Schwerbehinderung: Diese Fahrtkosten-Regel kann jedes Jahr hunderte Euro mehr bringen

Herr M. hat einen GdB von 70, fährt seit Jahren zur Arbeit und setzt die Pendlerpauschale an. Erst als er seine Steuererklärung prüfen lässt, merkt er: In seinem Fall hätte er den Arbeitsweg steuerlich anders ansetzen dürfen – und hätte dadurch jedes Jahr deutlich mehr Werbungskosten geltend machen können.

Genau dieser Fehler passiert häufig, weil zwei Regelwelten verwechselt werden: die Entfernungspauschale (einfache Strecke) und der Ansatz tatsächlicher Fahrtkosten (gefahrene Kilometer).

Arbeitsweg: Entfernungspauschale ist nicht immer die beste Rechnung

Für die meisten Beschäftigten gilt die Entfernungspauschale: Sie berücksichtigt nur die einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie 0,38 Euro pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer.

Für bestimmte Arbeitnehmer mit Behinderung gibt es jedoch eine Alternative: Sie können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

In der Praxis wird dafür häufig die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer genutzt – und das bedeutet: Hin- und Rückweg zählen, weil es um gefahrene Kilometer geht, nicht um die einfache Entfernung.

Damit das nicht missverstanden wird: Das ist keine „doppelte Abrechnung“, sondern eine andere Berechnungslogik. Wer hier falsch rechnet, verschenkt jedes Jahr Werbungskosten.

Wer davon profitieren kann: Voraussetzungen müssen klar erfüllt sein

Diese günstigere Berechnung kommt typischerweise dann in Betracht, wenn entweder ein Grad der Behinderung von mindestens 70 vorliegt oder wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt ist und zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anerkannt wurde, was in der Praxis häufig über Merkzeichen wie „G“ oder „aG“ abgebildet wird.

Entscheidend ist dabei die genaue Abgrenzung: Nicht jeder Mensch mit GdB 50 kann automatisch nach gefahrenen Kilometern rechnen, und genau deshalb muss im Artikel klar erkennbar bleiben, für wen die Regel tatsächlich gilt, damit Betroffene daraus keine falsche Sicherheit ableiten.

Rechenvergleich 2026: Warum der Unterschied trotzdem groß bleibt

Ein Beispiel (2026, 20 km einfache Strecke, 200 Arbeitstage):

Entfernungspauschale:
200 Tage × 20 km × 0,38 Euro = 1.520 Euro Werbungskosten

Ansatz nach gefahrenen Kilometern (Hin- und Rückweg):
200 Tage × 40 km × 0,30 Euro = 2.400 Euro Werbungskosten

Der Unterschied liegt hier bei 880 Euro. Das ist keine Kleinigkeit – vor allem dann nicht, wenn ohnehin viele Werbungskosten zusammenkommen und man dadurch schneller in einen Bereich rutscht, in dem sich der Abzug steuerlich spürbar auswirkt.

Achtung: Keine „0,38-Euro-Erhöhung“ beim Kilometeransatz

Ein häufiger Denkfehler: Manche übertragen die 0,38 Euro automatisch auf jede Fahrtkostenrechnung. Das ist falsch. Die 0,38 Euro gehören zur Entfernungspauschale.

Beim Ansatz über gefahrene Kilometer wird, wenn man mit Pauschalen statt mit echten Einzelnachweisen arbeitet, typischerweise mit 0,30 Euro pro Kilometer gerechnet. Gerade deshalb muss im Text klar stehen: Es sind zwei unterschiedliche Systeme.

Praxisfall Abholen und „Leerfahrten“: Nur relevant, wenn tatsächlich so gefahren wird

In der Lebensrealität läuft es oft nicht so, wie Steuerformulare es suggerieren. Manche Betroffene werden zur Arbeit gebracht und später wieder abgeholt, weil sie den Weg nicht selbst bewältigen können. In solchen Fällen kann die tatsächlich gefahrene Strecke höher sein als die einfache Entfernung.

Hier gilt aber eine harte journalistische Leitplanke: Entscheidend sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Wer im Artikel von Abholen oder zusätzlichen Fahrten spricht, muss es so formulieren, dass kein falscher Freifahrtschein entsteht.

Es geht nicht um „Leerfahrten zählen immer“, sondern darum, dass bei einer Berechnung über gefahrene Kilometer die realen Strecken eine Rolle spielen – und plausibel sein müssen.

Privatfahrten: 900 Euro oder 4.500 Euro – klingt sicher, wirkt aber oft schwächer als gedacht

Neben dem Arbeitsweg gibt es eine zweite Vergünstigung: eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung.

Sie beträgt typischerweise:

900 Euro pro Jahr, etwa bei GdB mindestens 80 oder bei GdB mindestens 70 mit Merkzeichen „G“
4.500 Euro pro Jahr, etwa bei Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H

Viele Leser erwarten hier eine direkte Steuererstattung. Genau da liegt der nächste typische Irrtum: Diese Pauschale wirkt nur innerhalb der außergewöhnlichen Belastungen – und dort greift die zumutbare Belastung. Das bedeutet: Bei vielen Steuerpflichtigen verpufft der Effekt teilweise oder sogar komplett, wenn nicht ohnehin weitere außergewöhnliche Belastungen vorliegen und die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird.

