Schwerbehinderung und Schulden: Höherer Freibetrag bei besonderen Belastungen

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Wer schwerbehindert und verschuldet ist, kann wegen behinderungsbedingter Mehrkosten einen höheren Pfändungsfreibetrag beantragen. Ein hoher Grad der Behinderung allein genügt jedoch nicht.

Betroffene müssen konkret belegen, welche zusätzlichen Kosten ihnen tatsächlich entstehen. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Oktober 2025 (14 T 10843/25).

GdB 80 schützte nicht vor der Pfändung

Der Schuldner befand sich in einem Insolvenzverfahren. Er bezog eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich 1.731,54 Euro sowie eine Verletztenrente von 1.980,94 Euro.

Das Insolvenzgericht rechnete beide pfändbaren Sozialleistungen zusammen. Von insgesamt 3.712,48 Euro galten nach der damaligen Berechnung 1.552,78 Euro als pfändbar. Das Landgericht bestätigte diese Zusammenrechnung.

Der Mann hatte einen Grad der Behinderung von 80 und wollte erreichen, dass ihm wegen seiner zusätzlichen Belastungen mehr Geld verbleibt.

Höherer Freibetrag bei besonderen Belastungen möglich

§ 850f Abs. 1 ZPO erlaubt dem Gericht, den unpfändbaren Betrag auf Antrag zu erhöhen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn außergewöhnliche persönliche Bedürfnisse zusätzliche Ausgaben verursachen.

Bei einer Schwerbehinderung fallen darunter unter anderem notwendige Hilfsmittel, besondere Fahrtkosten, Unterstützung im Haushalt oder nicht erstattete medizinische Ausgaben eine Rolle spielen.

Das Gericht prüft allerdings immer den konkreten Bedarf. Es reicht nicht, lediglich auf die Behinderung hinzuweisen.

Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht

Genau daran scheiterte der Betroffene. Er verwies zwar auf seine Schwerbehinderung, medizinische Behandlungen, Therapien, Hilfsmittel, eingeschränkte Mobilität und höhere Ausgaben.

Dem Landgericht blieb vieles jedoch zu pauschal. Besonders deutlich stellte es klar: Ein Schwerbehindertenausweis allein weist keine erhöhten Aufwendungen nach.

Der GdB belegt also die gesundheitliche Beeinträchtigung. Er zeigt aber nicht automatisch, welche zusätzlichen Kosten dem Betroffenen monatlich entstehen.

Medikamentenkosten überzeugten das Gericht nicht

Der Mann machte unter anderem monatlich 50 Euro für Medikamente geltend. Darin sah das Gericht keinen ausreichend außergewöhnlichen Mehrbedarf.

Auch höhere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung halfen ihm nicht weiter. Solche Kostensteigerungen treffen schließlich auch viele Menschen ohne Schwerbehinderung.

Dasselbe galt für eine gestiegene Miete. Der Betroffene konnte nicht ausreichend zeigen, dass gerade seine Behinderung die Mehrkosten verursachte.

Haushaltshilfe muss nachweisbar sein

Auch für eine Haushaltshilfe setzte der Mann monatlich 160 Euro an. Dafür fehlten nach Auffassung des Gerichts ausreichende Nachweise.

Ähnlich bewerteten die Richter Ausgaben für Essenslieferungen. Es blieb unklar, ob die eingeschränkte Mobilität diese Lieferungen tatsächlich erforderlich machte. Außerdem lagen nur Belege für einen kurzen Zeitraum vor.

Drei Punkte entscheiden über den Antrag

Wer einen höheren Freibetrag verlangt, sollte daher nicht nur Rechnungen sammeln, sondern erklären, warum die Schwerbehinderung gerade diese Ausgabe notwendig macht.

Für eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags müssen Betroffene ihre zusätzlichen Kosten konkret beziffern, mit Belegen nachweisen und den Zusammenhang mit der Behinderung darstellen.

