Krankgeschrieben, dann neuer Job: Gericht entscheidet ganz klar

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Bis zum Ende des alten Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben, am nächsten Tag im neuen Job: Für einen Arbeitgeber stand damit fest, dass eine Pflegefachkraft ihre Krankheit nur vorgetäuscht hatte. Er kündigte ihr fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ließ diesen Schluss nicht gelten und erklärte die Kündigung für unwirksam. Ein anschließender Stellenwechsel beweist noch keine erschlichene Krankschreibung.

Das Urteil vom 23. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen 5 Sa 143/25. Es zeigt einen entscheidenden Unterschied: Selbst wenn ein Arbeitgeber den Beweiswert eines Attests erschüttert, hat er damit nicht den Grund für die Kündigung bewiesen.

Wer wegen angeblich vorgetäuschter Krankheit fristlos entlassen wird, sollte schnell handeln: Für die Kündigungsschutzklage gilt grundsätzlich eine Dreiwochenfrist.

Pflegefachkraft kündigt selbst – und verletzt sich an der Schulter

Die Arbeitnehmerin arbeitete seit Januar 2024 als Pflegefachkraft und verdiente zuletzt 4.350 Euro brutto monatlich. Sie kündigte selbst fristgerecht zum 31. März 2025. Wann sie die Kündigung erklärt hatte, blieb zwischen den Parteien umstritten: Die Beschäftigte erinnerte sich an den 21. Februar, der Arbeitgeber berief sich auf den 21. Januar 2025.

Auch das Kündigungsschreiben trug nach den Feststellungen des LAG das Januardatum.

Nach ihrer Schilderung stürzte die Frau am 17. Februar auf die Schulter. Zunächst arbeitete sie weiter. Die Beschwerden hätten jedoch dazu geführt, dass sie das Firmenfahrzeug nicht mehr mit der rechten Hand schalten und ihre pflegerischen Aufgaben nicht mehr ausführen konnte.

Eine chirurgische Praxis bescheinigte ihr Arbeitsunfähigkeit vom 24. Februar bis zum 2. März. Eine weitere Bescheinigung der Hausärztin erfasste den Zeitraum vom 4. bis zum 31. März 2025.

Arbeitgeber vermutet eine erfundene Krankheit

Der Arbeitgeber hielt die Arbeitsunfähigkeit für vorgeschoben. Er verwies auf den Wechsel zur Hausärztin und auf eine Diskussion über eine Dienstplanänderung am 4. März.

Kurz nach diesem Gespräch hatte die Pflegefachkraft ihre Folgebescheinigung eingereicht. Mit Schreiben vom 10. März 2025 kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Am 1. April trat die Frau ihre neue Stelle an. Dass sie ausgerechnet dann wieder arbeiten konnte, wertete der Arbeitgeber im Prozess als weiteres Argument gegen die zuvor bescheinigte Arbeitsunfähigkeit.

Das Arbeitsgericht Lübeck folgte dieser Bewertung zunächst und wies die Kündigungsschutzklage ab. Erst vor dem Landesarbeitsgericht setzte sich die Arbeitnehmerin durch.

Ein neuer Job entwertet die Krankschreibung nicht automatisch

Das LAG stellte klar: Jede Arbeitsunfähigkeit endet irgendwann. Fällt die Genesung auf einen für Beschäftigte günstigen Zeitpunkt, beweist das allein noch keine Täuschung.

Deshalb durfte das Arbeitsgericht nicht allein aus dem Stellenantritt am 1. April ableiten, dass die vorherige Krankschreibung ihren Beweiswert verloren hatte.

Entscheidend war auch der zeitliche Ablauf. Nach dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers hatte die Frau bereits am 21. Januar gekündigt. Die erste bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begann aber erst am 24. Februar.

Damit fehlte nach der Bewertung des LAG gerade das zeitliche Zusammenfallen von Kündigungsfrist und Krankheitszeitraum, auf das sich Arbeitgeber in vergleichbaren Verfahren häufig berufen.

Der Fall betraf somit einen Stellenantritt nach dem Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Pflegefachkraft hatte nicht während dieses Zeitraums bereits beim neuen Arbeitgeber gearbeitet.

Auch Dienstplanstreit und lange Folgebescheinigung reichten nicht

Die Diskussion über den Dienstplan konnte grundsätzlich Anlass für Zweifel geben. Die Arbeitnehmerin hatte aber zugleich erklärt, sie werde sofort wieder arbeiten, sobald ihre Schulter dies zulasse.

Diesen Teil des Gesprächs hatte der Arbeitgeber nicht bestritten. Damit verloren die aus dem Telefonat abgeleiteten Zweifel ihr Gewicht.

Den Arztwechsel erklärte die Beschäftigte damit, dass die chirurgische Praxis keinen weiteren Termin anbieten konnte und sie für die Folgebescheinigung an ihre Hausärztin verwiesen hatte. Dass die zweite Krankschreibung fast vier Wochen umfasste, genügte dem LAG ebenfalls nicht: Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie sieht zwar grundsätzlich eine kürzere Vorausschau vor, lässt aber eine Bescheinigung bis zu einem Monat zu.

