Altersrente: Schadensersatz zählt als Beitrag und erhöht die Rente

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Ein Rentenversicherungsträger darf eine eingegangene Regresszahlung nicht einfach ohne Wirkung für das Versicherungskonto behalten, wenn sie als Beitragsregress für einen möglichen Rentenschaden gezahlt wurde.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied: Ein Betrag von 2.000 Euro, der nach einem Unfall als möglicher Beitragsschaden an die Rentenversicherung floss, muss bei der Regelaltersrente als Pflichtbeitrag berücksichtigt werden. (L 2 R 180/19)

Regelaltersrente war zu niedrig berechnet

Der Kläger verlangte eine höhere Regelaltersrente. Hintergrund war ein Unfall, den er in einem Verwaltungsgebäude erlitten hatte.

Nach dem Unfall hatte der zuständige Rentenversicherungsträger ein Regressverfahren gegen die Haftpflichtversicherung der Gemeinde geführt. Dabei zahlte die Versicherung insgesamt 6.000 Euro an die Rentenversicherung.

Streit um eine Abfindung aus dem Regressverfahren

Die 6.000 Euro sollten zwei verschiedene Risiken abdecken. Nach den Unterlagen entfielen 4.000 Euro auf mögliche Rehabilitationsleistungen und 2.000 Euro auf einen möglichen Beitragsschaden.

Der Kläger wollte erreichen, dass diese Zahlung in seinem Rentenkonto berücksichtigt wird. Er war der Ansicht, dass die Rentenversicherung den Betrag nicht einfach vereinnahmen dürfe, ohne seine Rente entsprechend zu erhöhen.

Rentenversicherung sah keinen Beitragsschaden

Die Rentenversicherung argumentierte, ein tatsächlicher Beitragsschaden sei nicht entstanden. Der Kläger sei bereits vor dem Unfall seit längerer Zeit nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen.

Deshalb könne der Betrag von 2.000 Euro nicht als Pflichtbeitrag in das Versicherungskonto eingestellt werden. Die Zahlung sei zwar eingegangen, habe aber aus Sicht der Rentenversicherung keine rentenerhöhende Wirkung.

Gericht: Eingang der Beitragsregresszahlung ist entscheidend

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war für das Gericht, dass die 2.000 Euro aus einem Beitragsregress nach Paragraf 119 SGB X stammten und tatsächlich bei der Rentenversicherung eingegangen waren.

Nach dieser Vorschrift gelten Beiträge, die im Rahmen eines Beitragsregresses gezahlt werden, in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge des Versicherten. Eine erneute Prüfung, ob der Regress damals richtig oder notwendig war, findet bei der späteren Rentenberechnung nicht statt.

Was bedeutet Beitragsregress?

Ein Beitragsregress kann entstehen, wenn ein Mensch durch ein Schadensereignis Beiträge zur Rentenversicherung verliert. Das kann etwa passieren, wenn jemand wegen eines Unfalls nicht mehr arbeiten kann und dadurch Pflichtbeiträge ausfallen.

Dann kann der Rentenversicherungsträger Ansprüche gegen den Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen. Die gezahlten Beiträge sollen den Rentenschaden ausgleichen und dem Versicherungskonto des Geschädigten zugutekommen.

Pflichtbeiträge nach besonderer Vorschrift

Das Gericht stützte sich auf die Regelung, dass solche regressierten Beiträge als Pflichtbeiträge gelten. Sie sind also nicht bloß eine Zahlung an die Rentenversicherung, sondern rentenrechtlich dem Versicherten zuzuordnen.

Damit können sie sich auf Entgeltpunkte und Rentenhöhe auswirken. Ob die spätere Erhöhung gering oder deutlich ausfällt, ändert nichts daran, dass die Zahlung im Versicherungskonto berücksichtigt werden muss.

Rentenversicherung darf nicht auf zweiter Stufe neu prüfen

Das Gericht unterschied zwei Ebenen. Auf der ersten Ebene wird geprüft, ob ein Regressanspruch besteht und in welcher Höhe er geltend gemacht wird.

