Schwerbehinderung: Keine barrierefreie Alternative – Sozialamt muss höhere Miete übernehmen

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Ein Sozialamt darf die Kosten einer barrierefreien Wohnung nicht einfach auf eine pauschale Mietobergrenze kürzen. Hat die Behörde nicht geprüft, ob geeigneter und günstigerer Wohnraum überhaupt verfügbar ist, muss sie im Einzelfall weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.(Az. L 2 SO 2864/21)

Der Fall betrifft einen schwerbehinderten Mann mit einem Grad der Behinderung von 80, den Merkzeichen G und aG sowie Pflegegrad 3. Er war auf Unterarmgehstützen und teilweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Seine 105 Quadratmeter große Wohnung war mit Lift erreichbar, hatte verbreiterte Türen, eine ebenerdige Dusche und weitere behindertengerechte Umbauten.

Sozialamt kürzte die Unterkunftskosten drastisch

Nach dem Auszug seiner Ehefrau und seiner Tochter beantragte der Mann Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die monatliche Warmmiete betrug 980 Euro. Das Sozialamt hielt für einen Einpersonenhaushalt jedoch nur eine deutlich kleinere und günstigere Wohnung für angemessen.

Ab September 2020 berücksichtigte die Behörde deshalb nur noch 523 Euro für Unterkunft und Heizung. Die monatliche Grundsicherung sank dadurch von zuvor mehr als 850 Euro auf rund 552 Euro. Den ungedeckten Teil der Miete sollte der Betroffene aus seinem Regelsatz und seiner kleinen Erwerbsminderungsrente bezahlen.

Der Mann widersprach. Er erklärte, dass er wegen seiner Behinderung eine barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnung benötige. Günstigere Wohnungen seien häufig nur über Treppen erreichbar, lägen im Dachgeschoss oder seien mit Rollstuhl nicht nutzbar. Zudem übernachteten regelmäßig seine Tochter oder andere Pflegepersonen bei ihm, wenn er nachts Hilfe brauchte.

Behörde kann nicht auf unbekannte Wohnungen verweisen

Das Landessozialgericht gab dem Kläger recht. Entscheidend war nicht allein, dass die bisherige Wohnung für eine einzelne Person groß und teuer war. Das Gericht prüfte vielmehr, ob der Mann tatsächlich eine andere geeignete Wohnung zu dem vom Sozialamt angesetzten Preis hätte finden können.

Genau das konnte die Behörde nicht belegen. Das Sozialamt hatte keine Daten dazu erhoben, wie viele barrierefreie Wohnungen im maßgeblichen Gebiet angeboten wurden und welche Mieten dafür verlangt wurden. Es verwies lediglich auf allgemeine Erfahrungen und vermutete, entsprechende Wohnungen müssten grundsätzlich vorhanden sein.

Das reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Wer wegen einer Gehbehinderung auf eine ebenerdige, per Aufzug erreichbare oder rollstuhlgerecht ausgestattete Wohnung angewiesen ist, kann nicht auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verwiesen werden. Die Behörde muss untersuchen, ob solche Wohnungen tatsächlich verfügbar und für den Betroffenen erreichbar sind.

Schwerbehinderung kann höheren Wohnbedarf rechtfertigen

Bei der Prüfung angemessener Unterkunftskosten zählt zunächst die übliche Wohnfläche. Für einen Einpersonenhaushalt wurden im entschiedenen Fall grundsätzlich 45 Quadratmeter angesetzt. Persönliche Besonderheiten müssen jedoch bei der konkreten Prüfung berücksichtigt werden.

Bei Rollstuhlnutzung kann ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf entstehen. Breitere Bewegungsflächen, ein rollstuhlgerechtes Bad und ausreichend Platz für Hilfsmittel können eine größere Wohnung erforderlich machen. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass zeitweise eine Pflegeperson über Nacht bleiben musste. Ein zweites Zimmer konnte deshalb ebenfalls notwendig sein.

Auch eine Untervermietung lehnte das Gericht als unzumutbar ab. Der Kläger musste nachts häufig zur Toilette, litt unter starken Schmerzen und bewegte sich deshalb auch nachts in der Wohnung.

Ein Zusammenleben mit einer fremden Person war unter diesen Umständen keine realistische Möglichkeit, die Kosten zu senken.

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Tatsächliche Miete muss übernommen werden

Das Gericht verpflichtete den Sozialhilfeträger, für den Zeitraum von September 2020 bis Mai 2021 höhere Leistungen zu zahlen und monatlich Unterkunfts- und Heizkosten von 858,26 Euro zu berücksichtigen.

Tatsächlich lagen die Kosten sogar noch höher. Mehr durfte das Gericht jedoch nicht zusprechen, weil der Kläger seinen Antrag selbst auf diesen Betrag begrenzt hatte.

Auch die Kosten für den Stellplatz erkannte das Gericht an. Der Kläger war erheblich gehbehindert und auf Gehhilfen sowie zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen. Deshalb gehörte der Stellplatz im konkreten Fall zu seinem notwendigen Unterkunftsbedarf.

Was Betroffene aus dem Urteil ableiten können

Fordert das Sozialamt Sie zur Kostensenkung auf, sollten Sie Ihre besonderen Wohnbedürfnisse möglichst genau darlegen. Dazu gehören etwa Rollstuhlnutzung, notwendige Türbreiten, ein Aufzug, ein barrierefreies Bad, Platz für Pflegehilfsmittel oder ein zusätzliches Zimmer für eine regelmäßig übernachtende Pflegeperson.

Dokumentieren Sie außerdem Ihre Wohnungssuche. Bewahren Sie Anzeigen, Absagen, Bildschirmfotos und Notizen zu Besichtigungen auf. Eigene Nachweise stärken Ihre Position erheblich.

Ein ärztliches Attest sollte sollte konkret beschreiben, welche baulichen Anforderungen die neue Wohnung erfüllen muss und welche gesundheitlichen Folgen ein ungeeigneter Umzug hätte.

FAQ: Kosten der Unterkunft und Barrierefreiheit

Muss das Sozialamt jede teure barrierefreie Wohnung bezahlen?

Nein. Entscheidend ist, ob eine günstigere, geeignete und tatsächlich verfügbare Wohnung existiert. Kann die Behörde dies nicht belegen, kann die tatsächliche Miete weiter zu übernehmen sein.

Reicht ein Schwerbehindertenausweis für einen höheren Wohnbedarf?

Nicht automatisch. Maßgeblich sind die konkreten Einschränkungen und Anforderungen an die Wohnung, etwa Rollstuhlnutzung, Pflegebedarf oder notwendige Umbauten.

Muss ich meine Wohnungssuche nachweisen?

Sie sollten Ihre Bemühungen möglichst lückenlos dokumentieren. Fehlen jedoch schon belastbare Daten über verfügbare barrierefreie Wohnungen, darf das Amt nicht allein deshalb pauschal kürzen.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2023, Az. L 2 SO 2864/21
openJur, Fundstelle openJur 2023, 8408