Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Diese Unterschiede kosten Betroffene häufig Geld
Blauer und orangefarbener Parkausweis sehen auf den ersten Blick lediglich wie zwei Varianten derselben Parkerlaubnis aus. Tatsächlich unterscheiden sie sich jedoch bei den Voraussetzungen, beim räumlichen Geltungsbereich und besonders bei der Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze.
Wer die beiden Ausweise verwechselt, riskiert ein Verwarnungsgeld, Abschleppkosten oder eine private Vertragsstrafe. Selbst ein anerkannter Grad der Behinderung und ein vorhandener Schwerbehindertenausweis schützen nicht vor diesen Folgen.
Der größte Unterschied betrifft den Behindertenparkplatz
Auf einem öffentlichen Parkplatz mit Rollstuhlsymbol darf grundsätzlich nur geparkt werden, wenn ein blauer EU-Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug liegt. Der Schwerbehindertenausweis allein genügt ebenso wenig wie ein Rollstuhlaufkleber am Auto.
Der orangefarbene Parkausweis eröffnet zwar zahlreiche Erleichterungen im allgemeinen öffentlichen Parkraum. Auf einem ausgeschilderten Behindertenparkplatz gilt er im Bundesgebiet grundsätzlich nicht als ausreichende Berechtigung.
Eine regionale Ausnahme besteht nach den veröffentlichten Behördeninformationen in Berlin und Brandenburg. Aufgrund einer Vereinbarung beider Länder darf dort auch der orangefarbene Parkausweis auf allgemeinen Behindertenparkplätzen verwendet werden.
| Merkmal | Blauer EU-Parkausweis | Orangefarbener Parkausweis |
|---|---|---|
| Geltungsbereich | In der gesamten Europäischen Union anerkannt | Grundsätzlich nur in Deutschland gültig |
| Behindertenparkplatz mit Rollstuhlsymbol | Ja | Grundsätzlich nein; Ausnahme in Berlin und Brandenburg |
| Weitere Parkerleichterungen | Ja | Ja, in einem weitgehend vergleichbaren Umfang |
| An ein Fahrzeug gebunden | Nein, an die berechtigte Person gebunden | Nein, an die berechtigte Person gebunden |
| Eigenes Auto oder Führerschein erforderlich | Nein | Nein |
| Antragstellung | Bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde | Bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde |
Wer den blauen EU-Parkausweis erhalten kann
Der blaue Parkausweis wird vor allem Menschen erteilt, denen im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ für außergewöhnliche Gehbehinderung oder das Merkzeichen „Bl“ für Blindheit zuerkannt wurde. Berechtigt sein können außerdem Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren schweren Funktionseinschränkungen.
Ein bestimmter Gesamt-GdB allein verschafft keinen Anspruch auf den blauen Ausweis. Auch ein GdB von 80, 90 oder 100 ersetzt das erforderliche Merkzeichen oder eine anerkannte vergleichbare Beeinträchtigung nicht.
Der Ausweis muss bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Je nach Kommune werden unter anderem der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid, ein Identitätsnachweis und ein aktuelles Lichtbild verlangt.
Wer den orangefarbenen Parkausweis bekommen kann
Der orangefarbene Parkausweis richtet sich an bestimmte Gruppen schwerbehinderter Menschen, die die Bedingungen für den blauen EU-Parkausweis nicht erfüllen. Die gelegentlich verwendete Bezeichnung „Gleichstellungs-Parkausweis“ darf nicht mit der arbeitsrechtlichen Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 verwechselt werden.
Ein Gesamt-GdB von 80 oder 100 genügt auch hier nicht automatisch. Es kommt darauf an, für welche einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen die jeweiligen Bewertungen festgestellt wurden.
