermögen an. Ein Vermögenswert muss wirtschaftlich genutzt, beliehen, verkauft oder anderweitig zu Geld gemacht werden können.

Nicht frei verfügbare Vermögenswerte können unberücksichtigt bleiben. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen geschützte Formen der Altersvorsorge oder Ansprüche, die vor dem Ruhestand vertraglich nicht verwertet werden können.

Auch der selbst genutzte Wohnraum, für den Wohngeld als Lastenzuschuss beantragt wird, gehört nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nicht zum anzurechnenden Vermögen. Eine zusätzliche Immobilie kann dagegen berücksichtigt werden.

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Familien sollten daher nicht nur ihre Kontostände zusammenrechnen. Sie sollten ebenso dokumentieren, welche Vermögenswerte vorhanden sind, wem sie gehören und ob sie tatsächlich verwertet werden können.

Weitere Informationen enthält der Beitrag Mietzuschuss: Das darf beim Wohngeld nicht angerechnet werden.

Laufende Wohngeldbescheide sollen geschützt bleiben

Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligte Wohngeldbescheide sollen grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten. Erst bei einem anschließenden Weiterleistungsantrag würden regelmäßig die neuen Vorschriften angewendet.

Der Bestandsschutz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Erhebliche Änderungen der Verhältnisse, ein Erhöhungsantrag oder andere gesetzliche Gründe können eine neue Entscheidung während des laufenden Bewilligungszeitraums auslösen.

Wann noch die bisherigen Vorschriften gelten können, zeigt der Beitrag Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann.

Der Kabinettsentwurf ist noch kein geltendes Recht. Im parlamentarischen Verfahren können die geplanten Bestimmungen verändert werden; auch der Bundesrat ist daran beteiligt.

Antrag trotz Überschreitung nicht vorschnell aufgeben

Wer über 120.000 Euro verwertbares Vermögen verfügt, sollte einen Wohngeldantrag nicht allein deshalb aufgeben. Der Entwurf bezeichnet Vermögen oberhalb des Vergleichswerts nur „in der Regel“ als erheblich.

Besondere persönliche oder wirtschaftliche Belastungen sollten im Antrag ausführlich erklärt und belegt werden. Dazu können beispielsweise hohe Gesundheitskosten oder nicht frei verfügbare Vermögensbestandteile gehören.

Lehnt die Wohngeldstelle den Antrag ab, sollte geprüft werden, ob sie lediglich den Gesamtbetrag betrachtet oder auch die Verwertbarkeit und die besonderen Umstände untersucht hat. Die möglichen Rechtsmittel und Fristen stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Beispiel aus der Praxis

Eine Familie mit drei Kindern verfügt nach dem Verkauf eines geerbten Grundstücks über 145.000 Euro verwertbares Vermögen. Das laufende Einkommen reicht wegen einer Teilzeitbeschäftigung und einer hohen Miete nur knapp für den Lebensunterhalt.

Nach der derzeitigen Verwaltungsvorschrift liegt der Orientierungswert für fünf Haushaltsmitglieder bei 180.000 Euro. Das Vermögen unterschreitet diesen Betrag, wobei die Behörde trotzdem die gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen muss.

Nach der geplanten Bestimmung wäre der Vergleichswert bei 120.000 Euro gedeckelt. Die Familie läge 25.000 Euro darüber, sodass ihr Vermögen künftig in der Regel als erheblich gelten würde.

Besondere Belastungen oder eine fehlende Verwertbarkeit einzelner Vermögensbestandteile könnten weiterhin vorgetragen werden. Ob das für eine Bewilligung ausreicht, müsste die Wohngeldstelle prüfen.

Quellen

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes

Bundesregierung: Wohngeld wird neu geordnet

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18. April 2013, Az. 5 C 21.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. OVG 6 B 3/25

Bundesministerium der Justiz: § 21 Wohngeldgesetz

FAQ

Ist die neue Vermögensgrenze für 2027 bereits beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf beschlossen, das parlamentarische Verfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Wie hoch soll der Vermögenswert beim Wohngeld werden?

Vorgesehen sind 60.000 Euro für das erste und weitere 30.000 Euro für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied. Für den gesamten Haushalt soll der reguläre Vergleichswert höchstens 120.000 Euro betragen.

Welche Haushalte wären von der Deckelung betroffen?

Betroffen wären Haushalte ab vier zu berücksichtigenden Mitgliedern. Bis zu drei Personen entsprechen die geplanten Werte der bisherigen Verwaltungsvorschrift.

Gilt ein Vermögen von genau 120.000 Euro bereits als erheblich?

Die vorgesehene Regelvermutung greift nach dem Wortlaut erst, wenn der Betrag überschritten wird. Genau 120.000 Euro reichen dafür noch nicht aus.

Aufgrund besonderer Umstände kann Vermögen aber auch unterhalb eines Orientierungswerts als erheblich beurteilt werden. Deshalb lässt sich der Anspruch nicht allein anhand einer Zahl feststellen.

Ist die Grenze von 120.000 Euro ausnahmslos?

Nein. Der Entwurf verwendet die Formulierung „in der Regel“ und lässt damit grundsätzlich Raum für außergewöhnliche Fälle.

Wie weit mögliche Ausnahmen reichen, werden die spätere Behördenpraxis und gegebenenfalls die Gerichte klären müssen.

Zählt das selbst genutzte Wohneigentum zum Vermögen?

Der selbst genutzte Wohnraum, für den ein Lastenzuschuss beantragt wird, zählt nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nicht zum Vermögen. Weitere Immobilien können dagegen berücksichtigt werden.

Bleibt ein bereits bewilligter Wohngeldbescheid gültig?

Grundsätzlich ja. Vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden.

Bei erheblichen Änderungen oder einer gesetzlich vorgesehenen neuen Entscheidung kann der Bestandsschutz jedoch eingeschränkt sein.