Ist aber eine Zahlung als Beitragsregress eingegangen, folgt auf der zweiten Ebene die Gutschrift im Rentenkonto. Dort darf die Rentenversicherung nicht erneut sagen, es habe eigentlich keinen Beitragsschaden gegeben.

Vergleich mit Haftpflichtversicherung war wirksam

Die Rentenversicherung hatte mit der Haftpflichtversicherung einen zivilrechtlichen Vergleich geschlossen. Dieser sah die Zahlung von 6.000 Euro vor.

Das Gericht sah keinen Grund, diesen Vergleich im Rentenverfahren umzudeuten oder für unwirksam zu halten. Auch die eher knappe Dokumentation in einem Vermerk änderte daran nichts.

Keine Rolle, dass der Kläger spät informiert wurde

Der Kläger kritisierte, dass er über den Vergleich nicht rechtzeitig informiert worden sei. Das Gericht stellte aber klar: Eine fehlende oder verspätete Information macht den Vergleich zwischen Rentenversicherung und Haftpflichtversicherung nicht unwirksam.

Eine Pflichtverletzung der Rentenversicherung könnte allenfalls Schadensersatzfragen auslösen. Solche Ansprüche müssten aber grundsätzlich im Zivilrechtsweg geprüft werden.

4.000 Euro für Reha zählen nicht als Pflichtbeitrag

Nicht die gesamte Abfindung musste als Pflichtbeitrag berücksichtigt werden. Die 4.000 Euro, die auf mögliche Rehabilitationsleistungen entfielen, erhöhen das Rentenkonto nicht.

Der Grund ist einfach: Ein Reha-Regress nach Paragraf 116 SGB X ist etwas anderes als ein Beitragsregress nach Paragraf 119 SGB X. Für Reha-Kosten gibt es keine Regelung, nach der die Zahlung als Pflichtbeitrag des Versicherten gilt.

Warum die 4.000 Euro nicht umgedeutet wurden

Der Kläger wollte im Ergebnis erreichen, dass auch der Reha-Anteil rentensteigernd wirkt oder ihm zugutekommt. Das lehnte das Gericht ab.

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Eine Zahlung, die nach den Unterlagen für mögliche Rehabilitationsleistungen vereinbart wurde, kann nicht einfach in einen Beitragsregress umgewandelt werden. Für die Altersrente zählt nur der Teil, der ausdrücklich dem möglichen Beitragsschaden zugeordnet war.

Höhere Altersrente trotz möglicherweise kleiner Wirkung

Die Rentenversicherung hatte eingewandt, die Rentenerhöhung könne wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallen. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten.

Auch wenn sich die monatliche Rente nur gering erhöht, bleibt das rechtliche Interesse an einem korrekt geführten Versicherungskonto bestehen. Versicherte haben Anspruch darauf, dass Pflichtbeiträge richtig berücksichtigt werden.

Meistbegünstigung bei unklarer Berechnung

Ein praktisches Problem bestand darin, dass aus den Regressunterlagen nicht klar hervorging, für welche Monate oder Zeiträume die 2.000 Euro genau gedacht waren.

Das Gericht stellte deshalb klar: Diese Unklarheit darf nicht zulasten des Klägers gehen. Die Rentenversicherung muss bei der Umsetzung die für den Versicherten wirtschaftlich günstigste Berechnung wählen.

Warum Probeberechnungen nötig sein können

Wenn unklar ist, welchem Zeitraum eine Regresszahlung zugeordnet werden muss, kann die Rentenversicherung verschiedene Varianten berechnen. Sie muss dann die Variante wählen, die für den Versicherten am vorteilhaftesten ist.

Das ist besonders wichtig, weil Rentenpunkte je nach Zeitraum unterschiedlich wirken können. Eine technische Schwierigkeit bei der Berechnung entbindet die Rentenversicherung nicht von der Pflicht, die Zahlung rentenrechtlich zu berücksichtigen.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Versicherte sollten ihr Rentenkonto genau prüfen, wenn nach einem Unfall oder Schadensereignis ein Regressverfahren geführt wurde. Zahlungen von Haftpflichtversicherungen an die Rentenversicherung können rentenrechtlich relevant sein.

