Doppelter Vorteil bei der Rente mit Schwerbehinderung und 45 Jahre?

Lesedauer 6 Minuten

Die Frage, ob sich eine anerkannte Schwerbehinderung und 45 Versicherungsjahre besonders günstig auf den Rentenbeginn auswirken, beschäftigt viele Menschen kurz vor dem Ruhestand.

Vor allem Versicherte, die jahrzehntelang gearbeitet haben und zusätzlich mit gesundheitlichen Einschränkungen leben, erwarten häufig, dass sich daraus ein früherer abschlagsfreier Renteneintritt ableiten lässt. Genau an diesem Punkt entstehen jedoch immer wieder Missverständnisse.

Dr. Utz Anhalt, Experte für Sozialrecht, erläutert am Beispiel eines 1965 geborenen Versicherten mit 45 Versicherungsjahren und einem Grad der Behinderung von 50, worauf es tatsächlich ankommt. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob unter diesen Voraussetzungen ein Rentenbeginn mit 63 Jahren ohne Abschläge möglich ist, wenn vor dem Ruhestand noch eine Phase der Arbeitslosigkeit eintritt. Die rechtliche Lage ist eindeutig, aber komplex genug, um im Alltag häufig falsch eingeschätzt zu werden.

Warum 45 Versicherungsjahre nicht automatisch eine abschlagsfreie Rente mit 63 ermöglichen

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist oft von 45 Arbeitsjahren die Rede. Rentenrechtlich ist jedoch entscheidend, ob die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wurde. Dabei geht es nicht nur um klassische Beschäftigungsjahre, sondern um anerkannte Versicherungszeiten.

Dazu können, je nach persönlichem Verlauf, unterschiedliche Zeiten gehören, die im Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung erfasst sind.
Wer diese 45 Jahre erreicht, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Daraus ergibt sich aber keineswegs automatisch ein Rentenbeginn mit 63 Jahren. Vielmehr richtet sich die abschlagsfreie Altersgrenze nach dem jeweiligen Geburtsjahrgang.

Für Personen des Jahrgangs 1965 liegt diese Grenze bei 65 Jahren. Das bedeutet, dass selbst eine durchgehende Erwerbsbiografie über 45 Jahre nicht dazu führt, schon mit 63 abschlagsfrei in Ruhestand gehen zu können.

Gerade der Begriff „Rente mit 63“ sorgt bis heute für Verwirrung. Er hat sich in der öffentlichen Debatte zwar festgesetzt, trifft aber auf viele jüngere Jahrgänge längst nicht mehr zu. Wer 1965 geboren wurde, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst mit 65 Jahren ohne Rentenminderung erhalten.

Welche Bedeutung die anerkannte Schwerbehinderung hat

Liegt zusätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, kommt eine weitere Rentenart in Betracht: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Diese setzt neben dem Schwerbehindertenstatus mindestens 35 Versicherungsjahre voraus. Wer bereits 45 Versicherungsjahre erfüllt hat, überschreitet diese Voraussetzung deutlich.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass die Kombination aus langer Erwerbsbiografie und Schwerbehinderung zu einer Art doppeltem Vorteil führt.

Genau das ist jedoch nicht der Fall. Die beiden Voraussetzungen werden nicht in dem Sinne miteinander kombiniert, dass daraus ein noch früherer abschlagsfreier Rentenbeginn entsteht. Stattdessen prüft die Rentenversicherung, welche Rentenart im konkreten Fall greift und welches Lebensalter dafür maßgeblich ist.

Auch bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt für den Jahrgang 1965 eine abschlagsfreie Altersgrenze von 65 Jahren. Wer also hofft, mit 63 allein wegen der Schwerbehinderung und der 45 Versicherungsjahre ohne Kürzungen in Rente gehen zu können, wird durch die gesetzliche Regelung enttäuscht.

Warum in solchen Fällen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist

Dr. Utz Anhalt weist darauf hin, dass das Sozialrecht für solche Konstellationen eine klare Vorrangregelung kennt. Wenn die Voraussetzungen für mehrere Altersrenten gleichzeitig erfüllt sind und die Rentenhöhe gleich ausfällt, wird die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gewährt.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Versicherter, der sowohl die 45-jährige Wartezeit erfüllt als auch einen anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 besitzt, erhält nicht automatisch die für ihn gefühlt günstigste Rentenart. Vielmehr ist rechtlich festgelegt, welche Altersrente anzuwenden ist. Im beschriebenen Fall wäre dies die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene schlechtergestellt sind. Diese Rentenart eröffnet immerhin die Möglichkeit, früher in den Ruhestand zu wechseln als mit 65 Jahren. Allerdings ist dieser vorzeitige Rentenbeginn nicht abschlagsfrei. Genau darin liegt der entscheidende Unterschied, der in der öffentlichen Wahrnehmung häufig untergeht.

