Schwerbehinderung: Das macht das Merkzeichen G so wertvoll

Lesedauer 9 Minuten

Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Gemeint sind Menschen, die übliche Wegstrecken im Nahbereich – etwa bis zu zwei Kilometern – nicht mehr in ungefähr einer halben Stunde zu Fuß bewältigen können, ohne dass dabei erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sie selbst oder andere entstehen.

Wichtig ist: Es muss sich nicht zwingend um eine reine Gehbehinderung handeln. Auch Erkrankungen des Herzens oder der Lunge, neurologische Leiden, innere Krankheiten oder eine stark eingeschränkte Belastbarkeit können dazu führen, dass die Bewegungsfähigkeit so eingeschränkt ist, dass das Merkzeichen G zuerkannt wird.

Voraussetzungen: Wer das Merkzeichen G bekommen kann

Rechtliche Grundlage sind das Sozialgesetzbuch IX und die Versorgungsmedizin-Verordnung. In der Praxis gilt: In der Regel muss ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegen, damit überhaupt ein Schwerbehindertenausweis und damit auch ein Merkzeichen vergeben werden kann.

Für das Merkzeichen G selbst kommt es darauf an, dass die Fortbewegung im Straßenverkehr deutlich eingeschränkt ist.

Behörden und Gerichte orientieren sich an typischen Kriterien: Wer eine Wegstrecke von rund zwei Kilometern nur unter großen Mühen, mit häufigen Pausen, unter Schmerzen oder nur mit Hilfsmitteln (Rollator, Gehhilfen) bewältigen kann, erfüllt oft die Anforderungen. Auch häufige Anfälle oder eine massive Störung der Orientierungsfähigkeit können berücksichtigt werden.

Gerade in den letzten Jahren haben Gerichte immer wieder entschieden, dass auch weniger „typische“ oder seltene Erkrankungen zum Merkzeichen G führen können, wenn sie in der Summe eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit bewirken.

