Wer wegen einer anerkannten Schwerbehinderung früher in Altersrente geht, muss Abschläge grundsätzlich dauerhaft hinnehmen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte bereits 45 Versicherungsjahre erreicht hat und damit zu den besonders langjährig Versicherten gehört. Ein aktueller Rechtsstreit zeigt, dass sich die Vorteile verschiedener Altersrenten nicht einfach miteinander verbinden lassen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Forderung eines schwerbehinderten Rentners nach einer abschlagsfreien Rente mit Urteil zurück. Das Bundessozialgericht verwarf anschließend mit Beschluss die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Damit blieb das Urteil des LSG bestehen.
Rentner wollte den Abschlag von 3,6 Prozent beseitigen
Der Kläger wurde 1957 geboren und bezieht seit Februar 2020 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte bei der Berechnung einen um 0,036 verminderten Zugangsfaktor berücksichtigt.
Damit wurde seine Rente wegen des vorgezogenen Rentenbeginns um 3,6 Prozent gekürzt. Diese Kürzung wollte der Mann nicht akzeptieren und verlangte eine rückwirkende Neuberechnung seiner Altersrente ohne Abschlag.
Bereits ein früheres Verfahren war für ihn erfolglos geblieben. Im April 2023 stellte er deshalb einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und versuchte erneut, eine höhere Altersrente durchzusetzen.
Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Auch das Sozialgericht Karlsruhe und anschließend das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben dem Rentner nicht recht.
45 Versicherungsjahre sollten nach Ansicht des Klägers den Abschlag verhindern
Der Mann argumentierte vor allem mit seiner langen Versicherungszeit. Nach seiner Auffassung müsse berücksichtigt werden, dass ein schwerbehinderter Mensch mit mindestens 45 Versicherungsjahren gegenüber besonders langjährig Versicherten ohne Schwerbehinderung nicht schlechter behandelt werden dürfe.
Hintergrund ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die dafür erforderlichen 45 Versicherungsjahre erfüllt und die entsprechende Altersgrenze erreicht, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen.
Der Kläger wollte vereinfacht gesagt zwei Vorteile miteinander verbinden. Er wollte den früheren Rentenbeginn aufgrund seiner Schwerbehinderung nutzen und gleichzeitig von der Abschlagsfreiheit profitieren, die für die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren vorgesehen ist.
Genau diese Kombination sieht das Rentenrecht jedoch nicht vor. Auch Gegen-Hartz hat bereits erläutert, warum Schwerbehinderung und 45 Versicherungsjahre keinen doppelten Vorteil beim Rentenbeginn ergeben.
Verschiedene Altersrenten haben unterschiedliche Voraussetzungen
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind zwei eigenständige Rentenarten. Für jede gelten eigene Altersgrenzen und Voraussetzungen.
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen grundsätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllt sein. Außerdem muss bei Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt sein.
Bei Versicherten des Jahrgangs 1964 und jünger ist die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 65 Jahren möglich. Frühestens kann sie mit 62 Jahren beansprucht werden, dann allerdings mit einem Abschlag von bis zu 10,8 Prozent.
Für ältere Geburtsjahrgänge gelten Übergangsregelungen mit niedrigeren Altersgrenzen.
| Voraussetzung oder Folge | Altersrente für schwerbehinderte Menschen |
|---|---|
| Schwerbehinderung | GdB von mindestens 50 bei Rentenbeginn |
| Versicherungszeit | mindestens 35 Jahre |
| Abschlagsfreier Beginn ab Jahrgang 1964 | 65 Jahre |
| Frühester Beginn ab Jahrgang 1964 | 62 Jahre |
| Abschlag | 0,3 Prozent je vorgezogenem Monat |
| Höchstmöglicher Abschlag | 10,8 Prozent |
| Dauer des Abschlags | grundsätzlich lebenslang |
Der Abschlag verschwindet später nicht wieder
Einer der häufigsten Irrtümer betrifft die Dauer der Rentenkürzung. Viele Versicherte nehmen an, dass der Abschlag nur so lange gilt, bis sie das Alter für eine ungekürzte Altersrente oder die Regelaltersgrenze erreicht haben.
Das ist nicht der Fall. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass der Abschlag auch nach Erreichen der späteren Altersgrenze bestehen bleibt.
Für jeden Monat, um den die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgezogen wird, vermindert sich die Rente um 0,3 Prozent. Zwölf Monate früher bedeuten deshalb eine Kürzung von 3,6 Prozent, drei Jahre früher führen zum Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Wer beispielsweise eine errechnete Bruttorente von 1.800 Euro hätte und drei Jahre früher beginnt, verliert bei 10,8 Prozent Abschlag rechnerisch 194,40 Euro brutto im Monat. Die Ausgangsrente würde damit auf 1.605,60 Euro sinken, bevor Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern berücksichtigt werden.
Auch 45 Versicherungsjahre beseitigen einen bestehenden Abschlag nicht
Besonders wichtig ist die Entscheidung für Menschen, die sowohl schwerbehindert als auch besonders langjährig versichert sind. Die 45 Versicherungsjahre führen nicht dazu, dass eine bereits vorzeitig beanspruchte Schwerbehindertenrente automatisch abschlagsfrei wird.
