Pflegegeld: Viele Pflegefamilien verzichten monatlich auf fast 900 Euro

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Wer seine Mutter oder seinen Vater zuhause pflegt, stößt schnell auf einen ernüchternden Rechtsrahmen: Die Pflegekasse zahlt für körperbezogene Pflege bis zu 2.299 Euro monatlich als Sachleistung, aber nicht an Töchter, Söhne oder andere nahe Angehörige.

Das Pflegeversicherungsrecht schließt enge Verwandte und alle Personen, die mit dem Pflegebedürftigen zusammenleben, per Gesetz ausdrücklich aus. Doch exakt diese Sachleistung steht einer Personengruppe offen, die die meisten Familien nicht auf dem Schirm haben: Nachbarn, entfernte Bekannte oder nicht verwandte Freunde, die über einen formellen Einzelpflegevertrag mit der Pflegekasse vergütet werden können.

Pflegesachleistung über Einzelpflegevertrag: Was das Gesetz tatsächlich ermöglicht

Das Pflegeversicherungsrecht unterscheidet grundlegend zwischen zwei Wegen, wie häusliche Pflege finanziert wird. Pflegesachleistungen fließen nicht als Geld an den Pflegebedürftigen, sondern werden direkt mit dem Leistungserbringer abgerechnet.

Dieser Leistungserbringer ist typischerweise ein ambulanter Pflegedienst. Daneben gibt es einen zweiten, weit weniger bekannten Weg: die häusliche Pflege durch Einzelpersonen auf Basis eines von der Pflegekasse geschlossenen Vertrages nach § 77 Abs. 1 SGB XI.

Wer diesen Weg nutzt, erhält dieselben monatlichen Höchstbeträge wie beim ambulanten Pflegedienst: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 pro Kalendermonat.

Diese Beträge übersteigen das Pflegegeld erheblich, das Angehörige auf dem regulären Weg erhalten. Und dort liegt das Problem, das viele Familien zu spät erkennen: Der Einzelpflegevertrag steht nur Personen offen, die nicht zur engen Verwandtschaft gehören und nicht im gemeinsamen Haushalt leben.

Was das Gesetz erlaubt und wen es beim Einzelpflegevertrag ausdrücklich ausschließt

Das Gesetz formuliert den Auftrag an die Pflegekasse unmissverständlich: Sie soll Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pflegebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder dessen besonderen Wünschen zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen.

Das “soll” im Gesetzestext begründet eine rechtliche Pflicht für die Pflegekasse, einem solchen Antrag im Regelfall zu entsprechen. Willkürliche Ablehnungen ohne triftigen Grund sind damit nicht zulässig.

Gleichzeitig enthält § 77 Abs. 1 SGB XI eine der schärfsten Ausschlussklauseln im Pflegeversicherungsrecht: Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig. Dieser Ausschluss ist absolut.

Er gilt unabhängig davon, ob die betreffende Person fachlich qualifiziert wäre, wie viele Stunden sie täglich pflegt oder wie lange sie das Pflegeverhältnis trägt. Auch ein Widerspruch hat keine Aussicht auf Erfolg, solange das Verwandtschaftsverhältnis oder die gemeinsame Haushaltsführung bestehen.

Was konkret unter “Verwandte bis zum dritten Grad” fällt, erschließt sich über die bürgerlichrechtlichen Verwandtschaftsgrade. Ausgeschlossen sind Kinder und Eltern (erster Grad), Geschwister, Großeltern und Enkel (zweiter Grad) sowie Tante, Onkel, Nichte und Neffe (dritter Grad).

Cousinen und Cousins hingegen stehen im vierten Grad und fallen nicht unter den Ausschluss. Ebenso nicht ausgeschlossen sind Freunde, Nachbarn oder andere Personen ohne Verwandtschaftsbeziehung, sofern sie nicht im selben Haushalt wohnen.

Wer als Einzelpflegekraft beim Pflegekassen-Vertrag infrage kommt

Die Pflegekasse prüft bei jedem Antrag, ob die vorgeschlagene Person “geeignet” ist. Das Gesetz legt keine abschließenden formalen Qualifikationsanforderungen fest. Die Pflegekasse bewertet im Einzelfall, ob die Person in der Lage ist, die konkret benötigten körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung zu übernehmen.

Eine abgeschlossene Pflegeausbildung ist keine gesetzliche Pflichtvoraussetzung, erhöht aber die Erfolgswahrscheinlichkeit erheblich.

In der Praxis beschreibt das ein breites Spektrum: Eine Nachbarin mit langjähriger privater Pflegeerfahrung kommt ebenso in Betracht wie ein pensionierter Krankenpfleger, der nicht mehr in einem zugelassenen Dienst angestellt ist, aber weiterhin einzelne Pflegebedürftige betreut.

Pflegekassen ziehen für die Eignungsprüfung häufig die konkreten Pflegeleistungen heran, die im Pflegegrad-Gutachten beschrieben sind. Je komplexer der Pflegebedarf, desto stärker wird die Pflegekasse auf nachweisbare Erfahrung oder Qualifikation bestehen.

