Persönliches Budget – Sozialgericht Hamburg zieht die Kostengrenze klar

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Eine schwerbehinderte Frau, die in einer besonderen Wohnform lebt, braucht nachts eine Betreuungsperson vor Ort – nicht irgendwo im Haus, sondern greifbar, reaktionsschnell, verlässlich. Der Leistungserbringer hält das an ihrem Standort nicht vor.

Also beantragt sie über das Persönliche Budget eine finanzielle Aufstockung, um die Nachtbereitschaft selbst zu organisieren. Der Antrag scheitert. Das Sozialgericht Hamburg erklärt, warum das so sein muss – und setzt dabei eine Linie, die für alle Berechtigten in der Eingliederungshilfe gilt.

Was das Gericht entschieden hat

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 (S 28 SO 1037/25 ER) hat das Sozialgericht Hamburg den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Begründung ist rechtlich eindeutig: Das Persönliche Budget ist der Höhe nach auf den Betrag gedeckelt, der in der Vergütungsvereinbarung für die jeweilige Leistungsgruppe festgesetzt ist.

Einen Anspruch auf ein darüber hinausgehendes Budget gibt es nicht – nicht durch individuelle Absprachen, nicht durch eine Zielvereinbarung, nicht durch den Verweis auf außergewöhnliche Einzelfallbedarfe.

Das Gericht folgt damit zu hundert Prozent der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits das LSG Niedersachsen-Bremen hatte in vergleichbaren Konstellationen dieselbe Linie gezogen (Az: L 8 SO 327/13; L 8 SO 506/13 B ER vom 10.4.2014). Das Hamburger Sozialgericht bestätigt diese Linie und wendet sie konsequent auf die geltende Rechtslage an.

Die gesetzliche Grundlage: § 29 SGB IX

Die entscheidende Norm steht in § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX: Das Persönliche Budget soll die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen wären. Das ist keine Kann-Vorschrift, sondern eine systemische Deckelung.

Der Gesetzgeber hat das bewusst so konstruiert: Wer statt der Sachleistung die Geldleistung wählt, soll allein durch diesen Wechsel der Leistungsform keine Kostensteigerung erzielen können. Das ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SGB IX in der Fassung vom 21. März 2005 (BT-Drs. 15/1514, S. 72 zu Artikel 8), die dem heutigen § 29 Abs. 2 SGB IX entspricht (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 244 zu § 29).

Dazu tritt § 17 Abs. 4 SGB IX, der die Bemessung des Persönlichen Budgets an die Kosten der alternativen Sach- oder Dienstleistung knüpft. Das Budget bildet ab, was der Träger für die betreffende Leistungsgruppe aufwenden würde – nicht mehr. Individuelle Mehrbedarfe, die über den Durchschnittswert der Maßnahmenpauschale hinausgehen, sind systemimmanent.

Das Bundessozialgericht hat das ausdrücklich festgestellt: Abweichungen nach oben und unten sind im System der Durchschnittspauschalen angelegt und können nicht durch Einzelfallvereinbarungen aufgefangen werden (BSG vom 6.12.2018 – B 8 SO 9/18 R).

Warum die Zielvereinbarung nichts ändert

Die Antragstellerin hatte im Verfahren eine Zielvereinbarung vorgelegt und damit argumentiert, dass sich daraus ein Anspruch auf ein höheres Budget ergebe. Das Gericht räumt das klar aus dem Weg. Eine Zielvereinbarung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts allenfalls formale Voraussetzung für den anschließenden Erlass eines Verwaltungsakts über das Persönliche Budget – mehr nicht.

Sie enthält keine bindenden Festschreibungen über den individuellen Leistungsbedarf und schon gar nicht über die Budgethöhe (BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R). Wer glaubt, mit einer Zielvereinbarung in der Hand das Budget nach oben verhandeln zu können, irrt sich. Das Dokument eröffnet das Verfahren, entscheidet aber nicht über sein Ergebnis.

Warum individuelle Mehrleistungsvereinbarungen unzulässig sind

Ein zentrales Argument des Gerichts betrifft die Frage, ob Leistungserbringer mit einzelnen Leistungsberechtigten Vergütungen vereinbaren können, die über die reguläre Leistungsvereinbarung hinausgehen. Die Antwort ist nein – und zwar höchstrichterlich geklärt. Solche abweichenden Vereinbarungen sind unzulässig und scheiden insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Systemversagens aus.

Der Grund liegt in der Konstruktion der §§ 123 ff. SGB IX: Das Recht der Leistungsverträge in der Eingliederungshilfe sieht es nicht vor, dass in Einzelfällen – insbesondere bei personalintensiven Bedarfen – weitere Vergütungen vereinbart werden.

Dazu kommt § 15 Abs. 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), der für Verträge mit Leistungsberechtigten nach Teil 2 SGB IX ausdrücklich vorschreibt, dass die vertraglichen Vereinbarungen den Regelungen nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX entsprechen müssen. Sofern Verträge nach § 123 ff. SGB IX existieren, sind abweichende Leistungsvereinbarungen damit unzulässig.