Tabelle: Alle Ausgleiche mit dem Merkzeichen G

Vorteil Beschreibung 2026
Unentgeltliche Beförderung im ÖPNV (Freifahrt) mit Wertmarke Mit Merkzeichen G besteht Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr und Schienenpersonennahverkehr (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, S-Bahn, RB, RE, IRE), wenn zum Schwerbehindertenausweis ein Beiblatt mit Wertmarke gelöst wird. Die Eigenbeteiligung liegt seit 1. Januar 2025 bei 104 € pro Jahr bzw. 53 € für ein halbes Jahr; diese Regelung soll 2026 unverändert fortgelten. Die Wertmarke wird beim Versorgungsamt bzw. der zuständigen Kommunalverwaltung beantragt und der Ausweis ist bei der Fahrt mitzuführen.
Kostenlose Wertmarke bei Bezug bestimmter Sozialleistungen Personen mit Merkzeichen G, die Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder vergleichbare Sozialleistungen beziehen, erhalten die Wertmarke kostenfrei. In diesen Fällen fallen für den Nahverkehr keine Ticketkosten an, solange der Schwerbehindertenausweis mit gültiger Wertmarke vorliegt.
Wahlrecht: Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G oder Gl und orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis können wählen, ob sie die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV mit Wertmarke nutzen oder stattdessen eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beanspruchen. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung ist auch 2026 ausgeschlossen; ein Wechsel für die Zukunft ist jedoch möglich.
Kfz-Steuerermäßigung um 50 % Wer sich gegen die ÖPNV-Freifahrt entscheidet, kann mit Merkzeichen G eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 % für ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug erhalten. Das Fahrzeug muss überwiegend für den Transport der berechtigten Person genutzt werden. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Hauptzollamt. Die Steuervergünstigung gilt grundsätzlich dauerhaft, solange die Voraussetzungen (u. a. Merkzeichen G, Schwerbehinderung, Fahrzeugzuordnung) erfüllt sind.
Mehrbedarf von 17 % im Bürgergeld bei nicht erwerbsfähigen Personen Nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (z. B. Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente), die Bürgergeld erhalten und das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis nachweisen, haben Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs, sofern kein anderer Mehrbedarf vorrangig gewährt wird. Dieser Nachteilsausgleich ist in den Mehrbedarfsregelungen des SGB II verankert und wird nach derzeitigem Stand auch 2026 weitergeführt.
Mehrbedarf von 17 % in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Altersrentnerinnen und Altersrentner sowie Beziehende von Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung können bei Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelbedarfs erhalten. Voraussetzung ist, dass das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist und nicht bereits ein anderer behinderungsbedingter Mehrbedarf für denselben Zweck berücksichtigt wird. Der Mehrbedarf wird beim zuständigen Sozialamt beantragt und gilt auch 2026, solange die gesetzlichen Grundlagen unverändert bleiben.
Anerkennung eines erhöhten Wohnraumbedarfs im Bürgergeld Für schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G oder aG kann beim Bürgergeld ein erhöhter Wohnraumbedarf berücksichtigt werden. In der sozialrechtlichen Praxis werden bei Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung häufig bis zu 15 m² zusätzliche Wohnfläche als angemessen anerkannt, etwa weil mehr Platz für Hilfsmittel, Bewegungsflächen oder Pflegepersonen benötigt wird. Die konkrete Umsetzung ist kommunal unterschiedlich, orientiert sich aber auch 2026 an der besonderen Mobilitätseinschränkung, die durch Merkzeichen G dokumentiert ist.
Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer (typisch bei Merkzeichen G mit GdB ≥ 50) Das Merkzeichen G ist regelmäßig mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 verbunden. Ab GdB 50 steht ein jährlicher Behinderten-Pauschbetrag von mindestens 1.140 € zu; bei höherem GdB steigt er stufenweise bis 2.840 € bei GdB 100. Die Pauschbeträge nach § 33b EStG gelten unverändert auch für den Veranlagungszeitraum 2026; ab 2026 erfolgt die Übermittlung der relevanten Daten aus der Versorgungsverwaltung elektronisch an das Finanzamt. Der Pauschbetrag ersetzt in vielen Fällen den Einzelnachweis behinderungsbedingter Kosten.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € pro Jahr Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder mit einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € jährlich geltend machen. Diese Pauschale umfasst private Fahrten, die durch die Behinderung veranlasst sind (z. B. Arzt-, Therapie- oder Rehafahrten) und wird als zusätzlicher Pauschbetrag nach § 33 Abs. 2a EStG berücksichtigt. Sie gilt seit 2021 und ist nach aktueller Rechtslage auch 2026 weiter vorgesehen.
Begünstigte steuerliche Behandlung von Fahrten zur Arbeit Schwerbehinderte Beschäftigte mit Merkzeichen G und einem GdB von mindestens 50 können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen ansetzen. Für die Entfernungspauschale gilt in den Jahren 2021 bis 2026 zudem ein erhöhter Satz ab dem 21. Kilometer; ab 2026 ist eine Vereinheitlichung auf 0,38 € pro Kilometer vorgesehen. Durch das Wahlrecht zwischen Pauschale und tatsächlichen Kosten können Berufstätige mit Merkzeichen G ihre Fahrtkosten steuerlich günstiger abbilden, insbesondere bei hohen Aufwendungen (z. B. wegen behinderungsgerechter Fahrzeuganpassungen).
Parkerleichterungen mit orangem Parkausweis Menschen mit Schwerbehinderung und Merkzeichen G können bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere hoher Einzel-GdB für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule, ggf. zusätzliche Herz-/Lungenerkrankungen) einen bundesweit gültigen orangenen Parkausweis erhalten. Dieser ermöglicht zum Beispiel längeres Parken im eingeschränkten Halteverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Zonen mit Parkzeitbegrenzung sowie kostenloses und zeitlich unbegrenztes Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten, sofern keine andere zumutbare Parkmöglichkeit besteht. Zum Parken auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhlsymbol berechtigt weiterhin nur der blaue EU-Parkausweis.
Weitere kommunale und vertragliche Vergünstigungen Viele Städte, Landkreise, Verkehrsverbünde und Anbieter (z. B. Kultur- und Freizeiteinrichtungen) knüpfen zusätzliche Vergünstigungen ausdrücklich an Merkzeichen G, etwa besondere ÖPNV-Tarife, Ermäßigungen bei kommunalen Gebühren oder erleichterte Anerkennung von Fahrdiensten. Art und Höhe dieser Nachteilsausgleiche sind regional sehr unterschiedlich, werden aber auch 2026 auf Basis lokaler Satzungen und Verträge an das Merkzeichen G und den Schwerbehindertenstatus gekoppelt.