Wichtig ist, was der Vertrag nicht ermöglicht: Die Einzelpflegekraft darf kein Beschäftigungsverhältnis mit dem Pflegebedürftigen eingehen. Die Vergütung fließt über die Pflegekasse direkt an die Einzelpflegekraft. Das sogenannte Arbeitgebermodell, bei dem der Pflegebedürftige formal als Arbeitgeber fungiert, ist im Rahmen des Einzelpflegevertrages nicht möglich.

Ingrid H., 64, aus Halle pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3. Ihr Bruder wohnt nebenan und wäre gerne eingebunden, ist als Sohn aber gesetzlich ausgeschlossen. Die langjährige Bekannte der Familie, Rentnerin Hannelore P., 68, frühere medizinische Fachangestellte, lebt zwei Straßen weiter. Ingrid stellt für ihren Vater einen Antrag auf Abschluss eines Einzelpflegevertrages mit Hannelore P.

Die Pflegekasse prüft und schließt den Vertrag. Hannelore erhält monatlich bis zu 1.497 Euro aus dem Sachleistungsbudget, 898 Euro mehr, als der Vater bei reinem Pflegegeld erhalten hätte.

Bis zu 2.299 Euro monatlich: Das Sachleistungsbudget verglichen mit dem Pflegegeld

Der finanzielle Unterschied ist erheblich. Wer die Pflege über das Pflegegeld nach § 37 SGB XI organisiert, erhält bei Pflegegrad 3 monatlich 599 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Diese Beträge bleiben bis Ende 2027 unverändert, da die ab Januar 2026 geltende Pflegereform keine weitere Anhebung vor 2028 vorsieht.

Der Sachleistungsrahmen, der auch für den Einzelpflegevertrag gilt, fällt deutlich höher aus: 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Die Differenz zwischen Pflegegeld und Sachleistungsbudget beträgt bei Pflegegrad 3 knapp 900 Euro monatlich.

Über ein Jahr summiert sich das auf fast 10.800 Euro, die einer Versorgung zugutekommen könnten, aber auf dem Pflegegeldweg schlicht nicht erreichbar sind.

Zusätzlich steht der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zur Verfügung, der parallel zum Einzelpflegevertrag beantragt werden kann. Er ist für anerkannte Entlastungsangebote vorgesehen und läuft unabhängig davon, welche Hauptleistungsart gewählt wird.

So beantragen Sie den Einzelpflegevertrag bei der Pflegekasse

Der Antrag wird schriftlich bei der zuständigen Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt. Notwendige Unterlagen sind eine formlose Beschreibung der benötigten Pflegeleistungen, eine kurze Darstellung der vorgesehenen Pflegeperson einschließlich ihrer Erfahrung oder Qualifikation sowie deren Kontaktdaten. Manche Pflegekassen stellen eigene Formulare bereit; fehlt ein solches, genügt ein schriftlicher Antrag mit diesen Angaben.

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Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung schriftlich mitteilen. Lehnt sie ab, muss sie den konkreten Ablehnungsgrund nennen. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis auf ausreichend verfügbare Pflegedienste in der Region oder fehlende Qualifikation ohne konkrete Einzelfallprüfung ist rechtlich angreifbar.

Wer eine solche Ablehnung erhält, sollte innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Im Widerspruch ist darzulegen, weshalb kein zugelassener Pflegedienst die Versorgung in der gewünschten Weise sicherstellt oder warum der besondere Wunsch des Pflegebedürftigen den Vertragsabschluss rechtfertigt.

Im Vertrag selbst sind Inhalt und Umfang der Pflegeleistungen, Qualitätssicherungsmaßnahmen und die Vergütung zu regeln. Die Vergütungshöhe vereinbaren Pflegekasse und Einzelpflegekraft. Als Orientierung dient häufig der Satz, der auch mit zugelassenen Pflegediensten für vergleichbare Leistungen vereinbart ist.

Weicht die Pflegekasse davon deutlich nach unten ab, kann auch das angefochten werden. Anders als beim reinen Pflegegeld müssen beim laufenden Einzelpflegevertrag keine halbjährlichen Beratungsbesuche nachgewiesen werden.

Für den Widerspruch und eine etwaige Klage vor dem Sozialgericht sollten Betroffene dokumentieren, welche persönlichen Gründe für die Wahl der Einzelpflegekraft sprechen, ob die vorgeschlagene Person bereits eingearbeitet ist und die Versorgungsqualität sichergestellt hat.

Sozialberatungsstellen wie der Verband der Kriegsbeschädigten (VdK) oder der Sozialverband Deutschland (SoVD) können bei der Widerspruchsformulierung unterstützen.

Pflegegeld, Kombination, Verhinderungspflege: Was für Angehörige trotzdem möglich ist

Für Angehörige, die den Einzelpflegevertrag nicht nutzen können, bleibt das Pflegegeld der wichtigste Hebel. Der Pflegebedürftige erhält dieses Geld für die selbst organisierte häusliche Pflege und ist nicht verpflichtet, der Pflegekasse die Pflegeperson namentlich zu nennen. Entscheidend ist, dass die Versorgung tatsächlich sichergestellt ist.