| Gesundheitliche Voraussetzung | Erforderliche Feststellung |
|---|---|
| Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und gegebenenfalls der Lendenwirbelsäule, soweit diese das Gehvermögen beeinträchtigen | Merkzeichen G und B sowie ein GdB von wenigstens 80 allein für diese Beeinträchtigungen |
| Gehbeeinträchtigungen und zusätzliche Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane | Merkzeichen G und B, ein GdB von wenigstens 70 für die Gehbeeinträchtigungen und zusätzlich ein GdB von wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane |
| Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa | GdB von wenigstens 60 allein für diese Erkrankung |
| Künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung | GdB von wenigstens 70 für diese Beeinträchtigungen |
Die benötigten Einzelbewertungen stehen häufig nicht auf dem Schwerbehindertenausweis. Deshalb kann die Straßenverkehrsbehörde eine Zusatzbescheinigung, den Feststellungsbescheid oder eine Stellungnahme der Versorgungsverwaltung verlangen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen finden Betroffene im Beitrag „Orangefarbener Parkausweis bei Schwerbehinderung bietet bessere Vorteile – aber nicht überall“. Vor dem Antrag sollten stets die Formulare der eigenen Kommune geprüft werden.
Welche Parkerleichterungen beide Ausweise ermöglichen
Abgesehen vom allgemeinen Behindertenparkplatz gewähren der blaue und der orangefarbene Parkausweis in Deutschland weitgehend ähnliche Erleichterungen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 StVO.
| Parkbereich | Mögliche Erleichterung |
|---|---|
| Eingeschränktes Haltverbot | Parken bis zu drei Stunden, regelmäßig mit eingestellter Parkscheibe |
| Zonenhaltverbot | Überschreiten der sonst zugelassenen Parkdauer |
| Öffentlicher Parkplatz mit zeitlicher Begrenzung | Parken über die ausgeschilderte Höchstdauer hinaus |
| Bewohnerparkplatz | Parken bis zu drei Stunden |
| Parkuhr oder Parkscheinautomat | Parken ohne Gebühr und ohne die dort vorgesehene zeitliche Begrenzung |
| Fußgängerzone | Parken während der für das Be- und Entladen freigegebenen Zeiten |
| Verkehrsberuhigter Bereich | Parken außerhalb markierter Flächen, wenn der Verkehr nicht behindert wird |
Diese Erleichterungen dürfen in der Regel nur genutzt werden, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit vorhanden ist. Soweit keine kürzere Zeit vorgegeben ist, beträgt die erlaubte Parkdauer gewöhnlich höchstens 24 Stunden.
Die konkrete Ausnahmegenehmigung sollte vollständig gelesen und im Fahrzeug mitgeführt werden. Kommunale oder landesrechtliche Ergänzungen können von den allgemein bekannten Regeln abweichen.
Der orangefarbene Ausweis ist kein „kleiner blauer Ausweis“
Ein folgenschweres Missverständnis besteht darin, den orangefarbenen Ausweis als schwächere, aber ansonsten gleichwertige Ausführung des blauen Ausweises anzusehen. Gerade das Recht zur Nutzung eines allgemeinen Behindertenparkplatzes fehlt außerhalb von Berlin und Brandenburg.
Wer beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen oder Bayern mit dem orangefarbenen Ausweis auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol steht, parkt grundsätzlich ohne ausreichende Berechtigung. Das gilt selbst dann, wenn die betroffene Person tatsächlich schwer gehbehindert ist und keine andere freie Parkmöglichkeit findet.
Entscheidend ist der vorgeschriebene Parkausweis und nicht allein der gesundheitliche Zustand. Auch das Merkzeichen G oder B im Schwerbehindertenausweis ersetzt den blauen EU-Parkausweis nicht.
55 Euro Verwarnung und mehrere Hundert Euro Abschleppkosten
Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz wird nach dem geltenden Bußgeldkatalog regelmäßig mit 55 Euro geahndet. Hinzukommen können Abschlepp- und Verwaltungsgebühren, die nach Angaben der Bayerischen Polizei mehrere Hundert Euro erreichen können.
Für eine Abschleppmaßnahme muss nicht erst eine berechtigte Person vor Ort erscheinen und an der Nutzung des Parkplatzes gehindert werden. Die besondere Fläche soll jederzeit für den vorgesehenen Personenkreis verfügbar bleiben.
Diese Kosten können auch Inhaber eines blauen Parkausweises treffen, wenn der Ausweis nicht gut sichtbar ausliegt. Ein später vorgelegter gültiger Ausweis beseitigt den bei der Überprüfung festgestellten Parkverstoß nicht zwangsläufig.