Merkzeichen G: Antrag, Gutachten, Widerspruch

Das Merkzeichen G wird nicht gesondert beantragt, sondern im Rahmen des Verfahrens auf Feststellung des Grades der Behinderung beim Versorgungsamt beziehungsweise der zuständigen Landesbehörde. Im Antragsformular sollten alle gesundheitlichen Einschränkungen detailliert dargestellt und mit aktuellen ärztlichen Unterlagen belegt werden.

Die Behörde holt in der Regel Befundberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte ein oder wertet vorhandene Gutachten, Krankenhaus- und Reha-Berichte aus. Auf dieser Basis wird der GdB festgelegt und entschieden, welche Merkzeichen im Ausweis eingetragen werden.

Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist – etwa, weil das Merkzeichen G abgelehnt wurde –, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine sorgfältige Begründung mit zusätzlichen medizinischen Unterlagen erhöht die Erfolgsaussichten; bleibt der Widerspruch erfolglos, ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

Mobil mit Bus und Bahn: Unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr
Einer der wichtigsten praktischen Vorteile des Merkzeichens G ist die Möglichkeit, den öffentlichen Personennahverkehr (Busse, Straßenbahnen, U- und S-Bahnen, Regionalbahnen im Nahverkehr) unentgeltlich zu nutzen. Rechtsgrundlage ist die unentgeltliche Beförderung nach §§ 228 ff. SGB IX.

Um diese Vergünstigung zu nutzen, reicht der Schwerbehindertenausweis allein nicht aus. Benötigt wird ein Beiblatt zum Ausweis mit einer sogenannten Wertmarke. Ab dem 1. Januar 2025 kostet diese Wertmarke bundesweit 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr.

Die Wertmarke berechtigt in Verbindung mit dem Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im gesamten Nahverkehrsnetz in Deutschland, soweit Verkehrsverbünde und Verkehrsbetriebe an der Regelung teilnehmen.

Für Menschen mit den Merkzeichen H (hilflos) oder Bl (blind) sowie für Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen – etwa Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung –, ist die Wertmarke kostenlos. Das gilt ausdrücklich auch für Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G, wenn die genannten Sozialleistungen bezogen werden.

Für viele Betroffene ist die Wertmarke dadurch oft deutlich günstiger als etwa ein Deutschlandticket im Standardtarif.

Kfz-Steuerermäßigung: Entlastung für Menschen, die auf das Auto angewiesen sind

Wer das Merkzeichen G hat und auf ein eigenes Auto angewiesen ist, kann anstelle der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr eine Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer beantragen. Menschen mit Merkzeichen G oder Gl haben die Möglichkeit, beim Hauptzollamt eine Reduzierung der Kfz-Steuer um 50 Prozent zu erhalten, sofern ein entsprechender Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck vorliegt.

Zwischen unentgeltlicher Beförderung und Kfz-Steuerermäßigung muss allerdings gewählt werden: Wer die Steuervergünstigung für ein Fahrzeug nutzt, verzichtet auf die Freifahrt im Nahverkehr mit Wertmarke. Ein Wechsel ist möglich, aber jeweils nur mit Wirkung für die Zukunft; nicht verbrauchte Zeiträume einer Wertmarke können anteilig erstattet werden.

Die Steuerermäßigung gilt üblicherweise für ein auf den schwerbehinderten Menschen zugelassenes Fahrzeug, in Ausnahmefällen auch für das Fahrzeug einer Person, die ihn regelmäßig fährt. Im Zweifel entscheidet das zuständige Hauptzollamt auf Grundlage der individuellen Situation.

