Arbeitsagentur verweigert Arbeitslosengeld nach hoher Abfindung – Gericht widerspricht

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Eine Abfindung von mehr als 114.000 Euro rechtfertigt es nicht, einer gekündigten Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld vorzuenthalten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen sprach einer ehemaligen Schichtführerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 19. November 2021 täglich 60,32 Euro Arbeitslosengeld zu.

Die Arbeitsagentur hatte mit einer fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten gerechnet und deshalb zunächst nichts gezahlt. Diese Berechnung hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand: Für die Frau galt eine siebenmonatige Frist, die ihr Arbeitgeber eingehalten hatte (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2026 – L 11 AL 85/24).

Nach mehr als 22 Jahren verlor die Frau ihren Arbeitsplatz

Die 1962 geborene Arbeitnehmerin arbeitete seit Januar 1999 als Schichtführerin in einem Unternehmen der niedersächsischen Metallindustrie. Im Oktober 2020 kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 31. Mai 2021.

Die Frau erhob Kündigungsschutzklage und schloss im Dezember 2020 einen gerichtlichen Vergleich mit dem Unternehmen. Darin vereinbarten beide Seiten das Ende des Arbeitsverhältnisses zum bereits vorgesehenen Termin und eine Abfindung von 114.345,82 Euro brutto.

Ab Juni 2021 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur bewilligte die Leistung jedoch erst ab dem 20. November 2021 und setzte den täglichen Zahlbetrag für die Monate davor auf null Euro fest.

Warum die Arbeitsagentur 18 Monate zugrunde legte

Die Behörde berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz aus dem Manteltarifvertrag. Dieser schützte Beschäftigte ab dem 55. Geburtstag nach mindestens zehn Jahren Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit vor ordentlichen Kündigungen, ließ allerdings Ausnahmen zu.

Nach Auffassung der Arbeitsagentur war die ordentliche Kündigung der Frau zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen. Deshalb setzte sie für die Prüfung des Arbeitslosengeldes eine gesetzliche Ersatzfrist von 18 Monaten an.

Aus einem Viertel der Abfindung und dem bisherigen täglichen Arbeitsentgelt errechnete die Behörde anschließend ein Ruhen des Anspruchs bis zum 19. November 2021. Die Arbeitnehmerin widersprach: Ihr tariflicher Kündigungsschutz endete ausdrücklich mit dem 65. Geburtstag.

Eine hohe Abfindung allein lässt den Anspruch nicht ruhen

§ 158 SGB III knüpft das Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht allein daran, dass Beschäftigte eine Abfindung erhalten. Hinzukommen muss, dass das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der für diese Prüfung geltenden Kündigungsfrist endet.

Bei einem Ausschluss ordentlicher Kündigungen sieht das Gesetz besondere Fristen vor. Entscheidend ist dann, ob dieser Ausschluss zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gilt.

Kündigungsschutz Frist für die Prüfung nach § 158 SGB III
Ordentliche Kündigung zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen Das Gesetz setzt eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten an.
Ordentliche Kündigung nur zeitlich begrenzt ausgeschlossen Es gilt die Kündigungsfrist, die ohne diesen Ausschluss anzuwenden wäre.
Ordentliche Kündigung ausschließlich gegen Entlassungsentschädigung möglich Das Gesetz sieht eine Kündigungsfrist von einem Jahr vor.

Die 18 Monate bedeuten nicht, dass die Arbeitsagentur für diesen gesamten Zeitraum nichts zahlen darf. Für die Dauer eines tatsächlich bestehenden Ruhens enthält § 158 SGB III weitere Begrenzungen; das Ruhen dauert nach dieser Vorschrift höchstens ein Jahr.

Der Kündigungsschutz endete mit 65

Das Landessozialgericht folgte der Arbeitnehmerin: Der Tarifvertrag nahm Beschäftigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres vom besonderen Kündigungsschutz aus. Damit galt der Ausschluss ordentlicher Kündigungen in ihrem Fall nur für einen begrenzten Zeitraum.

Die Arbeitsagentur wollte die Altersangabe anders verstehen. Gemeint sei die gesetzliche Regelaltersgrenze und damit ein Schutz bis zum Ende des üblichen Arbeitslebens.

Für ältere Tarifverträge kann eine solche Auslegung nach der Rechtsprechung durchaus zutreffen. Wenn die Tarifparteien eine Regelung noch unter der früheren Rentenaltersgrenze vereinbart haben, kann die Zahl 65 für den Eintritt in die Regelaltersrente stehen.

