Schwerbehinderung: Starkes Übergewicht kann jetzt das Merkzeichen G begründen

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Eine massive Adipositas kann zusammen mit weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Voraussetzungen für das Merkzeichen G erfüllen. Das hat das Bundessozialgericht am 11. Juni 2026 entschieden und damit die Rechte schwerbehinderter Menschen mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit gestärkt.

Das Körpergewicht allein verschafft jedoch keinen Anspruch auf das Merkzeichen. Geprüft werden muss vielmehr, wie weit die betroffene Person tatsächlich noch gehen kann und welche Beschwerden dabei zusammenwirken.

Bundessozialgericht widerspricht einer zu engen Prüfung

Nach § 229 Absatz 1 SGB IX gilt ein schwerbehinderter Mensch als erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit beeinträchtigt, wenn er übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren zurücklegen kann. Eine solche Einschränkung kann durch Erkrankungen des Bewegungsapparates, innere Leiden, Anfälle oder Störungen der Orientierungsfähigkeit verursacht werden.

Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass auch die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna berücksichtigt werden müssen. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Erkrankungen der Beine, der Wirbelsäule oder der inneren Organe für sich genommen noch nicht das in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen beschriebene Ausmaß erreichen.

Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen B 9 SB 1/25 R. Ein automatischer Anspruch für alle Menschen mit Adipositas folgt daraus allerdings nicht.

Der Kläger konnte nur noch wenige Hundert Meter gehen

In dem Verfahren ging es um einen 1955 geborenen Mann, dessen Grad der Behinderung zunächst mit 50 und später mit 60 festgestellt worden war. Bei einer Körpergröße von 1,72 Metern wog er während einer Begutachtung 137 Kilogramm. Dies entsprach einer Adipositas permagna mit einem Body-Mass-Index von ungefähr 47.

Zusätzlich bestanden unter anderem eine Kniegelenksarthrose, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, Bluthochdruck und Herzrhythmusstörungen. Außerhalb seiner Wohnung benutzte der Mann eine Gehstütze oder einen Rollator.

Nach den medizinischen Feststellungen konnte er selbst mit einer Gehhilfe nur noch etwa 200 bis 300 Meter zurücklegen. Bereits nach rund 100 Metern musste er sich hinsetzen und eine Pause einlegen.

Das Sozialgericht Stade verpflichtete das Land Niedersachsen deshalb dazu, das Merkzeichen G ab dem 31. August 2022 festzustellen. Grundlage war ein Gutachten, nach dem das Gehvermögen durch das Zusammenwirken des Übergewichts, der Kniebeschwerden, der Rückenschmerzen und der eingeschränkten Belastbarkeit erheblich herabgesetzt war.

Landessozialgericht hatte das Merkzeichen zunächst abgelehnt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob diese Entscheidung am 20. August 2025 wieder auf. Nach seiner Auffassung waren die Gelenke des Klägers noch vergleichsweise beweglich und die festgestellten orthopädischen sowie internistischen Funktionsstörungen nicht schwer genug.

Die eingeschränkte Gehstrecke beruhte aus Sicht des Landessozialgerichts im Wesentlichen auf dem massiven Übergewicht. Da Adipositas nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen allein keinen Grad der Behinderung begründet, verneinte das Gericht auch den Anspruch auf das Merkzeichen G.

Diese Betrachtung erwies sich vor dem Bundessozialgericht als zu eng. Die Kasseler Richter gaben der Revision des Klägers statt.

Adipositas darf bei der Gehfähigkeit nicht ausgeblendet werden

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bestimmen zwar, dass Adipositas allein keinen eigenen Grad der Behinderung begründet. Folge- und Begleitschäden am Bewegungsapparat, am Herz-Kreislauf-System oder an den Atmungsorganen können aber berücksichtigt werden.

Darüber hinaus müssen die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna in die Bewertung einfließen. Verursacht das hohe Körpergewicht im Zusammenspiel mit Schmerzen, Gelenkverschleiß, Atemnot oder einer geringen Belastbarkeit eine erhebliche Einschränkung, darf die Behörde diese Auswirkungen nicht mit dem Hinweis auf noch weitgehend bewegliche Gelenke beiseiteschieben.

Beim Merkzeichen G geht es nicht nur um die Beweglichkeit eines einzelnen Knies oder Hüftgelenks. Ausschlaggebend ist, ob der schwerbehinderte Mensch die im Ortsverkehr üblicherweise zu Fuß bewältigten Strecken unter realistischen Alltagsbedingungen noch zurücklegen kann.

