Wohngeld: Tausende Anträge falsch abgelehnt? Gericht kippt Vermögensgrenze der Behörden

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Wer mehr als 40.000 Euro auf dem Konto hat, fliegt beim Bürgergeld raus. Manche Wohngeldstellen übernehmen diese Grenze einfach – und lehnen Anträge ab, obwohl Anspruch besteht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dieser Praxis eine klare Absage erteilt: Ein Vermögen von 57.500 Euro steht dem Wohngeldanspruch nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2025, Az.: OVG 6 B 3/25).

Die Vermögensgrenze aus dem Bürgergeld (§ 12 Abs. 4 SGB II) darf nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden.

Das Urteil ist brisant – nicht nur für den klagenden Berliner, sondern für alle, die zwischen den Systemen hängen: zu viel Vermögen für das Bürgergeld, zu wenig Einkommen für die Miete. Wer in dieser Lage steckt und vom Wohngeldamt abgewiesen wurde, hat jetzt ein starkes Argument für den Widerspruch.

Der Fall: 57.500 Euro Vermögen, kein Wohngeld – zu Unrecht

Ein 1957 geborener Mann aus Berlin beantragte Anfang 2023 beim Bezirksamt Pankow Wohngeld. Sein Vermögen war in den Vorjahren durch den Verkauf eines Druckgrafik-Ateliers für 20.000 Euro und die Auszahlung einer Lebensversicherung als Einmalbetrag in Höhe von knapp 19.000 Euro auf rund 57.500 Euro angewachsen – Geld, das er sich über Jahrzehnte aufgebaut hatte und das eigentlich seine Altersvorsorge sichern sollte.

Eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielte er 2022 und 2023 nicht, gleichzeitig belasteten ihn hohe gesundheitsbezogene Ausgaben von über 5.000 Euro im Jahr 2021. Der Antrag wurde abgelehnt: erhebliches Vermögen, kein Anspruch.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Ablehnung im Dezember 2024 (VG 21 K 298/23). Die Begründung: Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei die dort verankerte Vermögensgrenze von 40.000 Euro aus § 12 Abs. 4 SGB II auch auf das Wohngeldrecht zu übertragen.

Der frühere Orientierungswert von rund 61.000 Euro – abgeleitet aus dem nicht mehr geltenden Vermögensteuergesetz – sei damit überholt. Der Kläger ging in Berufung, und das OVG Berlin-Brandenburg gab ihm recht: Die Behörde wurde verpflichtet, das beantragte Wohngeld zu bewilligen.

OVG-Urteil: Bürgergeld-Grenzen gelten nicht beim Wohngeld

Das Wohngeldgesetz kennt keine feste Vermögensgrenze – das ist der Ausgangspunkt, den das OVG in aller Deutlichkeit bekräftigt hat. § 21 Nr. 3 WoGG schließt Wohngeld nur dann aus, wenn die Inanspruchnahme wegen „erheblichen Vermögens” missbräuchlich wäre, und was „erheblich” ist, hängt vom Einzelfall ab, nicht von einer starren Zahl.

So hatte es bereits das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 18. April 2013 festgelegt (BVerwG 5 C 21.12): Die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes muss im Lichte der individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilt werden, eine pauschale Betragsgrenze verbietet sich.

Dabei gilt weiterhin ein Orientierungswert von rund 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person im Haushalt und 30.000 Euro für jede weitere Person. Dieser Wert stammt aus der Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz (WoGVwV, Ziff. 21.37) und lehnt sich an den früheren Freibetrag des Vermögensteuergesetzes an.

Er ist aber ausdrücklich kein Automatismus: Auch Vermögen oberhalb dieses Wertes kann im Einzelfall unschädlich sein, etwa bei fehlender Altersvorsorge, hohen krankheitsbedingten Ausgaben oder wenn das Vermögen absehbar für den Lebensunterhalt benötigt wird.

Der eigentliche Kern des Urteils betrifft die Frage, ob die 40.000-Euro-Grenze aus dem Bürgergeld-Gesetz (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) den bisherigen Orientierungswert im Wohngeldrecht verdrängt hat. Das OVG verneint das unmissverständlich. Weder Wortlaut noch Systematik noch Gesetzesbegründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht.