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Auch in der Gesamtbetrachtung hielt das Gericht den Beweiswert hier noch für ausreichend.

Der Arbeitgeber muss die vorgetäuschte Krankheit beweisen

Wer eine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht, um Entgeltfortzahlung zu erhalten, riskiert eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber muss den Vorwurf jedoch belegen. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat dabei einen hohen Beweiswert.

Bloß zu behaupten, die Beschäftigte hätte arbeiten können, genügt nicht.

Das LAG begründete seine Entscheidung zusätzlich für den Fall, dass man den Beweiswert der Atteste anders beurteilen würde. Die Frau hatte ihre Schulterprellung, Schmerzen, Einschränkungen beim Autofahren und bei der Pflege sowie die ärztlich verordneten Schmerzmittel hinreichend konkret geschildert.

Außerdem hatte sie ihre behandelnden Ärzte als Zeugen benannt. Darin sah das Gericht eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht für diese Beweisaufnahme.

Der Arbeitgeber hätte diesen konkreten Vortrag widerlegen müssen. Er bot jedoch keinen Beweis dafür an, dass die Frau tatsächlich arbeitsfähig gewesen war. Auch die von ihr benannten Ärzte machte er nicht zu seinen eigenen Zeugen.

Deshalb scheiterte die Kündigung zusätzlich an der fehlenden Beweisführung.

Warum Zweifel am Attest beim Lohn anders wirken können

Wenn Sie Entgeltfortzahlung verlangen, müssen Sie grundsätzlich Ihre krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit beweisen. Dafür genügt normalerweise die ärztliche Bescheinigung. Erschüttert der Arbeitgeber deren Beweiswert durch konkrete Umstände, müssen Sie die Erkrankung und ihre Auswirkungen näher darlegen und gegebenenfalls mit weiteren Beweismitteln nachweisen.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nach Zugang einer Kündigung ausgestellte Folgebescheinigungen bis exakt zum Vertragsende zusammen mit einem unmittelbar anschließenden Stellenantritt erhebliche Zweifel begründen können. Maßgeblich bleiben die Gesamtumstände des Einzelfalls (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23).

Bei einer Kündigung wegen behaupteter Täuschung liegt die Beweislast für diesen Kündigungsgrund dagegen beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen bei erschüttertem Beweiswert zwar ebenfalls konkret erklären, weshalb sie nicht arbeiten konnten.

Die verbleibende Unsicherheit über eine behauptete Täuschung darf das Gericht aber nicht einfach zu ihren Lasten auflösen. Der Verlust des Beweiswerts eines Attests ist noch kein Beweis für eine erfundene Krankheit.

Was die Arbeitnehmerin gewonnen hat

Das LAG änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck ab. Die fristlose Kündigung beendete nicht das Arbeitsverhältnis. Die eigene ordentliche Eigenkündigung der Pflegefachkraft blieb davon unberührt.

Bei fristloser Kündigung bleiben grundsätzlich drei Wochen

Erhalten Sie eine fristlose Kündigung, müssen Sie deren Unwirksamkeit grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens beim Arbeitsgericht geltend machen. Das folgt aus § 4 in Verbindung mit § 13 Kündigungsschutzgesetz.

Ein Widerspruch beim Arbeitgeber ersetzt keine Klage.

Sichern Sie das Kündigungsschreiben und notieren Sie, wann es Ihnen zuging. Halten Sie außerdem den Ablauf der Erkrankung, Arztbesuche, Behandlungen und konkreten Einschränkungen bei Ihrer Arbeit fest.

Gerade bei Streit über eine angeblich erfundene Krankheit kommt es darauf an, welche Tätigkeit Sie aus welchem gesundheitlichen Grund nicht ausüben konnten.

FAQ: Krankschreibung und neuer Job

Beweist ein neuer Job am Tag nach der Krankschreibung einen Betrug?

Nein. Der Stellenantritt allein genügte dem LAG nicht. Weitere Umstände können allerdings Zweifel an der vorherigen Arbeitsunfähigkeit begründen.

Schützt ein Attest immer vor einer fristlosen Kündigung?

Nein. Eine nachgewiesen vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Ein Attest ist ein starkes Beweismittel, aber nicht unangreifbar.

Kann sich eine Klage lohnen, obwohl ich bereits selbst gekündigt habe?

Ja. Eine fristlose Arbeitgeberkündigung kann das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden und dadurch finanzielle Folgen haben. Die eigene Kündigung nimmt Ihnen nicht das Recht, gegen diese vorzeitige Beendigung vorzugehen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 137/23, Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Gesetze im Internet: § 4 Kündigungsschutzgesetz; § 13 Kündigungsschutzgesetz.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: Urteil vom 23. Januar 2026 – 5 Sa 143/25, Volltextwiedergabe bei urteile.ai.