Warum das Körpergewicht allein weiterhin nicht genügt

Das Urteil bedeutet nicht, dass ein bestimmtes Gewicht oder ein bestimmter Body-Mass-Index automatisch zum Merkzeichen G führt. Auch eine Adipositas dritten Grades sagt für sich genommen noch nicht zuverlässig aus, welche Gehstrecke eine Person bewältigen kann.

Ein Mensch mit sehr hohem Körpergewicht kann körperlich vergleichsweise belastbar sein, während eine andere Person durch das Zusammenwirken von Adipositas, Arthrose, chronischen Schmerzen und Herz-Kreislauf-Beschwerden bereits nach kurzer Strecke anhalten muss. Die Versorgungsbehörde muss deshalb jeden Fall gesondert untersuchen.

Vorausgesetzt wird außerdem eine bestehende Schwerbehinderung. Das Merkzeichen G kommt daher grundsätzlich bei einem Gesamt-GdB von wenigstens 50 in Betracht, wobei dieser Wert aus mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gebildet werden kann.

Die Wegstrecke von zwei Kilometern dient als Orientierung

Als übliche Wegstrecke im Ortsverkehr wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen eine Entfernung von ungefähr zwei Kilometern angesehen, die normalerweise in etwa 30 Minuten zurückgelegt werden kann. Dieser Wert ist eine sozialrechtliche Orientierung und kein sportlicher Leistungstest.

Kann eine schwerbehinderte Person diese Strecke wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigen, spricht dies für das Merkzeichen G. Zu beachten sind neben der reinen Entfernung auch die benötigte Zeit, notwendige Pausen, der Einsatz von Gehhilfen, Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung und mögliche Sturzgefahren.

Ein einzelner guter oder schlechter Tag reicht für die Beurteilung nicht aus. Die Einschränkung muss dauerhaft bestehen und den üblichen Gesundheitszustand der betroffenen Person abbilden.

Was nach dem BSG-Urteil geprüft werden muss

Prüfpunkt Bedeutung für das Merkzeichen G
Körpergewicht oder BMI Die Werte allein begründen keinen Anspruch, können aber die Schwere der Adipositas belegen.
Tatsächlich mögliche Gehstrecke Ärztliche Angaben zur noch bewältigbaren Entfernung sind besonders aussagekräftig.
Benötigte Gehzeit Ein stark verlangsamtes Gehen kann ebenso bedeutsam sein wie eine verkürzte Strecke.
Pausen und Hilfsmittel Rollator, Gehstützen und häufige Ruhepausen zeigen die Auswirkungen im Alltag.
Begleitende Erkrankungen Arthrose, Rückenschmerzen, Herzleiden, Atemnot und weitere Beschwerden müssen gemeinsam betrachtet werden.
Dauer der Einschränkung Eine nur vorübergehende Verschlechterung genügt grundsätzlich nicht.

Diagnosen müssen gemeinsam bewertet werden

Versorgungsämter dürfen gesundheitliche Einschränkungen nicht nur getrennt voneinander betrachten. Gerade bei Menschen mit Adipositas entsteht eine erhebliche Gehbehinderung häufig erst durch das Zusammenwirken mehrerer Beschwerden.

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Eine Kniearthrose kann für sich genommen noch keine besonders schwere Bewegungseinschränkung verursachen. In Verbindung mit einem sehr hohen Körpergewicht, Rückenschmerzen, Atemnot und einer verminderten Herzleistung kann die tatsächlich erreichbare Gehstrecke dennoch auf wenige Hundert Meter absinken.

Das BSG-Urteil spricht deshalb gegen Ablehnungen, die ausschließlich auf den Einzel-GdB für die Beine oder die Wirbelsäule verweisen. Auch die Tatsache, dass eine Erkrankung nicht ausdrücklich als Regelbeispiel aufgeführt ist, schließt das Merkzeichen G nicht aus.

Diese Angaben sollten in den ärztlichen Unterlagen stehen

Für einen Antrag genügt es meistens nicht, nur die Diagnosen und das Körpergewicht anzugeben. Ärztliche Befundberichte sollten möglichst konkret beschreiben, wie weit die betroffene Person gehen kann, nach welcher Entfernung eine Pause erforderlich wird und welche Beschwerden zum Abbruch führen.

Hilfreich sind Angaben zum Gangbild, zur Gehgeschwindigkeit und zur Nutzung eines Rollators oder einer Gehstütze. Auch die Frage, ob Einkaufen, Arztbesuche oder der Weg zu einer Haltestelle ohne fremde Unterstützung möglich sind, kann die Einschränkungen nachvollziehbar machen.