Wichtig ist, zwischen verschiedenen Regressarten zu unterscheiden. Nur ein Beitragsregress wegen ausgefallener Rentenbeiträge kann als Pflichtbeitrag wirken.

Unterlagen zum Regressverfahren anfordern

Betroffene sollten bei der Rentenversicherung Auskunft verlangen, ob nach einem Unfall Regressansprüche geltend gemacht wurden. Wichtig sind Gesprächsvermerke, Abfindungsvereinbarungen, Schreiben an Haftpflichtversicherungen und interne Einstellungsverfügungen.

Gerade ältere Regressakten können entscheidende Hinweise enthalten. Im entschiedenen Fall ergab sich aus den Unterlagen, dass 2.000 Euro ausdrücklich auf einen möglichen Beitragsschaden entfielen.

Was tun bei fehlerhaftem Rentenbescheid?

Wer vermutet, dass Beitragszeiten oder Regresszahlungen fehlen, sollte den Rentenbescheid fristgerecht prüfen. Gegen einen aktuellen Rentenbescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann unter Umständen ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob sich anhand der Akten belegen lässt, dass eine beitragsrelevante Zahlung eingegangen ist.

Praxisbeispiel: Manuela entdeckt eine alte Regresszahlung

Manuela hatte nach einem Unfall jahrelang Streit mit der Rentenversicherung. Erst bei der Prüfung ihrer Altersrente erfährt sie, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers früher 3.000 Euro an die Rentenversicherung gezahlt hatte.

In der Akte steht, dass 1.500 Euro davon als möglicher Beitragsschaden gedacht waren. Manuela sollte verlangen, dass dieser Anteil als Pflichtbeitrag geprüft und in ihrem Rentenkonto berücksichtigt wird. Der restliche Anteil für Reha-Kosten erhöht ihre Rente dagegen nicht automatisch.

FAQ zu Regresszahlung und Altersrente

Was ist ein Beitragsregress?

Ein Beitragsregress liegt vor, wenn ein Schädiger oder dessen Versicherung Beiträge zur Rentenversicherung ersetzen muss, weil durch ein Schadensereignis Rentenbeiträge ausgefallen sind.

Erhöht jede Regresszahlung die Rente?

Nein. Rentenerhöhend wirkt nur der Teil, der als Beitragsregress gezahlt wurde. Zahlungen für Reha-Kosten oder andere Sozialleistungen zählen nicht automatisch als Pflichtbeiträge.

Muss die Rentenversicherung einen eingegangenen Beitragsregress gutschreiben?

Ja. Ist eine Zahlung als Beitragsregress nach Paragraf 119 SGB X eingegangen, gilt sie als Pflichtbeitrag und muss im Versicherungskonto berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn die Regressakte unklar ist?

Unklarheiten dürfen nicht automatisch zulasten des Versicherten gehen. Die Rentenversicherung muss die Zahlung sachgerecht zuordnen und gegebenenfalls die günstigste Berechnungsweise wählen.

Kann ich mehr verlangen, wenn die Rentenversicherung zu wenig regressiert hat?

Das ist im Rentenverfahren regelmäßig nicht möglich. Ein möglicher Schaden wegen eines zu niedrigen Regresses müsste als Amtshaftungsanspruch vor dem Zivilgericht geprüft werden.

Fazit: Regresszahlungen dürfen im Rentenkonto nicht verschwinden

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stärkt Versicherte, deren Rentenkonto nach einem Schadensereignis unvollständig geführt wurde. Wenn ein Betrag als Beitragsregress bei der Rentenversicherung eingeht, muss er als Pflichtbeitrag berücksichtigt werden.

Im entschiedenen Fall musste die Rentenversicherung 2.000 Euro aus der alten Abfindungsvereinbarung rentensteigernd einordnen. Die weiteren 4.000 Euro für mögliche Reha-Kosten wirkten dagegen nicht als Pflichtbeiträge.

Für Betroffene heißt das: Rentenkonto, Regressakten und Rentenbescheid genau prüfen. Wer nach einem Unfall erfährt, dass eine Haftpflichtversicherung an die Rentenversicherung gezahlt hat, sollte klären lassen, ob ein Teil dieser Zahlung als Pflichtbeitrag die Rente erhöhen muss.