Ein Rentenbeginn mit 63 ist möglich, aber nicht ohne dauerhafte Einbußen

Wer als schwerbehinderter Mensch des Jahrgangs 1965 vor dem 65. Lebensjahr in Altersrente gehen möchte, muss Abschläge in Kauf nehmen. Diese betragen für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs 0,3 Prozent. Es handelt sich nicht um eine vorübergehende Kürzung, sondern um eine dauerhafte Minderung der Rente.

Das ist für viele Versicherte ein besonders wichtiger Punkt. Ein früherer Rentenbeginn kann zwar entlastend sein, weil er den Übergang aus einer belastenden Erwerbssituation erleichtert. Gleichzeitig reduziert sich die monatliche Rente auf Dauer. Die Entscheidung für einen früheren Einstieg in den Ruhestand hat daher langfristige finanzielle Folgen, die sehr sorgfältig geprüft werden sollten.

Im geschilderten Fall ist von einem Rentenbeginn mit 63 Jahren und sechs Monaten die Rede. Dieser Zeitpunkt liegt 18 Monate vor der abschlagsfreien Altersgrenze von 65 Jahren. Da jeder Monat mit 0,3 Prozent bewertet wird, ergibt sich ein dauerhafter Abschlag von 5,4 Prozent.

Die Berechnung ist einfach, ihre Wirkung über viele Rentenjahre hinweg aber erheblich.

Noch früher wäre bei diesem Jahrgang auch ein Renteneintritt mit 62 Jahren möglich. In diesem Fall würde sich der Abschlag auf 10,8 Prozent erhöhen. Eine solche Minderung ist spürbar und sollte keinesfalls nur unter dem Gesichtspunkt des früheren Ausscheidens aus dem Arbeitsleben betrachtet werden.

Was Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand rentenrechtlich bedeutet

Besondere Unsicherheit entsteht häufig dann, wenn die letzten Jahre vor dem geplanten Ruhestand nicht mehr in Beschäftigung, sondern im Bezug von Arbeitslosengeld verbracht werden. Viele Betroffene fragen sich, ob dadurch der Anspruch auf die gewünschte Altersrente gefährdet wird.
Im vorliegenden Fall ist diese Sorge weitgehend unbegründet.

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Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reichen 35 Versicherungsjahre aus. Wer bereits 45 Versicherungsjahre nachweisen kann, hat diese Voraussetzung längst erfüllt. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn ändert daran grundsätzlich nichts.
Hinzu kommt, dass während des Bezugs von Arbeitslosengeld weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Zwar fallen diese geringer aus als während einer regulären Beschäftigung, weil sie sich nur auf einen Teil des bisherigen Bruttoeinkommens beziehen. Dennoch bleibt die versicherungsrechtliche Absicherung bestehen.

Für den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist das im geschilderten Fall allerdings ohnehin nicht mehr ausschlaggebend, weil die erforderlichen Zeiten schon erreicht sind.

Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand kann sich damit zwar auf die spätere Rentenhöhe auswirken, weil die Beitragsgrundlage sinkt. Sie verhindert den Rentenbeginn in der beschriebenen Konstellation jedoch nicht.

Wann bei Arbeitslosigkeit Probleme mit dem Arbeitslosengeld drohen

Anders fällt die Bewertung aus, wenn die Arbeitslosigkeit nicht unfreiwillig eintritt, sondern durch eigenes Verhalten ausgelöst wird. Dr. Utz Anhalt macht deutlich, dass insbesondere eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund erhebliche Nachteile beim Arbeitslosengeld nach sich ziehen können.

In solchen Fällen droht eine Sperrzeit. Diese führt dazu, dass der Leistungsbezug zunächst ruht. Zusätzlich kann sich die Gesamtdauer des Anspruchs verkürzen. Gerade bei älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die die Zeit bis zur Rente mit Arbeitslosengeld überbrücken wollen, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Im ungünstigen Fall gehen mehrere Monate des Anspruchs verloren.

Für Menschen kurz vor dem Ruhestand ist daher besondere Vorsicht geboten. Eine Kündigung aus eigenem Antrieb oder ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag kann den geplanten Übergang in die Rente erheblich erschweren. Deshalb ist es ratsam, jede solche Entscheidung vorher rechtlich und sozialrechtlich prüfen zu lassen.

