Stellt ein Sozialhilfeträger die Schulbegleitung von einer individuellen Betreuung auf ein Pool-Modell um, reicht der Hinweis auf eine finanzielle Doppelbelastung der öffentlichen Hand allein nicht aus, um die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids zu rechtfertigen. Die Behörde muss ein besonderes Interesse an der sofortigen Umsetzung begründen und dabei die individuellen Belange des betroffenen Kindes berücksichtigen.
Das hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein nach dem vorliegenden Entscheidungstext mit Beschluss vom 22. September 2026 entschieden. War die individuelle Schulbegleitung bislang zeitlich unbefristet bewilligt, sind die Anforderungen an eine sofortige Umstellung besonders hoch (Az. L 9 SO 259/26 B ER).
Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllte diese Anforderungen nicht. Damit ließ sich die sofortige Beendigung der bisherigen Bewilligung auf dieser Grundlage nicht durchsetzen. Ob die Aufhebung selbst rechtmäßig ist, muss davon getrennt beurteilt werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung
Das Sozialgericht hatte nach Ansicht des Landessozialgerichts zu Recht angenommen, dass das Sozialamt ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend begründet hatte.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Der angegriffene Bescheid darf dann zunächst nicht vollzogen werden. Ausnahmen ergeben sich insbesondere aus den in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fällen. www.gesetze-im-internet.de
Das Sozialamt stützte seine Anordnung auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Danach kann die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnen. Das besondere Interesse daran muss sie schriftlich begründen. www.gesetze-im-internet.de
Warum ein allgemeines öffentliches Interesse nicht genügt
Die Behörde muss erklären, weshalb ihre Entscheidung bereits vor Abschluss des Widerspruchs- oder Klageverfahrens umgesetzt werden soll. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung muss über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
Der Senat verweist hierzu auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 (Az. 1 BvR 2025/03). Danach wiegt der Rechtsschutzanspruch umso schwerer, je stärker die Belastung für den Einzelnen ist und je eher die Verwaltungsmaßnahme nicht rückgängig zu machende Folgen verursacht.
Ausnahmsweise können auch finanzielle Interessen eine sofortige Vollziehung rechtfertigen. Sie müssen jedoch hinreichend gewichtig sein. Die Begründung des Sozialamts erfüllte diese Anforderungen nach Auffassung des Senats nicht.
Sozialamt verwies auf die neue Betreuung und doppelte Kosten
Das Sozialamt hatte im Wesentlichen argumentiert, dem Antragsteller drohe keine Versorgungslücke. Seine Unterstützung werde nicht ersatzlos gestrichen, sondern ab dem Schuljahr 2026/2027 in einer anderen organisatorischen Form sichergestellt.
Die Fortführung der bisherigen individuellen Schulbegleitung führe trotz einer Bedarfsdeckung durch das Pool-Modell zu einer finanziellen Doppelbelastung der öffentlichen Hand. Die durchschnittlichen Kosten der bisherigen Einzelbegleitung bezifferte das Sozialamt auf 3.460 Euro monatlich.
Nach der Umstellung sollte sich der Sozialhilfeträger an den Gesamtkosten des Pool-Modells für die Schülerinnen und Schüler aus seinem Kreisgebiet beteiligen. Würde die individuelle Begleitung wegen der aufschiebenden Wirkung weitergeführt, müsste er nach seiner Darstellung eine zusätzliche, nicht mehr erforderliche Assistenzleistung finanzieren.
Daraus leitete das Sozialamt ein besonderes öffentliches Interesse ab, die Mittel für die neue, nach seiner Auffassung bedarfsdeckende Struktur einzusetzen und eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Die behauptete Doppelbelastung blieb unzureichend beziffert
Die Begründung stellte damit vor allem auf finanzielle Gesichtspunkte ab. Welche Kosten durch die Beteiligung am Pool-Modell tatsächlich entstehen würden, erläuterte das Sozialamt jedoch nicht hinreichend.
Es nannte zwar die durchschnittlichen monatlichen Kosten der bisherigen individuellen Schulbegleitung. Offen blieb aber, wie hoch die Beteiligung am Pool-Modell ausfallen würde und welcher Anteil davon auf einen Schüler mit umfassendem Betreuungsbedarf entfiele.
Erst anhand dieser Angaben ließe sich nach den Ausführungen des Senats die tatsächliche Doppelbelastung nachvollziehen, wenn beide Betreuungsformen gleichzeitig finanziert werden müssten. Dass diese Kosten ausreichend schwerwiegend wären, um eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise zu rechtfertigen, war für das Gericht nicht ersichtlich.
