Kostenlos Bus fahren, auf einem Behindertenparkplatz stehen oder weniger Rundfunkbeitrag zahlen: Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür nicht aus. Häufig braucht es ein bestimmtes Merkzeichen, einen zusätzlichen Antrag oder einen weiteren Nachweis. Darauf weist auch der Sozialverband VdK in seinem Überblick zum Schwerbehindertenausweis hin.
Für Betroffene kommt es deshalb nicht nur auf den Grad der Behinderung an. Entscheidend ist auch, welche Buchstaben auf der Karte stehen. G, aG, B oder RF eröffnen unterschiedliche Nachteilsausgleiche – also Vergünstigungen, die behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen sollen. Wer diese nutzen möchte, muss die jeweiligen Voraussetzungen beachten.
Schwerbehindertenausweis: GdB und Merkzeichen unterscheiden
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert, sofern auch die gesetzlichen Voraussetzungen zum rechtmäßigen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder zur Beschäftigung in Deutschland erfüllt sind. Das regelt § 2 Absatz 2 SGB IX. Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis dieser Anerkennung.
Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, etwa eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson. Ein hoher GdB ersetzt daher kein fehlendes Merkzeichen.
Die wichtigsten Merkzeichen im Überblick
| Merkzeichen | Bedeutung |
|---|---|
| G | Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr |
| aG | Außergewöhnliche Gehbehinderung |
| B | Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson |
| H | Hilflosigkeit im rechtlichen Sinn |
| Bl | Blindheit |
| Gl | Gehörlosigkeit nach den gesetzlichen Bewertungsmaßstäben |
| TBl | Taubblindheit nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
| RF | Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags |
Die Eintragungen sind in § 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung geregelt. Für jedes Merkzeichen gelten eigene Kriterien. G kommt beispielsweise nicht nur bei einer sichtbaren Gehbehinderung infrage. Auch innere Erkrankungen, Anfälle oder Orientierungsstörungen können die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigen.
Bus und Bahn: Erst die Wertmarke macht den Ausweis zur Fahrberechtigung
Wer den Nahverkehr ohne zusätzliche Fahrkarte nutzen möchte, benötigt grundsätzlich einen entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke. Berechtigende Merkzeichen sind insbesondere G, aG, H, Bl und Gl. Ein GdB von 50 allein genügt nicht.
Die Wertmarke kostet 2026 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate. Bestimmte Berechtigte erhalten sie auf Antrag kostenlos. Dazu gehören Menschen mit H oder Bl sowie berechtigte Bezieher bestimmter Sozialleistungen, etwa der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Beträge und Voraussetzungen nennt unter anderem das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
Bei einer Befreiung wegen Sozialleistungsbezugs wird ein entsprechender Nachweis benötigt. Welche Voraussetzungen gelten, erläutert unser Beitrag zur kostenlosen Wertmarke für schwerbehinderte Menschen.
Die Fahrberechtigung gilt grundsätzlich im Nahverkehr, etwa in Bussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen und Regionalzügen. ICE- und IC-Fahrten sind normalerweise nicht eingeschlossen. Einzelne freigegebene Strecken bilden Ausnahmen. Informationen dazu bietet die Deutsche Bahn zu Vergünstigungen für Reisende mit Behinderung.
Merkzeichen B: Die Begleitperson fährt mit – auch ohne Wertmarke
Die kostenlose Mitfahrt einer Begleitperson ist eine andere Vergünstigung. Steht im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B mit der entsprechenden Berechtigung, kann eine Begleitperson unter den gesetzlichen Voraussetzungen im innerdeutschen Nah- und Fernverkehr unentgeltlich mitreisen. Dafür benötigt der Ausweisinhaber keine Wertmarke. Die Grundlage steht in § 228 SGB IX.
Das kann dazu führen, dass die schwerbehinderte Person für eine ICE-Fahrt eine eigene Fahrkarte kaufen muss, während ihre Begleitung kostenlos mitfährt. Die Fahrberechtigung des Ausweisinhabers und die der Begleitperson müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Das B bedeutet außerdem keine Pflicht, ständig begleitet zu werden. Wer öffentliche Verkehrsmittel allein nutzen kann und möchte, darf das trotz des Merkzeichens tun. § 229 Absatz 2 SGB IX stellt ausdrücklich klar, dass die Feststellung nicht bedeutet, eine unbegleitete Person stelle automatisch eine Gefahr für sich oder andere dar.