Das Gericht argumentiert besonders überzeugend damit, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz im selben Gesetzespaket geändert hat, in dem er die Bürgergeld-Vermögensgrenze einführte (Artikel 11 Abs. 14 des Bürgergeld-Gesetzes) – hätte er gewollt, dass die 40.000-Euro-Schwelle auch beim Wohngeld gilt, hätte er das dort regeln können und müssen.

Er hat es nicht getan. Bemerkenswert ist außerdem, dass die 40.000-Euro-Grenze selbst innerhalb des SGB II das Ergebnis eines politischen Kompromisses war: Der ursprüngliche Regierungsentwurf sah 60.000 Euro vor, erst der Vermittlungsausschuss senkte den Betrag auf 40.000 Euro – ein Vorgang, der keinerlei Bezug zum Wohngeldrecht hat.

Wohngeldstellen wenden Bürgergeld-Vermögensgrenze rechtswidrig an

Das Urteil offenbart ein strukturelles Problem in der Verwaltungspraxis. Nicht nur das Verwaltungsgericht Berlin hat die SGB-II-Grenze auf das Wohngeld übertragen – auch auf Behördenebene passiert genau das. Eine parlamentarische Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus (Drucksache 19/18101) belegt, dass mindestens das Bezirksamt Lichtenberg diese Interpretation in der täglichen Wohngeldpraxis angewendet hat:

Anträge wurden schematisch abgelehnt, wenn das Vermögen 40.000 Euro überstieg, ohne die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Es ist davon auszugehen, dass ähnliche Ablehnungen bundesweit vorkommen, denn viele Wohngeldstellen orientieren sich an den ihnen vertrauten Sozialleistungsgrenzen, ohne zu differenzieren, dass Wohngeld nach völlig eigenen Regeln funktioniert.

Wohngeld ist kein Zuschuss zum Lebensunterhalt wie das Bürgergeld, sondern ein Zuschuss zu den Wohnkosten – und genau deshalb gelten beim Vermögen andere Maßstäbe. Wer in den letzten Jahren einen Wohngeldantrag wegen angeblich zu hohen Vermögens verloren hat, sollte den Bescheid noch einmal prüfen lassen.

Neue Grundsicherung ab Juli 2026: Wohngeld wird zur Vermögensbrücke

Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld zur „Neuen Grundsicherung” umgebaut. Der Gesetzentwurf sieht die Abschaffung der einjährigen Karenzzeit beim Vermögen vor, während der bisher bis zu 40.000 Euro für die erste Person geschützt waren.

Stattdessen sollen von Beginn an altersgestaffelte und deutlich niedrigere Freibeträge gelten – nach den bisher bekannten Entwurfswerten etwa 5.000 Euro für unter 20-Jährige bis maximal 20.000 Euro für über 50-Jährige. Die Vermögensprüfung greift dann vom ersten Tag des Leistungsbezugs.

Das verschärft eine Situation, die schon heute viele Menschen betrifft. Wer eine kleine Erbschaft erhalten hat, wem eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde oder wer eine Abfindung aus einem aufgelösten Arbeitsverhältnis besitzt, kann mit 25.000 oder 35.000 Euro auf dem Konto aus dem Bürgergeld fallen.

Das Einkommen reicht aber trotzdem nicht für die Miete. In genau dieser Konstellation wird das Wohngeld zur entscheidenden Brücke – aber nur, wenn die Wohngeldstelle nicht mit den falschen Vermögensgrenzen rechnet. Die Unterscheidung zwischen Bürgergeld-Vermögensrecht und Wohngeld-Vermögensrecht wird ab Mitte 2026 für deutlich mehr Menschen existenziell relevant.

Was beim Wohngeld als Vermögen zählt – und was nicht

Das Wohngeldrecht prüft Vermögen grundlegend anders als das Bürgergeldrecht. Zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG gehören grundsätzlich alle in Geld messbaren Güter, die vor Beginn des Bewilligungszeitraums bereits vorhanden waren: Bargeld, Sparkonten, Wertpapiere, Kryptowährungen, nicht selbst bewohnte Immobilien und andere geldwerte Positionen.