Der Parkausweis muss gut sichtbar im Original ausliegen
Der blaue oder orangefarbene Parkausweis gehört gut lesbar hinter die Windschutzscheibe beziehungsweise auf das Armaturenbrett. Eine Kopie, ein Foto auf dem Smartphone oder der Schwerbehindertenausweis reichen als Nachweis nicht aus.
Der Ausweis darf nicht durch eine Abdeckung, eine Halterung oder andere Gegenstände verdeckt sein. Auch ein seitlich liegender Ausweis kann Probleme verursachen, wenn die Angaben von außen nicht ohne Schwierigkeiten erkannt werden können.
Zusätzlich ist eine Parkscheibe erforderlich, wenn die jeweilige Parkerleichterung eine begrenzte Parkdauer vorsieht. Besonders beim Parken im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewohnerparkplätzen sollte die Ankunftszeit eindeutig eingestellt werden.
Der Ausweis gehört der Person und nicht dem Auto
Beide Parkausweise sind personengebunden, aber nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gekoppelt. Sie dürfen daher im eigenen Auto, in einem Taxi oder im Fahrzeug von Angehörigen verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst fährt oder befördert wird.
Eine Fahrerlaubnis und ein eigenes Fahrzeug sind nicht erforderlich. Verwandte dürfen den Ausweis jedoch nicht für private Einkäufe oder andere Erledigungen verwenden, wenn die berechtigte Person nicht befördert wird.
Auch eine gut gemeinte Nutzung kann deshalb rechtswidrig sein. Wer den Ausweis eines Angehörigen im Auto liegen lässt und anschließend allein einen Sonderparkplatz nutzt, muss mit denselben Folgen wie andere unberechtigte Parker rechnen.
Auch der blaue Ausweis erlaubt nicht jeden Behindertenparkplatz
Manche Behindertenparkplätze sind durch eine zusätzliche Nummer ausschließlich einer bestimmten Person zugeordnet. Ein anderer Inhaber eines blauen EU-Parkausweises darf einen solchen personenbezogenen Stellplatz nicht nutzen, wenn die Nummer auf dem Zusatzschild nicht mit seiner Berechtigung übereinstimmt.
Der blaue Ausweis gestattet ebenfalls kein Parken in Feuerwehrzufahrten, vor abgesenkten Bordsteinen, in zweiter Reihe oder an gefährlichen und unübersichtlichen Stellen. Ein allgemeines absolutes Haltverbot wird durch die üblichen Parkerleichterungen ebenfalls nicht aufgehoben.
Ausnahmen können örtlich ausdrücklich zugelassen sein, etwa durch eine besondere Regelung oder ein entsprechendes Zusatzzeichen. Ohne einen solchen Hinweis sollte nicht davon ausgegangen werden, dass der Parkausweis das Verbot außer Kraft setzt.
Auf Supermarktparkplätzen gelten häufig eigene Bedingungen
Auf privaten Parkflächen von Supermärkten, Kliniken, Bahnhöfen oder Einkaufszentren können die Betreiber eigene Nutzungsbedingungen vorgeben. Die öffentlich-rechtlichen Parkerleichterungen führen dort nicht automatisch zu einer Befreiung von Gebühren oder zeitlichen Beschränkungen.
Wer länger als die ausgeschilderte Höchstdauer parkt oder keine vorgeschriebene Parkscheibe verwendet, kann trotz Parkausweis eine private Zahlungsforderung erhalten. Vor dem Abstellen des Fahrzeugs sollten deshalb die Schilder an der Einfahrt und am Stellplatz gelesen werden.
Mehr dazu erklärt der Beitrag „Schwerbehinderung: Gilt der Parkausweis auch auf Privatparkplätzen?“. Bei widersprüchlichen oder schlecht erkennbaren Bedingungen kann eine rechtliche Prüfung der Forderung sinnvoll sein.
Im Ausland hilft grundsätzlich nur der blaue EU-Parkausweis
Der blaue EU-Parkausweis wird in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt. Er gewährt im Reiseland jedoch nicht automatisch exakt dieselben Parkerleichterungen wie in Deutschland.
Es gelten die Parkregeln des jeweiligen Staates. Gebührenfreiheit, zulässige Parkdauer und die Nutzung bestimmter Flächen können daher anders geregelt sein.