Warum das Abschlussdatum des Tarifvertrags entscheidend war

Hier stammte der Tarifvertrag jedoch aus dem Februar 2018 und galt seit Januar 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze längst bekannt.

Das Gericht fand keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien trotz der Altersangabe einen Kündigungsschutz bis zur späteren Regelaltersgrenze vereinbaren wollten. Ebenso wenig war erkennbar, dass sie einen alten Tarifvertrag unverändert verlängert hatten.

Deshalb blieb es bei der Grenze von 65 Jahren.

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Sieben Monate waren eingehalten

Für Beschäftigte mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit sah der Tarifvertrag eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende vor. Genau diese Frist hatte der Arbeitgeber mit der Kündigung vom Oktober 2020 zum 31. Mai 2021 gewahrt.

Damit fehlte die Voraussetzung für ein Ruhen wegen der Abfindung. Deren Höhe änderte daran nichts.

Auch die gesetzliche Ersatzfrist von einem Jahr griff nach Auffassung des Landessozialgerichts nicht. Es ließ sich nicht feststellen, dass eine ordentliche Kündigung ausschließlich gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung möglich gewesen wäre.

Der spätere Sozialplan änderte das Ergebnis nicht

Das Sozialgericht Braunschweig hatte die Klage zunächst abgewiesen und dabei auf einen Interessenausgleich und Sozialplan verwiesen. Das Landessozialgericht stellte jedoch klar, dass diese Vereinbarungen erst im März 2021 zustande gekommen waren.

Die Kündigung war bereits im Oktober 2020 ausgesprochen und der gerichtliche Vergleich im Dezember 2020 geschlossen worden. Die späteren Vereinbarungen betrafen dagegen die für April 2021 vorgesehenen Personalmaßnahmen.

Ruhen des Anspruchs ist keine Sperrzeit

In diesem Verfahren ging es um das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III. Es ging nicht um eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 SGB III.

Diese Unterscheidung ist für Betroffene wichtig: Beim hier geprüften Ruhen standen die Abfindung und die anzuwendende Kündigungsfrist im Streit. Eine Sperrzeit betrifft andere Voraussetzungen, etwa die Frage, ob jemand ohne wichtigen Grund selbst zur Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses beigetragen hat.

Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Vereinbarung über eine Abfindung ohne Folgen für das Arbeitslosengeld bleibt. Es zeigt, dass die Arbeitsagentur die konkrete Rechtsgrundlage und die zutreffende Kündigungsfrist prüfen muss.

Was Betroffene im Bescheid prüfen sollten

Wenn die Arbeitsagentur wegen einer Abfindung zunächst kein Arbeitslosengeld zahlt, sollten Sie prüfen, welche Frist die Behörde zugrunde legt und wie sie diese begründet. Bei tariflichem Kündigungsschutz sind der genaue Wortlaut und mögliche Altersgrenzen ebenso wichtig wie der Hintergrund der Regelung.

Vergleichen Sie das Kündigungsschreiben, den Beendigungstermin, einen gerichtlichen Vergleich und die Arbeitsbescheinigung. Die Behauptung, Beschäftigte seien „unkündbar“, ersetzt die Prüfung dieser Unterlagen nicht.

Arbeitsagentur muss für den streitigen Zeitraum zahlen

Das Landessozialgericht hob die entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts auf und verurteilte die Arbeitsagentur zur Zahlung von täglich 60,32 Euro für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 19. November 2021. Die Frau hatte die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld erfüllt und sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet.

Die Arbeitsagentur muss zudem die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen erstatten. Das Gericht ließ die Revision nicht zu.

FAQ: Häufige Fragen zur Abfindung und zum Arbeitslosengeld

Verliere ich wegen einer hohen Abfindung mein Arbeitslosengeld?

Allein die Höhe der Abfindung führt nicht zum Ruhen nach § 158 SGB III. Entscheidend ist zusätzlich, ob die für diese Vorschrift geltende Kündigungsfrist eingehalten wurde.

Gelten bei tariflicher Unkündbarkeit immer 18 Monate?

Nein, das Gesetz unterscheidet zwischen zeitlich unbegrenztem und zeitlich begrenztem Kündigungsausschluss. Im entschiedenen Fall endete der Schutz mit 65 Jahren, weshalb die reguläre siebenmonatige Kündigungsfrist heranzuziehen war.

Hat das Gericht eine Sperrzeit aufgehoben?

Nein, Gegenstand der Entscheidung war das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung. Eine Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens ist davon rechtlich zu unterscheiden.

Quellen

Quellen: Gesetze im Internet, § 158 SGB III. Einzelnorm
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.06.2026 – L 11 AL 85/24, Volltext bei nu:legal