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Auch der Personalschlüssel im Pool-Modell war unklar
Dem Senat erschloss sich zudem der im Pool-Modell angesetzte Personalschlüssel nicht hinreichend. Das Sozialamt hatte den Antragsteller als sogenanntes Fokuskind eingestuft.
Damit gehörte er zu den Kindern, bei denen grundsätzlich ein Bedarf an individueller 1:1-Betreuung abzudecken war. Nach der Darstellung des Sozialamts sollte sich daran gegenüber der bisherigen Betreuung nichts ändern.
Daraus folgerte der Senat, dass der Antragsteller offenbar auch im Pool-Modell weiterhin eine 1:1-Betreuung erhalten sollte. Diese müsste entsprechend finanziert werden, weil eine Betreuungskraft während der individuellen Begleitung nicht gleichzeitig für andere Kinder eingeplant werden könnte.
Vier Kinder mit individuellem Bedarf, aber nur zwei Schulbegleiter
Zweifel an der tatsächlichen Bedarfsdeckung ergaben sich aus einer E-Mail des stellvertretenden Schulleiters. Danach befanden sich in der Klasse des Antragstellers vier Schülerinnen und Schüler mit einem deutlichen Bedarf an individueller 1:1-Begleitung.
Nach den Angaben des Sozialamts wurden im Pool-Modell jedoch lediglich zwei Schulbegleiter in dieser Klasse eingesetzt. Damit stand nach Auffassung des Senats durchaus infrage, ob der individuelle Bedarf des Antragstellers ausreichend gedeckt werden konnte.
Diese Zweifel hätten sich auch dem Sozialamt aufdrängen müssen. Die Behörde durfte deshalb nicht ohne nähere Auseinandersetzung davon ausgehen, die bisherige Einzelbegleitung sei nicht mehr erforderlich.
Folgen eines Wechsels der Betreuungsperson wurden nicht berücksichtigt
Das Sozialamt hatte außerdem nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Umstellung für den Antragsteller mit einem Wechsel seiner Betreuungsperson verbunden wäre.
Der bisherige Schulbegleiter hatte nicht erklärt, trotz der für ihn ungünstigeren Arbeitsbedingungen zum neuen Anbieter des Pool-Modells wechseln zu wollen. Eine Fortsetzung der Begleitung durch die vertraute Person war damit nicht sichergestellt.
Der behandelnde Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie hatte auf die möglichen Folgen eines solchen Wechsels hingewiesen. Aufgrund des Autismus des Antragstellers könne dieser eine deutliche, möglicherweise sogar erhebliche und anhaltende Beeinträchtigung verursachen.
Mit diesem bereits im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwand hätte sich das Sozialamt bei seiner Interessenabwägung zwingend auseinandersetzen müssen. Erforderlich war eine Prüfung der konkreten Folgen für das betroffene Kind.
Pool-Modelle können zulässig sein
Das Gericht erkennt an, dass ein Pool-Modell Synergieeffekte ermöglichen und finanziell sinnvoll sein kann. Ebenso kann es ein bedarfsgerechtes Leistungsangebot bereitstellen.
Für die Schulbegleitung im Rahmen der Eingliederungshilfe sieht § 112 Abs. 4 SGB IX ausdrücklich vor, dass behinderungsbedingt erforderliche Anleitung und Begleitung gemeinsam erbracht werden können. Voraussetzung ist unter anderem, dass dies für die Leistungsberechtigten nach § 104 SGB IX zumutbar ist und entsprechende Vereinbarungen mit Leistungserbringern bestehen. www.gesetze-im-internet.de
Die Entscheidung bedeutet deshalb kein grundsätzliches Verbot von Pool-Modellen. Sie betrifft die unzureichend begründete sofortige Vollziehung der Aufhebung einer bislang unbefristeten Einzelbewilligung.
Unbefristet bedeutet nicht unveränderbar
Eine unbefristete Bewilligung enthält kein festgelegtes Enddatum. Daraus folgt jedoch nicht, dass die bewilligte Leistung unter keinen Umständen geändert oder aufgehoben werden darf.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine solche Aufhebung trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs sofort umgesetzt werden darf. Gerade diese besondere Dringlichkeit hatte das Sozialamt im vorliegenden Fall nicht ausreichend begründet.
Anmerkung des Verfassers
Die Entscheidung stärkt den Rechtsschutz von Kindern mit Behinderungen bei einer sofortigen Umstellung ihrer bewilligten Schulbegleitung. Sie zeigt, dass Leistungsträger die tatsächliche Betreuung im Pool-Modell und die möglichen Folgen eines Wechsels der vertrauten Begleitperson konkret prüfen müssen.