Behindertenparkplatz: Der blaue Parkausweis bleibt erforderlich
Ein Schwerbehindertenausweis hinter der Windschutzscheibe berechtigt nicht dazu, einen Parkplatz mit Rollstuhlsymbol zu nutzen. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Er muss gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Zu den berechtigten Gruppen gehören insbesondere Menschen mit aG oder Bl. Auch bestimmte andere schwere Beeinträchtigungen können eine Berechtigung begründen. Das Merkzeichen G allein reicht dagegen nicht aus. Die Voraussetzungen erläutert beispielsweise das Serviceportal Berlin zur Ausstellung eines Parkausweises.
Der Parkausweis ist personengebunden. Er darf daher auch in einem Fahrzeug genutzt werden, in dem die berechtigte Person nur mitfährt. Angehörige dürfen ihn aber nicht für eigene Erledigungen verwenden, die nichts mit der Beförderung dieser Person zu tun haben.
Die Unterschiede zwischen GdB, Merkzeichen und Parkberechtigung erklärt unser Beitrag zu den Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis.
Kfz-Steuer: Bei G und Gl müssen Betroffene wählen
Für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug sind je nach Merkzeichen unterschiedliche Steuervergünstigungen möglich:
| Merkzeichen | Mögliche Vergünstigung |
|---|---|
| H, Bl oder aG | Vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer |
| G oder Gl | Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 Prozent |
Die Vergünstigung wird auf Antrag für ein Fahrzeug gewährt. Zuständig ist das Hauptzollamt; die Antragstellung ist auch über das Zoll-Portal möglich. Zusätzlich gelten Vorgaben zur Nutzung des Fahrzeugs. Hinweise zum Verfahren enthält die Anleitung des Zolls zur Beantragung einer Steuervergünstigung.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Ermäßigung und Befreiung: Die hälftige Kfz-Steuerermäßigung kann nicht gleichzeitig mit der eigenen unentgeltlichen Beförderung über die Wertmarke genutzt werden. Menschen mit G oder Gl müssen sich insoweit entscheiden.
Die vollständige Steuerbefreiung aufgrund von H, Bl oder aG lässt sich dagegen mit der Wertmarke kombinieren. Maßgeblich ist § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz.
Welche Möglichkeit günstiger ist, hängt von der jährlichen Kfz-Steuer und den tatsächlich benötigten Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ab.
Rundfunkbeitrag: RF bedeutet Ermäßigung, nicht Befreiung
Mit dem Merkzeichen RF sinkt der Rundfunkbeitrag auf ein Drittel. Das sind derzeit 6,12 Euro monatlich. Die Ermäßigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und nachgewiesen werden.
Eine vollständige Befreiung kann aus anderen Gründen möglich sein, beispielsweise bei Taubblindheit oder beim Bezug bestimmter Sozialleistungen. Wer Grundsicherung erhält, sollte deshalb prüfen, ob statt der Ermäßigung eine Befreiung infrage kommt. Der Beitragsservice informiert über die Voraussetzungen für Menschen mit Behinderung.
Auch die Wohnsituation zählt: Eine persönliche Befreiung oder Ermäßigung gilt nicht automatisch für alle Mitbewohner einer Wohngemeinschaft. Für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und bestimmte weitere Haushaltsangehörige bestehen eigene Regeln.
Ist eine andere Person in der Wohnung weiterhin voll beitragspflichtig, kann für die Wohnung trotz der persönlichen Vergünstigung der volle Beitrag anfallen. Einzelheiten erläutert der Beitragsservice in seinen Hinweisen zu Befreiung und Ermäßigung.
Behinderten-Pauschbetrag: 1.140 Euro sind keine Auszahlung
Nicht jeder Nachteilsausgleich setzt ein Merkzeichen voraus. Der Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer beginnt bereits bei GdB 20. Bei GdB 50 beträgt er 1.140 Euro jährlich.