Parkerleichterungen: Was mit Merkzeichen G möglich ist – und was nicht

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft das Parken. Das Merkzeichen G berechtigt allein nicht dazu, auf Behindertenparkplätzen mit blauem Rollstuhlsymbol zu parken. Für diese besonders reservierten Stellplätze ist in der Regel das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) oder Bl erforderlich, verbunden mit einem blauen EU-Parkausweis.

Trotzdem kann das Merkzeichen G im Zusammenspiel mit weiteren Voraussetzungen zu Parkerleichterungen führen. Viele Bundesländer kennen einen sogenannten orangenen Parkausweis („besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen“).

Diesen erhalten unter anderem Personen mit Merkzeichen G, wenn zusätzlich ein hoher GdB für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und häufig auch für Erkrankungen von Herz oder Lunge vorliegt.

Der orangene Ausweis erlaubt in bestimmten Bereichen längeres Parken, das Parken im eingeschränkten Halteverbot oder das Nutzen bestimmter Bewohnerparkzonen, aber eben nicht das Parken auf den ausdrücklich gekennzeichneten Behindertenparkplätzen.

Die genauen Regelungen sind landesrechtlich und kommunal unterschiedlich. Es lohnt sich daher, bei Stadt oder Landkreis, Versorgungsamt oder Straßenverkehrsbehörde nachzufragen, welche Parkerleichterungen vor Ort mit Merkzeichen G und gegebenenfalls orangem Parkausweis möglich sind.

Mehrbedarf bei Bürgergeld und Sozialhilfe

Für voll erwerbsgeminderte Leistungsberechtigte mit Merkzeichen G sieht das Sozialrecht eine zusätzliche Unterstützung vor. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe erhält, voll erwerbsgemindert ist oder die Altersgrenze erreicht hat und das Merkzeichen G besitzt, kann einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent der maßgeblichen Regelbedarfsstufe erhalten.

Dieser Zuschlag soll die höheren Lebenshaltungskosten ausgleichen, die durch die Mobilitätseinschränkung entstehen, etwa für Begleitpersonen, Hilfen im Alltag oder zusätzliche Fahrten. Der Mehrbedarf muss beim zuständigen Jobcenter oder Sozialamt geltend gemacht werden. Grundlage sind § 23 Abs. 1 Nr. 4 SGB II (Bürgergeld) und § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (Sozialhilfe).

Steuerliche Entlastungen: Pauschbeträge und Fahrtkosten

Steuerliche Vorteile knüpfen in erster Linie an den Grad der Behinderung an, nicht an das Merkzeichen allein. Menschen mit einem GdB ab 20 können einen Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen, der mit höherem GdB steigt.

Für Betroffene mit Merkzeichen G gibt es zusätzlich eine besondere Fahrtkostenpauschale. Seit 2021 sieht § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale vor. Menschen mit einem GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G können einen zusätzlichen Pauschbetrag von 900 Euro jährlich beanspruchen, der unabhängig von tatsächlichen Einzelfahrten gewährt wird.

Hinzu kommt, dass die Kfz-Steuerermäßigung für Menschen mit Merkzeichen G als finanzieller Vorteil zu berücksichtigen ist und mit der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr abgewogen werden sollte. Wer überwiegend auf das Auto angewiesen ist und nur selten mit Bus und Bahn fährt, profitiert häufig stärker von der Steuerermäßigung; wer regelmäßig den Nahverkehr nutzt, eher von der Wertmarke.

Da die steuerliche Situation jeweils individuell ist, empfiehlt sich bei komplexeren Fällen die Beratung durch eine Lohnsteuerhilfe oder Steuerberatung.

Weitere Vorteile: Arbeit, Rente und Alltag – was mit dem Ausweis zusammenhängt

Viele Vergünstigungen, die Menschen mit Merkzeichen G in Anspruch nehmen können, hängen nicht direkt am Merkzeichen, sondern daran, dass sie einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von mindestens 50 besitzen.

Dazu zählen insbesondere der besondere Kündigungsschutz, ein Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für Beschäftigte im Umfang von in der Regel fünf Arbeitstagen pro Jahr, Fördermöglichkeiten zur beruflichen Teilhabe, Hilfen durch Integrationsämter sowie die Möglichkeit, früher eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beziehen.