Ergänzend lässt sich das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen eines ambulanten Dienstes kombinieren, was als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI bezeichnet wird. Schöpft der Pflegedienst einen Teil des monatlichen Sachleistungsrahmens aus, wird das Pflegegeld anteilig um denselben Prozentsatz gekürzt.

Wer 30 Prozent des Sachleistungsbudgets für den Pflegedienst nutzt, erhält noch 70 Prozent des Pflegegeldes. Auf diese Weise lässt sich gezielt einzelne Pflegearbeit auslagern, ohne das gesamte Pflegegeld zu verlieren.

Wer als Angehöriger eine Auszeit braucht, hat seit dem 1. Januar 2026 Zugang zu einem gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Bei Pflegegrad 2 beträgt dieser Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro und ermöglicht, vorübergehend einen professionellen Dienst zu beauftragen.

Dabei gelten für nicht erwerbsmäßig tätige Angehörige als Ersatzpflegepersonen besondere Obergrenzen bei den erstattungsfähigen Aufwendungen. Wer als pflegender Angehöriger regelmäßig erhebliche Zeit in die Pflege investiert und dabei nicht oder nur geringfügig erwerbstätig ist, bekommt von der Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, was sich bei langjähriger Pflege erheblich auf den späteren Rentenanspruch auswirkt.

Der Einzelpflegevertrag und das Pflegegeld schließen sich gegenseitig aus, solange der Sachleistungsrahmen voll ausgenutzt wird. Wer den Vertrag für einen Teil der monatlichen Stunden nutzt, kann den verbleibenden Sachleistungsanteil über die Kombinationslogik in ein anteiliges Pflegegeld umwandeln. Diese Planung sollte mit der Pflegekasse schriftlich abgestimmt werden, damit keine unerwarteten Kürzungen entstehen.

Häufige Fragen zur Pflegesachleistung und zum Einzelpflegevertrag

Kann die Pflegekasse einen Einzelpflegevertrag mit Verweis auf verfügbare Pflegedienste verweigern?

Eine Ablehnung allein mit dem Verweis auf die Verfügbarkeit zugelassener Pflegedienste ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausreichend begründet. Der Einzelpflegevertrag ist auch dann möglich, wenn Pflegedienste verfügbar sind, sofern der besondere Wunsch des Pflegebedürftigen oder das Ziel eines selbstbestimmten Lebens den Vertragsabschluss rechtfertigt.

Pflegebedürftige sollten im Antrag konkret benennen, warum ihnen die Einzelpflegekraft besonders wichtig ist und welche persönlichen Aspekte der Versorgung dieser Wunsch ausdrückt.

Was gilt für Cousins und Cousinen: Sind sie ebenfalls vom Einzelpflegevertrag ausgeschlossen?

Cousins und Cousinen stehen im vierten Verwandtschaftsgrad. Der gesetzliche Ausschluss erfasst nur Verwandte bis zum dritten Grad sowie Verschwägerte in gleichem Umfang. Cousins oder Cousinen, die nicht im selben Haushalt leben, sind daher nicht ausgeschlossen und kommen als Einzelpflegekraft in Betracht, sofern die Pflegekasse die Eignung bejaht.

Entfällt das Pflegegeld vollständig, wenn ein Einzelpflegevertrag besteht?

Nicht zwingend. Wird der monatliche Sachleistungsrahmen über den Einzelpflegevertrag nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil als Pflegegeld beantragt werden. Die Pflegekasse berechnet den anteiligen Pflegegeldanspruch auf Basis der tatsächlich abgerechneten Sachleistungen. Wer also nur 60 Prozent des Sachleistungsrahmens über den Vertrag nutzt, erhält noch 40 Prozent des Pflegegeldes.

Was passiert, wenn die Einzelpflegekraft erkrankt oder dauerhaft ausfällt?

Fällt die Einzelpflegekraft vorübergehend aus, kann die Versorgungslücke über einen ambulanten Pflegedienst oder über das Budget für Verhinderungspflege überbrückt werden. Bei dauerhaftem Ausfall endet der Vertrag entsprechend seinen Regelungen; die Pflegekasse muss informiert werden. Es empfiehlt sich, im Vertrag von Anfang an Regelungen für Ausfälle und Vertretung zu fixieren.

Gilt der Einzelpflegevertrag auch für reine Betreuungsleistungen ohne körperliche Pflege?

Ja. Der Leistungsumfang umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung. Wer einen Pflegebedürftigen primär begleitet und betreut, ohne täglich körperpflegerische Leistungen zu erbringen, kann diese Tätigkeiten über den Einzelpflegevertrag abrechnen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeiten mit dem bewilligten Pflegegrad und dem Pflegegutachten übereinstimmen.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) § 36 Pflegesachleistung

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen

Bundesgesundheitsministerium: Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025, Bundesanzeiger AT 12.12.2024 B7

Bundesministerium der Justiz: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), BGBl. 2025 I Nr. 371, ausgefertigt 22. Dezember 2025, in Kraft ab 1. Januar 2026