Entscheidend ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein wertmäßiger Zuwachs während des laufenden Wohngeldbezugs zählt dagegen als Einkommen und wird bei der Einkommensprüfung berücksichtigt – nicht bei der Vermögensprüfung.

Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören selbstgenutztes Wohneigentum und Vermögensgegenstände, die aufgrund einer Insolvenz, Beschlagnahme oder Verpfändung nicht frei verfügbar sind. Gefördertes Altersvorsorgevermögen wie die Riester-Rente und Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz bleiben ebenfalls geschützt.

Anders als beim Bürgergeld gibt es beim Wohngeld keine detaillierte gesetzliche Auflistung geschützter Vermögenswerte – die Prüfung folgt dem Grundsatz der Zumutbarkeit im Einzelfall.

Höherer Orientierungswert für Menschen über 60 und mit Schwerbehinderung

Ein Detail, das in den meisten Darstellungen untergeht: Für ältere Menschen und Menschen mit Schwerbehinderung können deutlich höhere Orientierungswerte gelten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat in einem Urteil vom 23. November 2022 (Az.: 7 K 3042/21) für Antragsteller über 60 Jahren einen Orientierungswert von rund 86.920 Euro angesetzt.

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Die Begründung leuchtet ein, wenn man die historische Herleitung kennt: Das frühere Vermögensteuergesetz kannte in § 6 Abs. 3 eine ausdrückliche Privilegierung für Personen ab 60 und für Schwerbehinderte mit höheren Freibeträgen, und genau an diesem Gesetz orientiert sich der heutige wohngeldrechtliche Richtwert.

Wer über 60 Jahre alt oder schwerbehindert ist und wegen Vermögens abgelehnt wurde, sollte diesen höheren Orientierungswert im Widerspruch geltend machen.

Zusätzlich profitieren Menschen mit Schwerbehinderung beim Wohngeld von einem jährlichen Einkommensfreibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG. Dieser wird vom anrechenbaren Jahreseinkommen abgezogen und kann den Wohngeldanspruch überhaupt erst ermöglichen oder erhöhen.

Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 oder ein GdB unter 100 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI – nachzuweisen über den Schwerbehindertenausweis, einen Feststellungsbescheid oder einen Pflegebescheid.

So wehren Sie sich gegen eine falsche Ablehnung

Wer einen Wohngeldantrag wegen angeblich erheblichen Vermögens verloren hat, sollte den Ablehnungsbescheid genau lesen. Steht dort sinngemäß, das Vermögen überschreite die Grenze von 40.000 Euro, oder wird auf die Wertung aus dem Bürgergeld-Gesetz Bezug genommen, ist das nach der aktuellen Rechtsprechung falsch.

Ein konkretes Beispiel: Eine 63-jährige Rentnerin in Niedersachsen hat 52.000 Euro aus einer fällig gewordenen Lebensversicherung auf dem Sparkonto. Ihre monatliche Rente beträgt 980 Euro, die Warmmiete liegt bei 620 Euro. Die Wohngeldstelle lehnt den Antrag ab – „erhebliches Vermögen über 40.000 Euro”.

Genau dieser Bescheid ist angreifbar: Das Vermögen liegt deutlich unter dem Orientierungswert, eine Einzelfallprüfung hat offensichtlich nicht stattgefunden, und für eine über 60-Jährige kann der Orientierungswert sogar bei knapp 87.000 Euro liegen.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids schriftlich bei der Wohngeldstelle eingehen. Zentrale Argumente sind: § 21 Nr. 3 WoGG verlangt eine Einzelfallprüfung, keine starre Vermögensgrenze. Die Bürgergeld-Grenze aus § 12 Abs. 4 SGB II gilt ausschließlich im SGB II.

Der maßgebliche Orientierungswert liegt bei mindestens 60.000 Euro für die erste Person (WoGVwV, Ziff. 21.37), bestätigt durch das OVG Berlin-Brandenburg (OVG 6 B 3/25) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 21.12). Wird der Widerspruch abgelehnt, steht der Klageweg zum Verwaltungsgericht offen – das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auch wer aktuell keinen Ablehnungsbescheid hat, aber bisher keinen Antrag gestellt hat, weil er dachte, sein Vermögen zwischen 40.000 und 60.000 Euro schließe einen Anspruch aus, sollte den Antrag jetzt stellen.