Der Betrag ist also nicht automatisch „900 Euro Steuervorteil“, sondern eine Rechengröße, die sich je nach Einkommen, Familienstand und Kindern stark unterschiedlich auswirkt.

Wer die Fahrtkostenpauschale nutzt, kann darüber hinaus grundsätzlich nicht beliebig weitere behinderungsbedingte Privatfahrt- oder Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastung oben draufsetzen. Die Pauschale soll die typischen Privatfahrten abgelten.

Eintragung: Zwei Steuer-Welten, die nicht vermischt werden dürfen

Damit der Artikel praktisch hilft, muss die Eintragung sauber getrennt werden:

Der Arbeitsweg läuft über Werbungskosten (typischerweise Anlage N). Dort entscheidet sich: Entfernungspauschale oder Ansatz tatsächlicher Kosten.

Die Privatfahrtenpauschale läuft über außergewöhnliche Belastungen. Dort entscheidet sich die Wirkung über die zumutbare Belastung.

Genau diese Trennung ist der Unterschied zwischen „ich habe es eingetragen“ und „es bringt wirklich etwas“.

FAQ: Steuervorteile bei Behinderung – Arbeitsweg und Privatfahrten

Gilt der Ansatz von Hin- und Rückfahrt automatisch für alle mit GdB 50?
Nein. Die günstigere Berechnung über gefahrene Kilometer kommt typischerweise nur in Betracht, wenn ein GdB von mindestens 70 vorliegt oder bei GdB mindestens 50 zusätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr anerkannt ist (häufig über Merkzeichen wie G oder aG).

Kann ich jedes Jahr neu entscheiden, ob ich Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten ansetze?
Ja. In der Praxis wird das als jährliches Wahlrecht behandelt: Sie wählen in der Steuererklärung, welche Methode Sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nutzen.

Warum gibt es beim Kilometeransatz nicht 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer wie 2026 bei der Pendlerpauschale?
Weil das unterschiedliche Systeme sind. Die 0,38 Euro gehören zur Entfernungspauschale (einfache Strecke). Beim Ansatz über gefahrene Kilometer wird, wenn man pauschal statt mit Einzelnachweisen rechnet, typischerweise mit 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer gearbeitet.

Kann ich zusätzlich zum Arbeitsweg auch die Privatfahrtenpauschale (900/4.500 Euro) nutzen?
Ja, das sind zwei getrennte Bereiche. Arbeitsweg läuft über Werbungskosten, Privatfahrtenpauschale über außergewöhnliche Belastungen. Deshalb kann beides nebeneinander möglich sein.

Bringen mir die 900 Euro Privatfahrtenpauschale immer eine Steuererstattung?
Nicht automatisch. Die Pauschale zählt zu den außergewöhnlichen Belastungen. Steuerlich wirkt sie nur, soweit die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen über der individuellen zumutbaren Belastung liegt. Je nach Einkommen und Familienstand kann der Effekt daher klein sein oder ganz ausbleiben.

Brauche ich Belege für die Privatfahrtenpauschale?
In der Regel sind keine Einzelbelege über gefahrene Privatkilometer nötig. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen (GdB/Merkzeichen) nachweisbar sind.

Kann ich bei Abholen/Bringen zur Arbeit „mehr Kilometer“ ansetzen?
Nur, wenn tatsächlich mehr Kilometer gefahren werden und die gewählte Berechnungsmethode auf gefahrene Kilometer abstellt. Im Zweifel muss die Streckenführung plausibel sein. Der Artikel sollte das nicht als automatischen Freifahrtschein verstehen lassen.

Wo trage ich das ein?
Arbeitsweg: Bereich Werbungskosten (typischerweise Anlage N). Privatfahrtenpauschale und Behinderten-Pauschbetrag: Bereich außergewöhnliche Belastungen.

Kann ich zur Privatfahrtenpauschale noch weitere behinderungsbedingte Privatfahrten oder Fahrzeugkosten zusätzlich ansetzen?
In der Grundlogik nicht beliebig. Die Pauschale soll typische behinderungsbedingte Privatfahrten abgelten; zusätzliche Privatfahrt- oder Fahrzeugkosten werden dann normalerweise nicht nochmals als außergewöhnliche Belastung „oben drauf“ akzeptiert.

Quellenhinweis

Bundesfinanzministerium (Änderungen ab 2026 zur Entfernungspauschale), Einkommensteuer-Hinweise und Verwaltungspraxis zur steuerlichen Behandlung von Fahrten Wohnung–erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern mit Behinderung, Fachinformationen zur behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (900/4.500 Euro) und zur Wirkung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen.

Wenn du mir sagst, ob der Artikel als News-Stück (kurz, mit stärkerem Aufmacher) oder als Ratgeber (ausführlicher, mit mehr Mini-Fällen) gedacht ist, passe ich die Dramaturgie sofort entsprechend an – ohne neue Inhalte zu erfinden.