Der orangefarbene Parkausweis ist außerhalb Deutschlands grundsätzlich nicht gültig. Wer sich dort auf die deutschen Erleichterungen verlässt, riskiert ein Bußgeld oder das Abschleppen des Fahrzeugs.
Vor einer Reise sollten die Bedingungen des Ziellandes über das offizielle EU-Informationsportal zum Parkausweis für Menschen mit Behinderungen geprüft werden. Das gilt besonders für gebührenpflichtige Innenstädte, Umweltzonen und private Parkhäuser.
So lassen sich unnötige Kosten vermeiden
Vor jeder Nutzung sollte geprüft werden, welcher Ausweis vorhanden ist, ob er noch gültig ist und welche Erleichterungen in der schriftlichen Genehmigung genannt werden. Bei einem orangefarbenen Ausweis muss vor allem geklärt sein, ob am jeweiligen Ort ein Parkplatz mit Rollstuhlsymbol genutzt werden darf.
Der Parkausweis sollte vollständig sichtbar im Original ausliegen. Soweit eine zeitliche Begrenzung besteht, gehört eine richtig eingestellte Parkscheibe daneben.
Bei Privatflächen und Auslandsreisen dürfen deutsche Regeln nicht ungeprüft übertragen werden. Wer unsicher ist, sollte auf einem regulären Stellplatz parken oder vorab bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise dem Betreiber nachfragen.
Beispiel aus der Praxis
Herr M. besitzt wegen erheblicher Gehbeeinträchtigungen einen orangefarbenen Parkausweis und fährt zu einem Arzttermin in Hannover. Weil alle regulären Stellplätze belegt sind, stellt er sein Auto auf einem freien Parkplatz mit Rollstuhlsymbol ab und legt den orangefarbenen Ausweis sichtbar hinter die Scheibe.
Bei seiner Rückkehr findet er eine Verwarnung über 55 Euro vor, weil der orangefarbene Ausweis in Niedersachsen nicht zur Nutzung dieses Parkplatzes berechtigt. Wäre das Fahrzeug zusätzlich abgeschleppt worden, hätten sich die Kosten um mehrere Hundert Euro erhöhen können.
Auf einem öffentlichen Platz am Parkscheinautomaten hätte Herr M. den orangefarbenen Ausweis dagegen unter den Bedingungen seiner Ausnahmegenehmigung nutzen können. Dort wäre das gebührenfreie Parken zulässig gewesen, sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit vorhanden war.
Häufige Fragen zum blauen und orangefarbenen Parkausweis
1. Darf ich mit einem orangefarbenen Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parken?
Grundsätzlich nein. Eine regionale Ausnahme besteht nach den veröffentlichten Behördeninformationen in Berlin und Brandenburg, während in den übrigen Bundesländern normalerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich ist.
2. Reicht ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG aus?
Nein, auch mit dem Merkzeichen aG muss der blaue EU-Parkausweis beantragt und gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Der Schwerbehindertenausweis allein ist kein ausreichender Parknachweis.
3. Kann ein Angehöriger meinen Parkausweis verwenden?
Ja, wenn der Angehörige die berechtigte Person tatsächlich befördert und die Nutzung mit dieser Fahrt zusammenhängt. Für eigene Erledigungen ohne die berechtigte Person darf der Ausweis nicht verwendet werden.
4. Muss trotz Parkausweis eine Parkscheibe ausgelegt werden?
Bei mehreren zeitlich begrenzten Parkerleichterungen ist eine Parkscheibe vorgeschrieben. Das betrifft insbesondere das Parken bis zu drei Stunden im eingeschränkten Haltverbot oder auf Bewohnerparkplätzen.
5. Gilt die Gebührenbefreiung auch auf Supermarktparkplätzen?
Nicht automatisch. Private Betreiber dürfen eigene Parkbedingungen festlegen und können trotz blauem oder orangefarbenem Ausweis eine Parkscheibe, eine Registrierung oder die Einhaltung einer Höchstparkdauer verlangen.
6. Was droht bei einer Verwechslung der Parkausweise?
Beim unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz drohen regelmäßig 55 Euro Verwarnungsgeld. Wird das Fahrzeug abgeschleppt, können zusätzlich Verwaltungs- und Abschleppkosten von mehreren Hundert Euro entstehen.