Die 40.000-Euro-Grenze war beim Wohngeld zu keinem Zeitpunkt geltendes Recht. Wer hingegen einen Widerspruch versäumt, verliert den Anspruch für den abgelehnten Zeitraum dauerhaft – der Bescheid wird bestandskräftig und lässt sich in der Regel nicht mehr anfechten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist die Vermögensgrenze beim Wohngeld 2026?
Es gibt keine starre gesetzliche Vermögensgrenze beim Wohngeld. Die Verwaltungsvorschrift nennt Orientierungswerte von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Ob Vermögen oberhalb oder unterhalb dieser Werte als „erheblich” einzustufen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Darf die Wohngeldstelle die 40.000-Euro-Grenze aus dem Bürgergeld anwenden?
Nein. Das OVG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass die Vermögensgrenze aus § 12 Abs. 4 SGB II ausschließlich für das Bürgergeld gilt und nicht auf das Wohngeldrecht übertragen werden darf (OVG 6 B 3/25, Urteil vom 11. Dezember 2025).

Gilt das Urteil bundesweit?
Das OVG Berlin-Brandenburg ist ein Landesgericht, seine Entscheidung bindet unmittelbar nur die Berliner Verwaltung. Allerdings stützt sich das Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 21.12), die bundesweit maßgeblich ist. Andere Wohngeldstellen können sich nicht darauf berufen, das Urteil betreffe sie nicht – die zugrunde liegende BVerwG-Rechtsprechung gilt überall.

Ist das Urteil rechtskräftig?
Noch nicht. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht beantragt werden. Sollte das Land Berlin diesen Weg gehen, könnte das BVerwG die Frage abschließend klären. Bis dahin hat das OVG-Urteil erhebliches Gewicht für Widerspruchsverfahren.

Was ist mit alten Ablehnungsbescheiden – kann ich rückwirkend Wohngeld bekommen?
Eine rückwirkende Bewilligung ist beim Wohngeld nur eingeschränkt möglich. Entscheidend ist, ob gegen den damaligen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde. Bestandskräftige Bescheide lassen sich in der Regel nicht mehr anfechten. Wer allerdings einen neuen Antrag stellt, profitiert ab dem Antragsmonat von der aktuellen Rechtslage.

Zählt meine selbst genutzte Wohnung als Vermögen?
Nein. Selbst genutztes Wohneigentum wird beim Wohngeld nicht als verwertbares Vermögen berücksichtigt. Wer eine Eigentumswohnung bewohnt und hohe Belastungen hat, kann sogar den sogenannten Lastenzuschuss beantragen – eine Sonderform des Wohngeldes für Eigentümer.

Gelten beim Wohngeld höhere Vermögensgrenzen für Ältere oder Schwerbehinderte?
Ja, das ist möglich. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat für Antragsteller über 60 Jahren einen Orientierungswert von rund 86.920 Euro angesetzt (VG Sigmaringen, 7 K 3042/21). Schwerbehinderte mit GdB 100 oder mit Pflegebedürftigkeit profitieren zusätzlich von einem jährlichen Einkommensfreibetrag von 1.800 Euro nach § 17 WoGG.

Quellen

OVG Berlin-Brandenburg: Pressemitteilung Nr. 37/25 zum Urteil vom 11.12.2025, Az. OVG 6 B 3/25

Berliner Mieterverein: Vollständiger Urteilstext OVG 6 B 3/25 mit Randziffern

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 18.04.2013, Az. BVerwG 5 C 21.12 – Leitentscheidung zu erheblichem Vermögen im Wohngeldrecht

VG Sigmaringen: Urteil vom 23.11.2022, Az. 7 K 3042/21 – Höherer Orientierungswert für Personen über 60 Jahre

Wohngeldgesetz: § 21 WoGG – Sonstige Ausschlussgründe (erhebliches Vermögen)

Wohngeldgesetz: § 17 WoGG – Freibeträge (u. a. Schwerbehinderung)

Sozialgesetzbuch II: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen (Bürgergeld)

Bundesministerium: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV), Ziff. 21.37

Wohngeldgesetz: Vollständige Gesetzesfassung WoGG (PDF)