Viele Kultur- und Freizeiteinrichtungen – etwa Museen, Theater, Schwimmbäder oder Zoos – gewähren außerdem Rabatte auf Eintrittspreise für Schwerbehinderte, teilweise mit zusätzlicher kostenfreier Mitnahme einer Begleitperson, wenn das Merkzeichen B (Begleitperson erforderlich) vorliegt. Diese Ermäßigungen sind meist freiwillige Angebote der Betreiber und unterscheiden sich regional deutlich.

Das Merkzeichen G wirkt hier eher „im Hintergrund“: Es ist häufig Ausdruck einer schwereren Einschränkung, die die Behörde bereits festgestellt hat, und kann somit in der Praxis helfen, den eigenen Bedarf gegenüber Ämtern, Arbeitgebern oder Dienstleistern nachvollziehbar zu machen.

Was das Merkzeichen G nicht bewirkt: Wichtige Abgrenzungen

So wichtig die Vorteile sind: Das Merkzeichen G ersetzt andere Merkzeichen nicht. Es begründet keinen Anspruch auf das Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen; hierfür ist üblicherweise das Merkzeichen aG oder Bl nötig.

Auch eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag hängt nicht am Merkzeichen G. Diese Befreiung ist entweder an bestimmte soziale Leistungen (etwa Bürgergeld, Grundsicherung) oder an andere Merkzeichen wie RF gebunden.

Schließlich bewirkt das Merkzeichen G für sich genommen keine automatische Höherstufung des GdB. Umgekehrt setzt die Vergabe des Merkzeichens in aller Regel voraus, dass bereits ein GdB von 50 oder mehr festgestellt worden ist.

Praktische Tipps: So nutzen Sie Ihre Rechte mit Merkzeichen G

Wer das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, sollte zunächst entscheiden, ob die Freifahrt im Nahverkehr oder die Kfz-Steuerermäßigung besser zur eigenen Lebenssituation passt. Menschen, die überwiegend in der Stadt leben, regelmäßig Bus und Bahn nutzen und kein eigenes Fahrzeug besitzen, profitieren meist besonders stark von der Wertmarke.

Wer im ländlichen Raum wohnt oder aus gesundheitlichen Gründen fast ausschließlich per Auto unterwegs ist, wird oft eher die Steuerermäßigung wählen.

Hilfreich ist es außerdem, beim Jobcenter oder Sozialamt ausdrücklich nach dem Mehrbedarfszuschlag zu fragen, wenn Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen wird und sowohl volle Erwerbsminderung als auch Merkzeichen G vorliegen. Der Zuschlag wird nicht immer automatisch gewährt.

Bei der Kommune oder beim Straßenverkehrsamt sollte nachgefragt werden, ob mit Merkzeichen G und einem bestimmten GdB ein orangener Parkausweis möglich ist. Die Voraussetzungen sind je nach Bundesland unterschiedlich, bieten aber häufig spürbare Entlastungen beim Parken.

Wer den Eindruck hat, dass sein aktueller Bescheid die tatsächlichen Einschränkungen nicht abbildet – etwa, weil der GdB zu niedrig oder das Merkzeichen G nicht anerkannt wurde –, sollte die Widerspruchsfrist genau im Blick behalten und frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, etwa bei Sozialverbänden wie VdK oder SoVD oder bei spezialisierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.

Fazit:

Das Merkzeichen G eröffnet eine ganze Reihe von Nachteilsausgleichen – von der unentgeltlichen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs über die Kfz-Steuerermäßigung und Steuerpauschbeträge bis hin zu Mehrbedarfszuschlägen bei Bürgergeld und Sozialhilfe. Zugleich ist es eng mit dem Schwerbehindertenausweis und dem festgestellten GdB verknüpft. Wer seine Rechte kennt, sie gezielt nutzt und bei Bedarf nicht vor Widerspruch oder Beratung zurückschreckt, kann die vorhandenen Möglichkeiten deutlich besser ausschöpfen.