Wer die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nutzen möchte, muss die dafür geltende Altersgrenze abwarten. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt diese bei 65 Jahren.
Ein früherer Bezug dieser Rentenart gegen Abschläge ist nicht vorgesehen. Wer schon vorher Altersrente beziehen möchte, muss deshalb prüfen, welche andere Rentenart zur Verfügung steht und welche finanziellen Folgen damit verbunden sind.
Dass 45 Versicherungsjahre allein noch keinen beliebig frühen abschlagsfreien Rentenbeginn ermöglichen, ist deshalb für die Rentenplanung besonders wichtig.
LSG sah keine verfassungswidrige Benachteiligung
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg folgte auch den verfassungsrechtlichen Argumenten des Klägers nicht. Der Mann hatte sich unter anderem auf das Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes berufen.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich daraus jedoch kein Anspruch darauf, bei der gesetzlichen Altersrente zusätzlich gegenüber Menschen ohne Behinderung bevorzugt zu werden. Das LSG verwies außerdem auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die bestehende Begünstigung schwerbehinderter Menschen liegt bereits darin, dass sie eine Altersrente früher beanspruchen können als andere Versicherte. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts nicht zusätzlich ein Anspruch darauf, diesen früheren Beginn ohne die gesetzlich vorgesehenen Abschläge nutzen zu können.
Warum das Bundessozialgericht keine neue Sachentscheidung traf
Beim Bundessozialgericht kam es nicht mehr zu einem vollständigen Revisionsverfahren. Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen, weshalb der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte.
Für eine solche Beschwerde gelten hohe Anforderungen. Wer beispielsweise eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, muss eine konkrete Rechtsfrage benennen und nachvollziehbar darlegen, weshalb diese Frage noch höchstrichterlich geklärt werden muss.
Nach Auffassung des BSG erfüllte die Beschwerdebegründung diese Anforderungen nicht. Insbesondere habe sich der Kläger nicht ausreichend mit der bereits bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz auseinandergesetzt.
Deshalb verwarf das BSG die Beschwerde als unzulässig. Das ist sozialrechtlich etwas anderes als ein neues Urteil des BSG über die Höhe des Abschlags, führt für den Kläger aber zum gleichen praktischen Ergebnis: Das Urteil des LSG und damit seine gekürzte Rente bleiben bestehen.
Der Rentenbeginn sollte deshalb vorher genau berechnet werden
Für schwerbehinderte Versicherte ist die Entscheidung über den Rentenbeginn finanziell besonders weitreichend. Ein früher Rentenbeginn kann sinnvoll oder sogar gesundheitlich notwendig sein, er kann aber über Jahrzehnte eine niedrigere Monatsrente bedeuten.
Vor einem Rentenantrag sollten daher mehrere mögliche Beginntermine miteinander verglichen werden. Schon wenige Monate können einen spürbaren Unterschied ausmachen, weil jeder vorgezogene Monat weitere 0,3 Prozent Abschlag verursacht.
Wer beispielsweise nur sechs statt zwölf Monate früher in Rente geht, reduziert den Abschlag von 3,6 auf 1,8 Prozent. Bei einer höheren Monatsrente können sich solche Unterschiede über viele Rentenjahre auf mehrere Tausend Euro summieren.
Für jüngere Jahrgänge lohnt zusätzlich ein Vergleich mit den Regeln zur sogenannten Rente mit 63. Einen aktuellen Überblick bietet der Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“.
Rentenabschläge können vorab ausgeglichen werden
Wer bereits früh weiß, dass er eine Altersrente mit Abschlägen beanspruchen möchte, hat noch eine weitere Möglichkeit. Rentenminderungen wegen eines vorgezogenen Altersrentenbeginns können durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Solche Sonderzahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich. Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine Auskunft darüber, wie hoch der voraussichtliche Abschlag und welcher Betrag für einen vollständigen oder teilweisen Ausgleich erforderlich wäre.
Eine Pflicht zur anschließenden Zahlung entsteht durch die Auskunft nicht. Versicherte können den errechneten Betrag vollständig, teilweise oder auch gar nicht einzahlen.
Wer sich später doch gegen den vorzeitigen Rentenbeginn entscheidet, verliert die zusätzlichen Beiträge nicht. Sie erhöhen dann grundsätzlich die spätere Altersrente.
Ein einmal gewählter früher Rentenbeginn lässt sich nicht einfach korrigieren
Besonders vorsichtig sollten Versicherte sein, die davon ausgehen, zunächst eine gekürzte Altersrente beantragen und später in eine günstigere Altersrente wechseln zu können. Das Rentenrecht setzt einem solchen Wechsel enge Grenzen.
Deshalb sollte vor der ersten bindenden Bewilligung geklärt werden, ob noch eine andere Altersrente in Betracht kommt und wie sich unterschiedliche Beginntermine auswirken. Die spätere Erkenntnis, dass zwei weitere Jahre Arbeit eine deutlich höhere lebenslange Rente gebracht hätten, führt nicht automatisch zu einer Neuberechnung.
Der aktuelle Rechtsstreit macht diese Konsequenz besonders deutlich. Eine ausführliche Darstellung des Verfahrens findet sich auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Dauerhafter Rentenabschlag bei Rente für Schwerbehinderte endgültig vom BSG bestätigt“.