Befunde aus Orthopädie, Kardiologie, Pneumologie, Schmerzmedizin oder Rehabilitation sollten nicht unverbunden nebeneinanderstehen. Die Berichte sollten erläutern, wie sich die verschiedenen Erkrankungen gemeinsam auf das Gehvermögen auswirken.

Ein selbst geführtes Gehprotokoll kann die ärztliche Bewertung unterstützen. Es ersetzt jedoch keinen medizinischen Befund und sollte keine riskanten Selbsttests enthalten.

So kann das Merkzeichen G beantragt werden

Wer bereits einen Schwerbehindertenausweis besitzt, kann bei der zuständigen Versorgungsbehörde einen Änderungs- oder Neufeststellungsantrag stellen. Darin sollte ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichens G beantragt werden.

Im Antrag sollten die begrenzte Gehstrecke, die benötigte Gehzeit, notwendige Pausen und verwendete Hilfsmittel beschrieben werden. Die behandelnden Ärzte müssen von ihrer Schweigepflicht entbunden oder die aktuellen Befundberichte direkt eingereicht werden, damit die Behörde den Sachverhalt prüfen kann.

Der Hinweis auf das Urteil vom 11. Juni 2026 kann sinnvoll sein, wenn das Versorgungsamt die Adipositas oder deren Auswirkungen bislang nicht in die Gesamtbewertung einbezogen hat. Das Aktenzeichen lautet B 9 SB 1/25 R.

Was nach einer Ablehnung möglich ist

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Für die Fristwahrung genügt zunächst ein eindeutiger Widerspruch, während die ausführliche Begründung und weitere Befunde nachgereicht werden können.

In der Begründung sollte konkret benannt werden, wenn die Behörde Erkrankungen nur getrennt bewertet oder die tatsächlich mögliche Gehstrecke nicht ausreichend aufgeklärt hat. Es reicht dagegen nicht, lediglich auf das hohe Körpergewicht und das neue BSG-Urteil zu verweisen.

Ist ein früherer Bescheid bereits bestandskräftig, wird er durch das Urteil nicht automatisch geändert. Je nach Situation kommen ein neuer Antrag für die Zukunft oder ein Überprüfungsantrag in Betracht, wobei bei rückwirkenden Ansprüchen eine sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.

Welche Vorteile das Merkzeichen G eröffnet

Mit dem Merkzeichen G können schwerbehinderte Menschen nach § 228 SGB IX die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr nutzen. Dafür werden ein entsprechend gekennzeichneter Schwerbehindertenausweis, ein Beiblatt und eine gültige Wertmarke benötigt.

Die Wertmarke kostet 2026 grundsätzlich 104 Euro für ein Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr. Bei bestimmten Sozialleistungen sowie bei einzelnen weiteren Voraussetzungen wird sie ohne Eigenbeteiligung ausgegeben.

Alternativ ist beim Merkzeichen G eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent möglich. Nach den Informationen des Zolls darf dann nicht zugleich die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung genutzt werden.

Weitere Informationen zu den finanziellen und praktischen Vorteilen finden Betroffene im Beitrag „Das macht das Merkzeichen G so wertvoll“.

Merkzeichen G berechtigt nicht zum Behindertenparkplatz

Das Merkzeichen G darf nicht mit dem Merkzeichen aG für eine außergewöhnliche Gehbehinderung verwechselt werden. Mit G allein dürfen Betroffene keinen allgemeinen Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol benutzen.

Auch der blaue EU-Parkausweis wird durch das Merkzeichen G nicht automatisch erteilt. Welche Voraussetzungen für den blauen oder orangefarbenen Parkausweis gelten, zeigt der Beitrag „Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Diese Unterschiede kosten Betroffene häufig Geld“.

Das Urteil ist kein Freibrief, aber eine wichtige Klarstellung

Das Bundessozialgericht hat keine neue automatische Anspruchsgruppe geschaffen. Die Entscheidung stellt vielmehr klar, dass bestehende Vorschriften nicht so eng angewendet werden dürfen, dass die tatsächlichen Auswirkungen einer Adipositas permagna unberücksichtigt bleiben.

Für Betroffene verbessert sich damit die Argumentation gegenüber dem Versorgungsamt. Wer wegen einer Kombination aus starkem Übergewicht, Schmerzen, Gelenkerkrankungen und verminderter Belastbarkeit keine üblichen Wegstrecken mehr bewältigen kann, darf nicht allein wegen weitgehend erhaltener Gelenkbeweglichkeit abgewiesen werden.

Am Ende zählt die nachgewiesene Einschränkung im Alltag. Je genauer Gehstrecke, Gehzeit, Pausenbedarf, Hilfsmittel und Beschwerden ärztlich beschrieben sind, desto besser lässt sich der Anspruch prüfen.