Für hilflose, blinde und taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Pauschbetrag von 7.400 Euro. Dieser ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Betrag; beide werden nicht addiert. Die Beträge sind in § 33b Einkommensteuergesetz geregelt.
Der Pauschbetrag ist jedoch keine jährliche Geldleistung. Er mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von der persönlichen Steuersituation ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlen muss, bekommt den Betrag nicht ersatzweise überwiesen.
Merkzeichen G: Zusätzlicher Bedarf bei der Grundsicherung möglich
Für Menschen, die Sozialhilfeleistungen erhalten, kann G auch beim Lebensunterhalt wichtig sein. § 30 Absatz 1 SGB XII sieht unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe vor. Ein abweichender Bedarf im Einzelfall bleibt möglich.
Die Regelung betrifft Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben, sowie jüngere voll erwerbsgeminderte Menschen. Zusätzlich muss die Feststellung des Merkzeichens G durch einen Bescheid oder Ausweis nachgewiesen werden. Ein hoher GdB ohne dieses Merkzeichen reicht nicht.
Eigenes Rechenbeispiel für 2026: Für eine alleinstehende Person mit Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro ergibt sich bei Anwendung des pauschalen Mehrbedarfs:
563 Euro × 17 Prozent = 95,71 Euro monatlich.
Die Höhe der Regelbedarfsstufe 1 bestätigt die Bundesregierung in ihrer Übersicht zu den Regelbedarfen 2026. Vorausgesetzt sind ein entsprechender Sozialhilfeanspruch und die genannten persönlichen Bedingungen.
Die 95,71 Euro sind kein allgemeiner Zuschlag zur gesetzlichen Rente, sondern ein zusätzlicher Bedarf innerhalb der Sozialhilfeleistung. Wie sich Einkommen, Regelbedarfsstufe und Nachweise auswirken, erläutert unser Artikel zum Mehrbedarf von 95,71 Euro bei der Grundsicherung im Alter.
Merkzeichen beantragen und Vergünstigungen nutzen: Zwei getrennte Schritte
Über den GdB und die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, häufig ein Versorgungsamt oder Landesamt. Sie stellt auch den Schwerbehindertenausweis aus. Die Grundlage dafür steht in § 152 SGB IX.
Damit sind aber nicht automatisch sämtliche Vergünstigungen anderer Stellen bewilligt. Für den Parkausweis ist beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde zuständig, für die Kfz-Steuer das Hauptzollamt und für die Rundfunkbeitragsermäßigung der Beitragsservice. Der Ausweis dient dort als Nachweis – den jeweiligen Antrag ersetzt er nicht.
Fehlt ein Merkzeichen trotz entsprechender Einschränkungen, kann dessen Feststellung beantragt werden. Dabei sollten die Auswirkungen auf den Alltag nachvollziehbar beschrieben und durch aussagekräftige medizinische Unterlagen belegt werden.
Hinweise dazu enthält unser Ratgeber zur Beantragung von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Ausweis, Wertmarke und Bescheide haben unterschiedliche Laufzeiten
Der Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich für höchstens fünf Jahre befristet ausgestellt. Ist keine wesentliche Änderung der maßgeblichen gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, kann die Behörde ihn auch unbefristet ausstellen. Für bestimmte Personengruppen gelten besondere Vorgaben. Die Einzelheiten regelt § 6 der Schwerbehindertenausweisverordnung.
Ein unbefristeter Ausweis macht jedoch nicht jeden Zusatznachweis dauerhaft gültig. Die Wertmarke gilt für sechs oder zwölf Monate. Eine Rundfunkbeitragsermäßigung kann wiederum an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gebunden sein. Deshalb sollten auch die Laufzeiten der Beiblätter und Bewilligungen kontrolliert werden.
Der entscheidende Schritt nach der Anerkennung ist deshalb die Prüfung der einzelnen Ansprüche: Welches Merkzeichen ist eingetragen? Welche Vergünstigung wird benötigt? Und fehlt dafür noch ein Antrag oder ein gültiger Nachweis?