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Das Persönliche Budget kann diese strukturelle Grenze nicht umgehen – es dient dem Wechsel der Leistungsform, nicht der Erweiterung des Leistungsumfangs.

Was dem Gericht noch offengeblieben ist

Das Gericht hat eine Folgefrage bewusst offengelassen: ob überhaupt ein Anordnungsgrund für die Gewährung des Persönlichen Budgets bestehen kann, wenn der Anspruch durch einen Sachleistungsanspruch an einem anderen Standort des Leistungserbringers gedeckt werden kann.

Die Tendenz in der Rechtsprechung ist eher ablehnend (LSG Baden-Württemberg vom 31.1.2024 – L 2 SO 3402/23 ER-B), während einzelne Gerichte das anders beurteilt haben (SG Marburg vom 8.9.2023 – S 9 SO 27/23 ER). Geklärt ist diese Frage damit noch nicht.

Für Betroffene, die sich auf einen Anordnungsgrund berufen wollen, bleibt hier ein offenes Feld – eines, das allerdings mit handfesten Argumenten zur Unzumutbarkeit des alternativen Standorts belegt sein muss.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Das Gericht hat die Antragstellerin auf den richtigen Weg verwiesen: Sie soll ihren Anspruch aus der Leistungsvereinbarung gegenüber dem Leistungserbringer unmittelbar geltend machen. Der Leistungserbringer hält an einem anderen Standort eine Nachtbereitschaft vor Ort vor – für dieselbe Leistungsvereinbarung und denselben Leistungsinhalt.

Das Gericht wertet das als Indiz dafür, dass die Leistung auch am aktuellen Standort der Antragstellerin grundsätzlich möglich ist. Der Weg führt also nicht über das Persönliche Budget, sondern über die Durchsetzung des bestehenden Sachleistungsanspruchs.

Wer in einer vergleichbaren Situation ist, sollte folgendes im Blick behalten: Das Persönliche Budget ist das falsche Instrument, wenn es darum geht, Leistungen zu finanzieren, die dem Grunde nach bereits von der bestehenden Leistungsvereinbarung abgedeckt sind.

Der richtige Ansatzpunkt ist die Leistungsvereinbarung selbst – und deren Durchsetzung gegenüber dem Leistungserbringer, notfalls auf dem Zivilrechtsweg. Wer stattdessen versucht, über das Budget mehr herauszuholen als die Vergütungsvereinbarung hergibt, wird scheitern – das ist seit diesem Beschluss noch einmal klargestellt.

Anmerkung des Verfassers

Im Einzelfall können durch die Leistungsgewährung in Form des persönlichen Budgets höhere Kosten entstehen, wenn das Persönliche Budget von den Berechtigten dazu genutzt wird, mit den zur Verfügung gestellten Geldzahlungen die Leistungen selbst zu organisieren und zu bezahlen.

In diesen Fällen führt dies zu einer “Entkoppelung” zwischen dem zugewiesenen Betrag und den konkreten einzelnen Leistungen, der der fehlenden Bindung an das System vereinbarungsgebundener Leistungsanbieter Rechnung trägt (vgl. BSG vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R).

Um eine solche Konstellation handelt es sich jedoch gerade nicht. Das Persönliche Budget wird geltend gemacht, um neben der durch einen Vertrag nach dem WBVG vereinbarten Vergütung weitere Kosten geltend zu machen, die dem Grunde nach von der Leistungsvereinbarung abgedeckt sind.

Nach § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX ist eine weitergehende Leistungsgewährung in der Form des Persönlichen Budgets nicht vorgesehen, sondern dieses der Höhe nach begrenzt auf die ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen.

Wird statt der Sachleistung die Geldleistung gewählt, soll allein der Wechsel der Leistungsform im Regelfall nicht zu einer Kostensteigerung führen (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 3 SGB IX in der Fassung vom 21.3.2005 in BT-Drs. 15/1514, S. 72 zu Artikel 8; dieser entspricht dem heutigen § 29 Abs. 2 SGB IX, vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 244 zu § 29).

Quellen

Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 22.12.2025 – S 28 SO 1037/25 ER
LSG Niedersachsen-Bremen, Az: L 8 SO 327/13
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.4.2014 – L 8 SO 506/13 B ER
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.1.2024 – L 2 SO 3402/23 ER-B
SG Marburg, Beschluss vom 8.9.2023 – S 9 SO 27/23 ER
BSG, Urteil vom 28.1.2021 – B 8 SO 9/19 R
BSG, Urteil vom 6.12.2018 – B 8 SO 9/18 R
§ 29 Abs. 2 SGB IX; § 17 Abs. 4 SGB IX; § 15 Abs. 3 WBVG; §§ 123 ff. SGB IX
BT-Drs. 15/1514, S. 72 zu Artikel 8; BT-Drs. 18/9522, S. 244 zu § 29