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Das Gericht muss nachvollziehen können, welche Kosten regelmäßig entstehen und weshalb sie ohne die Behinderung nicht oder nicht in dieser Höhe anfallen würden.

Mehrere Renten können zusammengerechnet werden

Der Münchner Fall zeigt zudem eine weitere Gefahr. Mehrere pfändbare laufende Sozialleistungen können für die Berechnung des pfändbaren Einkommens zusammengerechnet werden.

Der Mann konnte sich daher nicht darauf berufen, dass Erwerbsminderungsrente und Verletztenrente getrennt betrachtet jeweils günstiger behandelt würden.

Gerade bei mehreren Einkommen kann ein gut begründeter Antrag nach § 850f ZPO deshalb besonders wichtig sein.

Praktische Checkliste: So weisen Sie den Mehrbedarf nach

Jede zusätzliche Ausgabe einzeln auflisten: Medikamente, Fahrten, Haushaltshilfe, Hilfsmittel und andere Kosten sollten Sie getrennt beziffern.

Rechnungen und Kontoauszüge sammeln: Legen Sie möglichst Unterlagen über mehrere Monate vor. Einzelne Rechnungen zeigen oft keinen dauerhaften Mehrbedarf.

Ärztliche Notwendigkeit belegen: Lassen Sie sich bestätigen, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung bestimmte Hilfsmittel, besondere Beförderung oder Unterstützung benötigen.

Erstattungen angeben: Zeigen Sie, welcher Teil der Kosten nach Leistungen von Krankenkasse, Pflegekasse oder anderen Trägern tatsächlich bei Ihnen verbleibt.

Haushaltshilfe nachweisen: Verträge, Rechnungen und regelmäßige Zahlungsbelege sind wichtiger als eine pauschale Kostenangabe.

Fahrtkosten dokumentieren: Notieren Sie Ziel, Anlass, Entfernung, Häufigkeit und tatsächliche Kosten behinderungsbedingt notwendiger Fahrten.

Besondere Wohnkosten erklären: Eine höhere Miete allein genügt nicht. Stellen Sie dar, warum Sie beispielsweise eine barrierefreie Wohnung, einen Aufzug oder zusätzlichen Platz für Hilfsmittel benötigen.

Normale und zusätzliche Kosten trennen: Entscheidend ist vor allem der Mehrbetrag, den gerade die Behinderung verursacht.

Aktuelle Unterlagen vorlegen: Das Gericht prüft den gegenwärtigen Bedarf. Alte Rechnungen belegen nicht automatisch laufende Mehrkosten.

Höheren Freibetrag ausdrücklich beantragen: Eine Erhöhung nach § 850f ZPO erfolgt nicht automatisch. Betroffene müssen sie beantragen und begründen.

FAQ: Höhere Pfändungsgrenze bei Schwerbehinderung

Erhöht ein Schwerbehindertenausweis automatisch den Pfändungsfreibetrag?

Nein. Der Ausweis belegt die Schwerbehinderung, aber nicht die dadurch entstehenden Mehrkosten. Betroffene müssen ihre zusätzlichen Ausgaben konkret nachweisen.

Welche Kosten können einen höheren Freibetrag rechtfertigen?

In Betracht kommen insbesondere behinderungsbedingte Fahrtkosten, notwendige Hilfsmittel, Haushaltshilfe, besondere Wohnkosten oder nicht erstattete medizinische Ausgaben. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang mit der Behinderung.

Wo beantrage ich einen höheren Pfändungsfreibetrag?

Die Erhöhung müssen Sie ausdrücklich nach § 850f ZPO beantragen. Im Insolvenzverfahren entscheidet über entsprechende Pfändungsschutzfragen grundsätzlich das Insolvenzgericht.

Quellen

Landgericht München I, Beschluss vom 3. Oktober 2025 – 14 T 10843/25, Bayern.Recht
Zivilprozessordnung, § 850f – Änderung des unpfändbaren Betrages
Insolvenzordnung, § 36 – Unpfändbare Gegenstände