Warum der Blick auf die Bruttorente allein nicht ausreicht

Wer seine spätere Altersrente kalkuliert, orientiert sich häufig zunächst an den Beträgen aus der Renteninformation oder Rentenauskunft. Diese Zahlen vermitteln aber nur einen Teil des tatsächlichen Bildes. Von der Bruttorente gehen später nicht nur mögliche Abschläge wegen eines vorgezogenen Rentenbeginns ab. Hinzu kommen in aller Regel auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Dadurch fällt der Betrag, der tatsächlich auf dem Konto ankommt, spürbar niedriger aus als die zunächst ausgewiesene Bruttorente. Gerade bei einem vorzeitigen Rentenbeginn sollten Versicherte deshalb nicht allein den Abschlag von beispielsweise 5,4 Prozent betrachten.

Entscheidend ist vielmehr, wie hoch die Netto-Rente nach allen Abzügen tatsächlich ausfällt.

Dieser Unterschied ist für die persönliche Lebensplanung von erheblicher Bedeutung. Wer den Ruhestand früher beginnen möchte, sollte nicht nur die rechtliche Möglichkeit prüfen, sondern auch sehr genau berechnen, ob die reduzierte Rentenzahlung dauerhaft ausreicht.

Freiwillige Ausgleichszahlungen können Abschläge mindern

Eine wenig bekannte, aber für manche Versicherte interessante Möglichkeit besteht darin, Rentenabschläge durch freiwillige Zahlungen an die Deutsche Rentenversicherung teilweise oder vollständig auszugleichen. Solche Zahlungen sind grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr möglich.

Dr. Utz Anhalt verweist darauf, dass diese Beiträge entweder auf einmal oder in mehreren Teilbeträgen geleistet werden können. Wie hoch die Summe im Einzelfall ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom geplanten Rentenbeginn und von der Höhe der zu erwartenden Rente. Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.

Für Personen, die finanziell dazu in der Lage sind, kann dieses Instrument eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit darstellen. Es eröffnet die Chance, den früheren Rentenbeginn mit geringeren dauerhaften Einbußen zu verbinden. Ob sich ein solcher Ausgleich wirtschaftlich lohnt, sollte allerdings anhand einer individuellen Berechnung sorgfältig geprüft werden.

Was sich aus dem geschilderten Fall ableiten lässt

Die rechtliche Bewertung fällt eindeutig aus. Ein Versicherter des Jahrgangs 1965, der 45 Versicherungsjahre erfüllt hat und schwerbehindert ist, kann nicht mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Abschlagsfrei ist der Rentenbeginn in dieser Konstellation erst mit 65 Jahren möglich.

Ein früherer Eintritt in den Ruhestand ist dennoch denkbar. Dann erfolgt er über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ist mit dauerhaften Abschlägen verbunden. Bei einem Beginn mit 63 Jahren und sechs Monaten beträgt die Rentenminderung 5,4 Prozent. Wer bereits mit 62 Jahren geht, muss mit 10,8 Prozent rechnen.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren vor dem Ruhestand nicht automatisch den Rentenzugang gefährdet. Problematisch wird es allerdings, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Eigenkündigung oder einen unvorteilhaften Aufhebungsvertrag ausgelöst wird und dadurch Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen.

Fazit: Die Kombination aus Schwerbehinderung und 45 Versicherungsjahren führt nicht zu einer zusätzlichen Vorzugsregelung

Die Vorstellung, dass eine anerkannte Schwerbehinderung und 45 Versicherungsjahre zusammen einen besonders frühen abschlagsfreien Rentenbeginn ermöglichen, hält sich hartnäckig. Tatsächlich sieht das Rentenrecht eine solche zusätzliche Begünstigung nicht vor. Für Versicherte des Jahrgangs 1965 bleibt es dabei: Abschlagsfrei ist der Ruhestand in dieser Konstellation erst mit 65 Jahren erreichbar.

Wer früher aus dem Berufsleben ausscheiden möchte, kann dies über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen tun, muss dann aber dauerhafte Rentenabschläge akzeptieren.

Hinzu kommt, dass die spätere Netto-Rente zusätzlich durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert wird. Deshalb sollte jede Entscheidung über einen vorgezogenen Rentenbeginn auf einer sorgfältigen Prüfung der persönlichen finanziellen Lage beruhen.

Der Fall zeigt deutlich, wie wichtig eine genaue Betrachtung der eigenen Rentenunterlagen und eine fundierte Beratung sind.

Gerade bei der Verbindung von Schwerbehinderung, langen Versicherungszeiten, Arbeitslosigkeit vor dem Ruhestand und möglichen Ausgleichszahlungen zeigt sich, dass pauschale Vorstellungen häufig nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmen.