Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann angegriffen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Erkrankung bestehen. Das bedeutet aber nicht, dass Beschäftigte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung automatisch verlieren.
Viele Erkrankte, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige stehen dem Medinzinischen Dienst der Krankenkasse skeptisch gegenüber und zweifeln an, dass dieser wirklich so unabhängig prüft, wie es seine Pflicht ist.
Inhaltsverzeichnis
Medizinischer Dienst stärkt die AU
Ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt, dass der Medizinische Dienst jedoch sogar ein wichtiger Schutz für erkrankte Arbeitnehmer sein kann, die nach einer Kündigung Konflikte mit ihrem Arbeitgeber haben.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied: Auch eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst kann die Arbeitsunfähigkeit wirksam nachweisen, wenn der Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifelt. (9 Sa 20/16)
Kündigung und Krankschreibung am selben Tag
Die Klägerin arbeitete als Verkaufsberaterin in leitender Stellung. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis schriftlich und ordentlich zum Ende der Kündigungsfrist.
Am selben Tag wurde sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Krankschreibung dauerte über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus an und bestand sogar noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fort.
Arbeitgeber verweigerte Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber zahlte die Entgeltfortzahlung nicht. Er meinte, die Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgeschoben gewesen.
Zur Begründung verwies er darauf, die Arbeitnehmerin sei am Tag der Kündigung normal zur Arbeit erschienen, habe an einer Besprechung teilgenommen und keine erkennbaren Krankheitszeichen gezeigt. Außerdem habe sie Schlüssel abgegeben, persönliche Sachen mitgenommen und sich von Kolleginnen und Kollegen verabschiedet.
Arbeitgeber vermutete eine sofortige Beendigung
Der Arbeitgeber behauptete zusätzlich, das Arbeitsverhältnis habe schon am Tag der Kündigung geendet. Aus seiner Sicht habe die Klägerin sofort ausscheiden wollen.
Das Gericht sah das anders. Die schriftliche Kündigung war eindeutig eine ordentliche Kündigung zum späteren Termin. Eine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses war nicht wirksam vereinbart.
Schriftform ist bei Kündigung entscheidend
Eine Kündigung muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch schriftlich erfolgen. Mündliche Erklärungen, Verhalten am Arbeitsplatz oder das Abgeben von Schlüsseln ersetzen diese Schriftform nicht.
Wenn im Kündigungsschreiben ein späteres Ende des Arbeitsverhältnisses genannt ist, bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. Für diesen Zeitraum können daher auch Entgeltfortzahlungsansprüche entstehen.
Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert werden
Grundsätzlich hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Sie ist das wichtigste Beweismittel dafür, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht arbeiten konnte.
Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden. Das kommt etwa in Betracht, wenn eine Krankschreibung zeitlich genau mit einer Kündigung zusammenfällt oder wenn weitere Umstände ernsthafte Zweifel nahelegen.
Zweifel bedeuten noch keinen Verlust des Anspruchs
Das Landesarbeitsgericht stellte aber klar: Selbst wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht automatisch.
Dann muss die Arbeitsunfähigkeit auf andere Weise bewiesen werden. Das kann durch ärztliche Unterlagen, Zeugenaussagen, Behandlungsverlauf oder eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes geschehen.
Medizinischer Dienst bestätigte die Arbeitsunfähigkeit
Im entschiedenen Fall wurde die Klägerin zweimal durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse überprüft. Diese Begutachtungen erfolgten gerade wegen der Zweifel des Arbeitgebers.
Der Medizinische Dienst bestätigte jeweils die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Für das Gericht war dies ein zentrales Argument zugunsten der Arbeitnehmerin.
MD-Begutachtung kann Arbeitsunfähigkeit beweisen
Das Gericht stellte ausdrücklich fest: Auch durch eine Feststellung des Medizinischen Dienstes kann ein Arbeitnehmer den Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erbringen.
Das gilt gerade deshalb, weil das Überprüfungsverfahren dazu dient, Zweifel an der Krankschreibung zu klären. Wenn der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, kann der Arbeitgeber nicht einfach pauschal behaupten, diese Prüfung sei wertlos.
Pauschale Kritik am Medizinischen Dienst reicht nicht
Der Arbeitgeber argumentierte, der Medizinische Dienst sei nicht neutral genug und für eine solche Prüfung ungeeignet. Das überzeugte das Gericht nicht.
Die Überprüfung von Arbeitsunfähigkeit gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Medizinischen Dienstes. Wer dessen Ergebnis angreifen will, muss konkrete Fehler oder nachvollziehbare Zweifel an der Begutachtung vortragen.
Warum kein weiterer Gutachter nötig war
Der Arbeitgeber verlangte ein zusätzliches Sachverständigengutachten. Auch das lehnte das Gericht im Ergebnis ab.
Ein später beauftragter Gutachter könnte nur den heutigen Gesundheitszustand untersuchen. Für die damalige Arbeitsunfähigkeit war die zeitnahe Prüfung durch den Medizinischen Dienst deutlich aussagekräftiger.
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Feiern trotz Krankschreibung schließt Krankheit nicht aus
Der Arbeitgeber verwies außerdem darauf, die Klägerin sei beim Feiern gesehen worden. Auch daraus folgte nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch, dass sie arbeitsfähig war.
Gerade bei psychischen Erkrankungen kann es Situationen geben, in denen einzelne Aktivitäten möglich sind, ohne dass die konkrete Arbeitsleistung erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, ob die zuletzt geschuldete Arbeit krankheitsbedingt nicht geleistet werden konnte.
Psychische Erkrankungen sind oft schwer von außen erkennbar
Das Urteil ist besonders wichtig bei psychischen Erkrankungen. Depressionen, Angststörungen oder Belastungsreaktionen sieht man Beschäftigten nicht immer an.
Dass jemand morgens noch bei der Arbeit erscheint oder äußerlich ruhig wirkt, beweist deshalb nicht, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Maßgeblich ist die medizinische Bewertung der konkreten Arbeitsfähigkeit.
Schlüsselabgabe beweist keine Arbeitsverweigerung
Auch die Abgabe von Schlüsseln und das Mitnehmen persönlicher Gegenstände reichten nicht aus, um den Anspruch zu zerstören. Die Klägerin hätte ihre Arbeitsleistung grundsätzlich auch wieder aufnehmen können, wenn sie nicht krank gewesen wäre.
Das Gericht sah deshalb keinen Beweis dafür, dass sie unabhängig von der Krankheit ohnehin nicht mehr gearbeitet hätte. Die Arbeitsunfähigkeit blieb die entscheidende Ursache für den Arbeitsausfall.
Entgeltfortzahlung setzt Krankheit als Ursache voraus
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Ursache dafür ist, dass die Arbeitsleistung ausfällt. Wer unabhängig von Krankheit nicht arbeiten will, erhält keine Entgeltfortzahlung.
Im entschiedenen Fall konnte der Arbeitgeber aber nicht beweisen, dass die Klägerin auch ohne Erkrankung nicht gearbeitet hätte. Die ärztlichen Bescheinigungen und MD-Feststellungen sprachen für die krankheitsbedingte Ursache.
Arbeitnehmer sollten nach Kündigung besonders sorgfältig sein
Wer nach einer Eigenkündigung oder Arbeitgeberkündigung krank wird, sollte die Arbeitsunfähigkeit sauber dokumentieren. Gerade in diesen Fällen prüfen Arbeitgeber häufig besonders genau.
Wichtig sind eine rechtzeitige Krankmeldung, lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die Einhaltung betrieblicher Meldewege und die Teilnahme an einer MD-Begutachtung, wenn die Krankenkasse dazu auffordert.
Arbeitgeber darf Prüfung verlangen
Arbeitgeber können bei Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit die Krankenkasse einschalten. Diese kann den Medizinischen Dienst beauftragen.
Beschäftigte sollten eine solche Prüfung ernst nehmen. Wer Termine ohne Grund versäumt oder nicht mitwirkt, riskiert Probleme bei Entgeltfortzahlung oder Krankengeld.
Was Betroffene tun sollten, wenn Lohnfortzahlung verweigert wird
Wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, sollten Beschäftigte schriftlich Zahlung verlangen. Dabei sollten sie auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und gegebenenfalls auf die Bestätigung des Medizinischen Dienstes verweisen.
Wird weiter nicht gezahlt, kann Klage beim Arbeitsgericht erforderlich sein. Entgeltfortzahlung ist Lohn, und arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können kurz sein.
Praxisbeispiel: Maria kündigt und wird krank
Maria arbeitet im Verkauf und kündigt ordentlich mit Frist. Noch am selben Tag stellt ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Belastungssituation fest.
Der Arbeitgeber vermutet eine taktische Krankschreibung und verweigert die Lohnfortzahlung. Die Krankenkasse lässt Maria durch den Medizinischen Dienst überprüfen. Bestätigt dieser die Arbeitsunfähigkeit, hat Maria ein starkes zusätzliches Beweismittel für ihren Anspruch.
FAQ zur Krankschreibung nach Kündigung
Verliere ich den Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn ich nach Kündigung krank werde?
Nein. Eine Krankschreibung nach einer Kündigung kann zwar Zweifel auslösen, führt aber nicht automatisch zum Verlust der Entgeltfortzahlung.
Kann der Arbeitgeber meine Krankschreibung anzweifeln?
Ja. Der Arbeitgeber kann Umstände vortragen, die den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Dann muss die Krankheit gegebenenfalls anders bewiesen werden.
Hilft eine Prüfung durch den Medizinischen Dienst?
Ja. Bestätigt der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit, kann dies den Nachweis der Erkrankung stützen und Zweifel des Arbeitgebers entkräften.
Reicht es, wenn der Arbeitgeber sagt, ich hätte gesund gewirkt?
Nein. Äußerer Eindruck, Teilnahme an Gesprächen oder normale Anwesenheit am Arbeitsplatz beweisen nicht automatisch Arbeitsfähigkeit.
Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Betroffene sollten schriftlich Zahlung verlangen, Nachweise sichern und arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen beachten. Bei weiterer Weigerung kann Klage beim Arbeitsgericht nötig sein.
Fazit: Medizinischer Dienst kann den Anspruch auf Lohnfortzahlung sichern
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stärkt Beschäftigte, deren Krankschreibung nach einer Kündigung angezweifelt wird. Auch wenn der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein kann, kann die Arbeitsunfähigkeit durch andere Mittel nachgewiesen werden.
Besonders stark wirkt eine zeitnahe Bestätigung durch den Medizinischen Dienst. Pauschale Zweifel des Arbeitgebers reichen dann nicht aus, um die Entgeltfortzahlung zu verweigern.
Für Arbeitnehmer heißt das: Krankmeldung korrekt abgeben, Bescheinigungen lückenlos sichern und bei MD-Prüfungen mitwirken. Wer seine Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar belegen kann, muss Lohnfortzahlung nicht allein wegen einer zeitgleichen Kündigung aufgeben.




